Siehe die [http://www.statistik.gv.at/web_de/statistiken/regionales/regionale_gliederungen/bundeslaender/index.html Website von ''Statistik Österreich''].
Siehe die [http://www.statistik.gv.at/web_de/statistiken/regionales/regionale_gliederungen/bundeslaender/index.html Website von ''Statistik Österreich''].
--[[Benutzer:Karl Irresberger|Karl]] 13:34, 30. Mai 2009 (MESZ)
--[[Benutzer:Karl Irresberger|Karl]] 13:34, 30. Mai 2009 (MESZ)
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=====Kommentar zu „Verwaltungsgliederung“ =====
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Es besteht eine Unsicherheit darüber, ob eine (Stadt mit eigenem Statut), wie insbesondere die Landeshauptstadt Salzburg, zu den politischen Bezirken zählt oder eine von diesen zu unterscheidende Verwaltungseinheit bildet. Dies da die Statutarstädte selbständige juristische Personen, nämlich Gebietskörperschaften bilden, während die anderen politischen Bezirke nichts anderes sind als der örtliche Zuständigkeitsbereich einer Behörde, nämlich der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft. Fasst man auch die Statutarstädte unter den Begriff des „politischen Bezirks“, so bleibt für die übrigen politischen Bezirke kein passender Oberbegriff mehr übrig.
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Halten wir uns am besten an die Bundes- und die Landesverfassung: Art. 13 Absatz 2 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 sagt, dass für die Wahl des Landtages jeder politische Bezirk ''einschließlich der Landeshauptstadt Salzburg'' einen Wahlbezirk bildet. Auch die Bundesverfassung (Art. 14 und Art. 81 B-VG) spricht von Schulbehörden „in den politischen Bezirken“, ohne die Städte mit eigenem Statut besonders zu erwähnen. Manche Rechtsvorschriften, besonders im Bundeswahlrecht (zB § 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992) halten die Städte mit eigenem Statut freilich nicht für politische Bezirke, sondern für etwas Eigenes.
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--[[Benutzer:Karl Irresberger|Karl]] 15:11, 30. Mai 2009 (MESZ)