Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes: Unterschied zwischen den Versionen

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Dieser Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt.
 
Dieser Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt.
  
Leistungen des FELS
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==Leistungen des FELS==
 
- Betreuung von 3.106 km Straßennetz und 1.031 Brücken, welche eine Spannweite von 2 bis 40 Meter aufweisen
 
- Betreuung von 3.106 km Straßennetz und 1.031 Brücken, welche eine Spannweite von 2 bis 40 Meter aufweisen
 
- Erschließung von mehr als 15.000 Dauerwohnsitzen
 
- Erschließung von mehr als 15.000 Dauerwohnsitzen

Version vom 11. November 2019, 16:39 Uhr

Der Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes (FELS) eine in Österreich einzigartige Finanzierungsform für die Verkehrsinfrastruktur im ländlichen Raum. Er wurde 1981 gegründet.

Aufgabe

Er wurde mit dem Ziel gegründet, das ländliche Wege- und Straßennetz in einem zeitgemäßen, bedarfsgerechten und sicheren Zustand zu erhalten.

Finanzierung

Der Fonds wird jährlich durch Beiträge des Landes, des Gemeindeausgleichsfonds und aller Salzburger Gemeinden gespeist. So stehen pro Jahr derzeit rund 101 Mio. Euro für Investitionen von Wegen samt den dazugehörigen Anlagen wie zB Brücken oder Stützbauwerke zur Verfügung.

Gesetzliche Grundlage

Das Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Land Salzburg (FELS-Gesetz), LGBl Nr. 77/1981 idgF., wurde am 8. Juli 1981 mit den Stimmen aller im Landtag vertretenen Parteien beschlossen. Dieser Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt.

Leistungen des FELS

- Betreuung von 3.106 km Straßennetz und 1.031 Brücken, welche eine Spannweite von 2 bis 40 Meter aufweisen - Erschließung von mehr als 15.000 Dauerwohnsitzen - Erschließung von Betrieben, Kindergärten, Schulen, Freizeitanlagen - Fahrbahnsanierung von ca. 1.000 km Asphalt- und Schotterwegen pro Jahr - Sanierung von 40-50 Brücken pro Jahr - Salzburger-Wegehalterhaftpflichtversicherung für die Wegehalter derjenigen Wege, bei welchen die Zugehörigkeit zum ländlichen Straßennetz nach dem FELS Gesetz mittels Bescheid vom Ländlichen Straßenerhaltungsfonds ausgesprochen wurde.

Quellen

, "Salzburger Woche", Ausgabe "Pongauer Nachrichten", 28. April 2011