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| − | Rechtsgrundlage für die Akteure der '''Salzburger Raumplanung''' sind das Raumordnungsgesetz und die darauf aufbauenden Durchführungverordnungen. | + | Rechtsgrundlage für die Akteure der '''Salzburger Raumplanung''' sind das [[Salzburger Raumordnungsgesetz|Raumordnungsgesetz]] und die darauf aufbauenden Durchführungverordnungen. |
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| | == Einleitung == | | == Einleitung == |
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| | Die Begriffe '''Raumplanung''' und '''Raumordnung''' werden in Österreich synonym verwendet. Es gibt daher in sechs Ländern '''Raumordnungsgesetze''' und in zwei Ländern (Burgenland und Vorarlberg) '''Raumplanungsgesetze'''. Wien hat mit der Wiener Bauordnung ein Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuch (Quelle: http://www.ris.bka.gv.at/ Rechtsinformationssystem des Bundes). | | Die Begriffe '''Raumplanung''' und '''Raumordnung''' werden in Österreich synonym verwendet. Es gibt daher in sechs Ländern '''Raumordnungsgesetze''' und in zwei Ländern (Burgenland und Vorarlberg) '''Raumplanungsgesetze'''. Wien hat mit der Wiener Bauordnung ein Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuch (Quelle: http://www.ris.bka.gv.at/ Rechtsinformationssystem des Bundes). |
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| − | ==Raumordnung bzw. Raumplanung in Österreich== | + | ==Raumordnung und Raumplanung in Österreich== |
| − | ====='''Gesetzliche Grundlagen und Zuständigkeiten'''===== | + | ===== Gesetzliche Grundlagen und Zuständigkeiten===== |
| | In Österreich besteht für die Raumordnung bzw. Raumplanung keine Rahmenkompetenz des Bundes. Dem Bund obliegen sektorale Zuständigkeiten und die Länder verfügen nach der Generalklausel des Bundesverfassungsgesetzes <ref>Art. 15 Abs. 1 B-VG 1929</ref></blockquote> über umfassende Planungsbefugnisse. Die Örtliche Raumplanung ist auf Grund der Bundesverfassungs-Novelle 1962 <ref>B-VG Novelle 1962</ref></blockquote> eine Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich unter Aufsicht der Länder. | | In Österreich besteht für die Raumordnung bzw. Raumplanung keine Rahmenkompetenz des Bundes. Dem Bund obliegen sektorale Zuständigkeiten und die Länder verfügen nach der Generalklausel des Bundesverfassungsgesetzes <ref>Art. 15 Abs. 1 B-VG 1929</ref></blockquote> über umfassende Planungsbefugnisse. Die Örtliche Raumplanung ist auf Grund der Bundesverfassungs-Novelle 1962 <ref>B-VG Novelle 1962</ref></blockquote> eine Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich unter Aufsicht der Länder. |
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| | Die gesetzliche Grundlage für die örtliche und überörtliche Raumordnung und Raumplanung in Österreich bilden daher Landesgesetze. Die Vollziehung der örtlichen Raumplanung fällt nach dem Bundesverfassungsgesetz in den eigenen Wirkungsbereich der Städte und Gemeinden. | | Die gesetzliche Grundlage für die örtliche und überörtliche Raumordnung und Raumplanung in Österreich bilden daher Landesgesetze. Die Vollziehung der örtlichen Raumplanung fällt nach dem Bundesverfassungsgesetz in den eigenen Wirkungsbereich der Städte und Gemeinden. |
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| − | ====='''Österreichische Raumordnungskonferenz (ÖROK)'''===== | + | ===== Österreichische Raumordnungskonferenz (ÖROK) ===== |
| | Die Erkenntnis, dass Raumplanung eine gemeinsame Aufgabe des Bundes, der Länder und der Städte und Gemeinden darstellt, führte [[1971]] zur Gründung der Österreichischen Raumordnungskonferenz (ÖROK). Ihre Hauptaufgaben sind die Erarbeitung, die Weiterführung und die Konkretisierung des Österreichischen Raumordnungs- und Raumentwicklungskonzeptes einerseits und die „Koordinierung raumrelevanter Planungen und Maßnahmen zwischen den Gebietskörperschaften“ andererseits. Auch sollen Beiträge zur Raumforschung – hier ist nicht das Weltall gemeint – mittels Analysen und Prognosen geleistet werden. Alle drei Jahre wird durch die ÖROK ein Raumordnungsbericht ausgearbeitet. Zur Umsetzung des aktuellen Raumentwicklungskonzepts dienen sogenannte ÖREK-Partnerschaften, bei denen jeweils ein(e) Vertreter(in) von Bund und Ländern zusammen mit weiteren PartnerInnen ein wichtiges Thema der Raumentwicklung aufgreifen und einen Lösungsvorschlag ausarbeiten. Die Ergebnisse der ÖREK-Partnerschaften werden wie auch die Ergebnisse von Raumforschungsprojekten in der ÖROK-Schriftenreihe veröffentlicht. Alle neueren ÖROK-Produkte können von der Homepage der Österreichischen Raumordnungskonferenz] kostenlos heruntergeladen werden.<ref>[https://www.oerok.gv.at/ Österreichischen Raumordnungskonferenz]</ref> | | Die Erkenntnis, dass Raumplanung eine gemeinsame Aufgabe des Bundes, der Länder und der Städte und Gemeinden darstellt, führte [[1971]] zur Gründung der Österreichischen Raumordnungskonferenz (ÖROK). Ihre Hauptaufgaben sind die Erarbeitung, die Weiterführung und die Konkretisierung des Österreichischen Raumordnungs- und Raumentwicklungskonzeptes einerseits und die „Koordinierung raumrelevanter Planungen und Maßnahmen zwischen den Gebietskörperschaften“ andererseits. Auch sollen Beiträge zur Raumforschung – hier ist nicht das Weltall gemeint – mittels Analysen und Prognosen geleistet werden. Alle drei Jahre wird durch die ÖROK ein Raumordnungsbericht ausgearbeitet. Zur Umsetzung des aktuellen Raumentwicklungskonzepts dienen sogenannte ÖREK-Partnerschaften, bei denen jeweils ein(e) Vertreter(in) von Bund und Ländern zusammen mit weiteren PartnerInnen ein wichtiges Thema der Raumentwicklung aufgreifen und einen Lösungsvorschlag ausarbeiten. Die Ergebnisse der ÖREK-Partnerschaften werden wie auch die Ergebnisse von Raumforschungsprojekten in der ÖROK-Schriftenreihe veröffentlicht. Alle neueren ÖROK-Produkte können von der Homepage der Österreichischen Raumordnungskonferenz] kostenlos heruntergeladen werden.<ref>[https://www.oerok.gv.at/ Österreichischen Raumordnungskonferenz]</ref> |
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| | ==Raumordnung in Salzburg== | | ==Raumordnung in Salzburg== |
| − | '''Rechtsgrundlage''' für die Akteure der Raumentwicklung in Salzburg sind das Raumordnungsgesetz<ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=20000615 www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung]</ref> und die darauf aufbauenden Durchführungverordnungen. In letzteren werden insbesondere Details über vorzuliegende Enscheidungsgrundlagen vorgegeben.
| + | Rechtsgrundlage für die Akteure der Raumentwicklung in Salzburg sind das Raumordnungsgesetz<ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=20000615 www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung]</ref> und die darauf aufbauenden Durchführungverordnungen. In letzteren werden insbesondere Details über vorzuliegende Enscheidungsgrundlagen vorgegeben. |
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| | Im [[Amt der Salzburger Landesregierung]] ist seit [[1. Jänner]] [[2020]] die [[Abteilung 10: Planen - Bauen - Wohnen]] für die Raumplanung zuständig (LGBl. Nr. 75/2019). Diese ist einerseits für die Ausarbeitung von Landesentwicklungsprogramm, Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe und den Raumordnungsberichten sowie für die Durchführung von Raumverträglichkeitsprüfungen zuständig und andererseits ist sie auch für die aufsichtsbehördliche Überprüfung bzw. Kenntnisnahme der kommunalen Planungsinstrumente verantwortlich. Die Ausarbeitung der Regionalprogramme ist eine gemeinsame Aufgabe von Land und Regionalverbänden. Diese erarbeiten das Regionalprogramme, welches von der Landesregierung verbindlich erklärt wird. Das derzeit geltende Landesentwicklungsprogramm wurde im Jahr [[2003]] verbindlich erklärt. Im Jahr [[2016]] wurde der siebte Raumordnungsbericht des Landes ([[Raumordnungsbericht 2011-2014]]) vorgelegt. In [[Salzburg]] beschäftigt sich auch das [[Salzburger Institut für Raumordnung und Wohnen]] (SIR) mit Grundlagenarbeiten (Raumforschung), der Regional- und Projektentwicklung und der Dorf- und Stadterneuerung. | | Im [[Amt der Salzburger Landesregierung]] ist seit [[1. Jänner]] [[2020]] die [[Abteilung 10: Planen - Bauen - Wohnen]] für die Raumplanung zuständig (LGBl. Nr. 75/2019). Diese ist einerseits für die Ausarbeitung von Landesentwicklungsprogramm, Standortverordnungen für Handelsgroßbetriebe und den Raumordnungsberichten sowie für die Durchführung von Raumverträglichkeitsprüfungen zuständig und andererseits ist sie auch für die aufsichtsbehördliche Überprüfung bzw. Kenntnisnahme der kommunalen Planungsinstrumente verantwortlich. Die Ausarbeitung der Regionalprogramme ist eine gemeinsame Aufgabe von Land und Regionalverbänden. Diese erarbeiten das Regionalprogramme, welches von der Landesregierung verbindlich erklärt wird. Das derzeit geltende Landesentwicklungsprogramm wurde im Jahr [[2003]] verbindlich erklärt. Im Jahr [[2016]] wurde der siebte Raumordnungsbericht des Landes ([[Raumordnungsbericht 2011-2014]]) vorgelegt. In [[Salzburg]] beschäftigt sich auch das [[Salzburger Institut für Raumordnung und Wohnen]] (SIR) mit Grundlagenarbeiten (Raumforschung), der Regional- und Projektentwicklung und der Dorf- und Stadterneuerung. |
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| | ==Kommunale Raumplanung in Salzburg== | | ==Kommunale Raumplanung in Salzburg== |
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| | Nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 obliegt der Gemeinde die räumliche Ordnung und Planung des Gemeindegebietes nach den Raumordnungszielen und Raumordnungsgrundsätzen (Örtliche Raumplanung). Dabei hat die Gemeinde neben den gesetzlichen Bestimmungen auch die Festlegungen der Überörtlichen Raumplanung zu beachten, die in den Entwicklungsprogrammen (Landesentwicklungsprogramm und Regionalprogramme) festgelegt werden. Die Salzburger Raumplanung kennt folgende Planungsinstrumente: | | Nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 obliegt der Gemeinde die räumliche Ordnung und Planung des Gemeindegebietes nach den Raumordnungszielen und Raumordnungsgrundsätzen (Örtliche Raumplanung). Dabei hat die Gemeinde neben den gesetzlichen Bestimmungen auch die Festlegungen der Überörtlichen Raumplanung zu beachten, die in den Entwicklungsprogrammen (Landesentwicklungsprogramm und Regionalprogramme) festgelegt werden. Die Salzburger Raumplanung kennt folgende Planungsinstrumente: |
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| | Im >Europa der Regionen< zeichnet sich eine Ausdifferenzierung der Regionen ab. Regionen in Randlage oder mit durch frühere rücksichtslose Ausbeutung beschädigter Landschaft droht das wirtschaftliche Aus durch Abwanderung. Andere, wie auch das [[Bundesland Salzburg]], entwickeln sich zu europäischen >Wellness-Zonen<, gekennzeichnet durch zentrale Lage, landschaftliche Schönheit und weitgehend unzerstörte Natur. Hier floriert die Zuwanderung vermögender Zweit- und Mehrwohnungsbesitzer aus dem Inland, vor allem aber aus dem Ausland. Neben den zahlreichen legalen Zweitwohnsitzen sollen zur Zeit (Anfang 2012) etwa 6 000 bis 8 000 Häuser und Wohnungen illegal als Zweitwohnsitz genutzt werden. Zweitwohnsitze - ob legal oder illegal errichtet und genutzt - bilden einen von mehreren Faktoren für den problematischen [[Bodenverbrauch]]. | | Im >Europa der Regionen< zeichnet sich eine Ausdifferenzierung der Regionen ab. Regionen in Randlage oder mit durch frühere rücksichtslose Ausbeutung beschädigter Landschaft droht das wirtschaftliche Aus durch Abwanderung. Andere, wie auch das [[Bundesland Salzburg]], entwickeln sich zu europäischen >Wellness-Zonen<, gekennzeichnet durch zentrale Lage, landschaftliche Schönheit und weitgehend unzerstörte Natur. Hier floriert die Zuwanderung vermögender Zweit- und Mehrwohnungsbesitzer aus dem Inland, vor allem aber aus dem Ausland. Neben den zahlreichen legalen Zweitwohnsitzen sollen zur Zeit (Anfang 2012) etwa 6 000 bis 8 000 Häuser und Wohnungen illegal als Zweitwohnsitz genutzt werden. Zweitwohnsitze - ob legal oder illegal errichtet und genutzt - bilden einen von mehreren Faktoren für den problematischen [[Bodenverbrauch]]. |
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| − | ====='''Auswirkung der Raumordnung am Beispiel Pinzgau'''===== | + | =====Auswirkung der Raumordnung am Beispiel Pinzgau===== |
| | [[Datei:Tauern Spa World 1.jpg|thumb|Tauern Spa World, [[Kaprun]]]] | | [[Datei:Tauern Spa World 1.jpg|thumb|Tauern Spa World, [[Kaprun]]]] |
| | Im Rahmen der Raumordnung zum Schutz der einheimischen Bevölkerung zulässige Maßnahmen, wie Bodensicherung durch Baulandsicherungsmodelle oder die restriktive Umsetzung des Grundverkehrsgesetzes, die schon seit Jahrzehnten gangbar wären, wurden bisher vernachlässigt. Das hat eine fatale Auswirkung auf den Grund- und Immobilienverkehr. | | Im Rahmen der Raumordnung zum Schutz der einheimischen Bevölkerung zulässige Maßnahmen, wie Bodensicherung durch Baulandsicherungsmodelle oder die restriktive Umsetzung des Grundverkehrsgesetzes, die schon seit Jahrzehnten gangbar wären, wurden bisher vernachlässigt. Das hat eine fatale Auswirkung auf den Grund- und Immobilienverkehr. |