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* [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000386 www.ris.bka.gv.at S.Rettungsgesetz (GeltendeFassung)]
 
* [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000386 www.ris.bka.gv.at S.Rettungsgesetz (GeltendeFassung)]
* [[Benutzer:xxlstier]] nach eigener Recherche; sowie veröffentlichen bzw. freigegebenen Informationen des Amtes der Salzburger Landesregierung.
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* Anonymer Nutzer nach eigener Recherche; sowie veröffentlichen bzw. freigegebenen Informationen des Amtes der Salzburger Landesregierung.
 
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Version vom 31. August 2020, 09:38 Uhr

Mit "Rettung" sind alle anerkannten Rettungsorganisationen und Rettungsträger im Land Salzburg gemeint.

  • Notruf 144

Das Hilfs- und Rettungswesen umfasst, so ferne nicht anderes bestimmt ist, nur die Aufgaben des allgemeinen und des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes in der Gemeinde (örtlicher Hilfs- und Rettungsdienst).

Rechtsgrundlage

Das örtliche Hilfs- und Rettungswesen ist im Salzburger Landesgesetz über das örtliche Hilfs- und Rettungswesen im Lande Salzburg, dem Salzburger Rettungsgesetz, StF: LGBl Nr 78/1981 idgF [1] geregelt.

Anerkannte Rettungsorganisationen

Als gemeinnützig anerkannte Rettungsorganisation (vgl. § 3 S. Rettungsgesetz) gelten:

Das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Salzburg, mit dem Sitz in der Landeshauptstadt Salzburg, gilt für das gesamte Land Salzburg als anerkannte Rettungsorganisation.
Der Österreichische Bergrettungsdienst, Landesorganisation Salzburg, gilt für das gesamte Land Salzburg als anerkannte Rettungsorganisation für den besonderen Hilfs- und Rettungsdienst im alpinen Gebiet.

Rettungsträger

Als Rettungsträger gemäß § 6 Abs. 4 S. RettungsG gilt jeder Rechtsträger, der sich mit der Erbringung von Leistungen des Hilfs- und Rettungsdienstes fortgesetzt befasst.

Quellen