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==== 2021: Neuerlich Streit um Zirben im Krimmler Achental ====
 
==== 2021: Neuerlich Streit um Zirben im Krimmler Achental ====
Die Grundbesitzer im Nationalpark wurden unzufrieden, die die bei der Gründung des Parks zugesicherten Rechte fielen mit dem EU-Beitritt Österreichs den geltenden EU-Gesetzen zum Opfer. Georg Altenberger ist Landwirt in [[Mittersill]] und Obmann der Schutzgemeinschaft der Grundbesitzer im Nationalpark. Er sagte Anfang Jänner 2022 gegenüber den ''[[Salzburger Nachrichten]]'', dass in Zukunft alle in Österreich anerkannten Naturschutzorganisationen Parteistellung hätten, wenn es um die Nutzung von Zirben im Nationalpark gehe. Das sind 57. "Vier Pfoten im Burgenland kann einen Einspruch machen, wenn in [[Krimml]] Zirben gefällt werden sollen." Bisher hätten die Naturschutzorganisationen hier "nichts" zu sagen gehabt.  
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Die Grundbesitzer im Nationalpark wurden unzufrieden, die die bei der Gründung des Parks zugesicherten Rechte fielen mit dem EU-Beitritt Österreichs angeblich den geltenden EU-Gesetzen zum Opfer. Georg Altenberger ist Landwirt in [[Mittersill]] und Obmann der Schutzgemeinschaft der Grundbesitzer im Nationalpark. Er sagte Anfang Jänner 2022 gegenüber den ''[[Salzburger Nachrichten]]'', dass in Zukunft alle in Österreich anerkannten Naturschutzorganisationen Parteistellung hätten, wenn es um die Nutzung von Zirben im Nationalpark gehe. Das sind 57. "Vier Pfoten im Burgenland kann einen Einspruch machen, wenn in [[Krimml]] Zirben gefällt werden sollen." Bisher hätten die Naturschutzorganisationen hier "nichts" zu sagen gehabt.  
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Sachlich lässt sich entgegnen, dass "Vier Pfoten" keineswegs nur im Burgenland tätig ist. Einsprüche sind nur dort realistisch, wo Fachkräfte vor Ort mit hoher Detailkenntnis konkrete Einwände vorbringen können. Zudem kann das seit langem bekannte EU-Recht nicht 2021 und 2022 zu einem ''neuen'' Streit führen, die Rechtslage ist seit 2019 entschieden.<ref>Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes von 2019 (siehe folgender Absatz)</ref>   
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Sachlich lässt sich entgegnen, dass "Vier Pfoten" keineswegs nur im Burgenland tätig ist. Einsprüche sind zudem nur dort realistisch, wo Fachkräfte vor Ort mit hoher Detailkenntnis konkrete Einwände vorbringen können. Spätestens seit 2019 haben in den jeweiligen Ländern tätige anerkannte Naturschutzorganisationen Rechte als Beteiligte, das sind aber nicht annähernd 57.<ref> Quelle: R. Medicus, siehe auch Diskussionsseite</ref> Zudem kann das seit langem bekannte EU-Recht nicht 2021 und 2022 zu einem ''neuen'' Streit führen, die Rechtslage ist seit 2019 entschieden.<ref>Quelle: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes von 2019 (siehe folgender Absatz)</ref>   
    
Der Salzburger Anteil des Nationalparks ist heute großteils in Privateigentum und wird seit langem von den Landwirten genutzt, was diese Natur- und Kulturlandschaft mit geprägt hat. Schützen und Nutzen sind dabei zwar im [[1983]] in Kraft getretenen [[Salzburger Nationalparkgesetz]] in Teilbereichen gleichwertig. Der Schutz und die Erhaltung der Almen ist z.B. nur durch eine maßvolle Nutzung möglich. Vorrangig sind aber die "für das Gebiet charakteristischen Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume" zu bewahren (§ 2 des Gesetzes). Für die normale Forstwirtschaft ist in der Außenzone keine Bewilligung nach dem Nationalparkgesetz nötig, und damit ist mangels Verfahren auch kein Einspruch in einem solchen möglich. Allerdings braucht es, wenn mehr als ein halber Hektar betroffen ist, bei der Fällung von Zirben eine Zustimmung der Forstbehörde, damit zum Beispiel die Aufforstung und die Schutzfunktion des Waldes garantiert bleiben. Und das war der Auslöser der anstehenden Änderung. Nachdem ein Landwirt in Krimml von der Forstbehörde [[2014]] die Bewilligung für die Entnahme von rund 100 Festmetern Zirben im Nationalpark erhalten hatte, erhob der Umweltdachverband [[2017]] Beschwerde gegen den Bescheid der Forstbehörde. Das [[Landesverwaltungsgericht]] wies die Beschwerde zurück, weil der Umweltdachverband gemäß dem Wortlaut des Forstgesetzes, das Bundessache ist, keine ausgewiesene Parteistellung habe. Der übergeordnete Verwaltungsgerichtshof beurteilte das [[2019]] aber in einer endgültigen Entscheidung anders. Alpine Lärchen-Zirben-Wälder sind nach der FFH-Richtlinie der EU geschützte Lebensräume und Unionsrecht steht über nationalem Recht. Es muss stets geprüft werden, ob eine Fällung von Zirbenbeständen dem Schutz des Lebensraums zuwiderläuft. Dabei muss auch das Aarhus-Abkommen angewendet werden, mit dem anerkannte Naturschutzorganisationen in Behördenverfahren die Parteistellung erhalten, die sie gemäß dem Wortlaut des Forstgesetzes nicht unmittelbar haben.
 
Der Salzburger Anteil des Nationalparks ist heute großteils in Privateigentum und wird seit langem von den Landwirten genutzt, was diese Natur- und Kulturlandschaft mit geprägt hat. Schützen und Nutzen sind dabei zwar im [[1983]] in Kraft getretenen [[Salzburger Nationalparkgesetz]] in Teilbereichen gleichwertig. Der Schutz und die Erhaltung der Almen ist z.B. nur durch eine maßvolle Nutzung möglich. Vorrangig sind aber die "für das Gebiet charakteristischen Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume" zu bewahren (§ 2 des Gesetzes). Für die normale Forstwirtschaft ist in der Außenzone keine Bewilligung nach dem Nationalparkgesetz nötig, und damit ist mangels Verfahren auch kein Einspruch in einem solchen möglich. Allerdings braucht es, wenn mehr als ein halber Hektar betroffen ist, bei der Fällung von Zirben eine Zustimmung der Forstbehörde, damit zum Beispiel die Aufforstung und die Schutzfunktion des Waldes garantiert bleiben. Und das war der Auslöser der anstehenden Änderung. Nachdem ein Landwirt in Krimml von der Forstbehörde [[2014]] die Bewilligung für die Entnahme von rund 100 Festmetern Zirben im Nationalpark erhalten hatte, erhob der Umweltdachverband [[2017]] Beschwerde gegen den Bescheid der Forstbehörde. Das [[Landesverwaltungsgericht]] wies die Beschwerde zurück, weil der Umweltdachverband gemäß dem Wortlaut des Forstgesetzes, das Bundessache ist, keine ausgewiesene Parteistellung habe. Der übergeordnete Verwaltungsgerichtshof beurteilte das [[2019]] aber in einer endgültigen Entscheidung anders. Alpine Lärchen-Zirben-Wälder sind nach der FFH-Richtlinie der EU geschützte Lebensräume und Unionsrecht steht über nationalem Recht. Es muss stets geprüft werden, ob eine Fällung von Zirbenbeständen dem Schutz des Lebensraums zuwiderläuft. Dabei muss auch das Aarhus-Abkommen angewendet werden, mit dem anerkannte Naturschutzorganisationen in Behördenverfahren die Parteistellung erhalten, die sie gemäß dem Wortlaut des Forstgesetzes nicht unmittelbar haben.
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