| | Pfarrer (Stiftspfarrer) ist Mag. [[Franz Lusak]], [[Stiftspropst des Stifts Mattsee|Stiftspropst]] des Kollegiatstiftes Mattsee. | | Pfarrer (Stiftspfarrer) ist Mag. [[Franz Lusak]], [[Stiftspropst des Stifts Mattsee|Stiftspropst]] des Kollegiatstiftes Mattsee. |
| − | Das Verhältnis zwischen Stiftspfarre, Pfarrer und Stift unterscheidet sich hier von den oft ebenso genannten Stiftspfarren, die einem Kloster, etwa [[Benediktiner-Erzabtei St._Peter#Inkorporierte Pfarren|dem Erzstift St. Peter]] oder [[Benediktinerabtei_Michaelbeuern#Betreute_Pfarren|dem Stift Michaelbeuern inkorporiert]] sind. Bei der Pfarre Mattsee ergeben sich dazu, ähnlich wie bei der [[Pfarre Seekirchen]] und dem [[Kollegiatstift Seekirchen]], Einzelheiten aus dem [[Stift Mattsee#Stiftskapitel und Stiftspfarrer|Statut des Kollegiatstiftes]], z.B.: | + | Das Verhältnis zwischen Stiftspfarre, Pfarrer und Stift unterscheidet sich hier von den oft ebenso genannten Stiftspfarren, die einem Kloster, etwa [[Benediktiner-Erzabtei St._Peter#Inkorporierte Pfarren|dem Benediktinerstift St. Peter]] oder [[Benediktinerabtei_Michaelbeuern#Betreute_Pfarren|dem Stift Michaelbeuern inkorporiert]] sind. Bei der Pfarre Mattsee ergeben sich dazu, ähnlich wie bei der [[Pfarre Seekirchen]] und dem [[Kollegiatstift Seekirchen]], Einzelheiten aus dem [[Stift Mattsee#Stiftskapitel und Stiftspfarrer|Statut des Kollegiatstiftes]], z.B.: |
| | ** ist Bediensteter der Erzdiözese. Er wird vom Erzbischof ernannt, der Stiftspropst hat nur ein Anhörungsrecht. | | ** ist Bediensteter der Erzdiözese. Er wird vom Erzbischof ernannt, der Stiftspropst hat nur ein Anhörungsrecht. |