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* [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000386 www.ris.bka.gv.at S.Rettungsgesetz (GeltendeFassung)] | * [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000386 www.ris.bka.gv.at S.Rettungsgesetz (GeltendeFassung)] | ||
| − | * | + | * Anonymer Nutzer nach eigener Recherche; sowie veröffentlichen bzw. freigegebenen Informationen des Amtes der Salzburger Landesregierung. |
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Version vom 31. August 2020, 09:38 Uhr
Mit "Rettung" sind alle anerkannten Rettungsorganisationen und Rettungsträger im Land Salzburg gemeint.
- Notruf 144
Das Hilfs- und Rettungswesen umfasst, so ferne nicht anderes bestimmt ist, nur die Aufgaben des allgemeinen und des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes in der Gemeinde (örtlicher Hilfs- und Rettungsdienst).
Rechtsgrundlage
Das örtliche Hilfs- und Rettungswesen ist im Salzburger Landesgesetz über das örtliche Hilfs- und Rettungswesen im Lande Salzburg, dem Salzburger Rettungsgesetz, StF: LGBl Nr 78/1981 idgF [1] geregelt.
Anerkannte Rettungsorganisationen
Als gemeinnützig anerkannte Rettungsorganisation (vgl. § 3 S. Rettungsgesetz) gelten:
- Das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Salzburg, mit dem Sitz in der Landeshauptstadt Salzburg, gilt für das gesamte Land Salzburg als anerkannte Rettungsorganisation.
- Der Österreichische Bergrettungsdienst, Landesorganisation Salzburg, gilt für das gesamte Land Salzburg als anerkannte Rettungsorganisation für den besonderen Hilfs- und Rettungsdienst im alpinen Gebiet.
Rettungsträger
Als Rettungsträger gemäß § 6 Abs. 4 S. RettungsG gilt jeder Rechtsträger, der sich mit der Erbringung von Leistungen des Hilfs- und Rettungsdienstes fortgesetzt befasst.
Quellen
- www.ris.bka.gv.at S.Rettungsgesetz (GeltendeFassung)
- Anonymer Nutzer nach eigener Recherche; sowie veröffentlichen bzw. freigegebenen Informationen des Amtes der Salzburger Landesregierung.