Änderungen

keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 19: Zeile 19:  
Der letzte Akt der Grundablöse, die Auflösung des Lehensbandes von Beutellehen, des nach röm. Recht so bezeichneten Obereigentums  im Gegensatz zum Nutzungseigentum, erfolgte ab den [[1860er]] Jahren. Hiefür musste eine relativ geringe Freimachungsgebühr bezahlt werden, die  beispielsweise für das Unterhöfnergut 82 Kreuzer Österreichischer Währung betrug. Das entsprach damals rund 10 Stundenlöhnen eines Industriearbeiters oder dem Preis von 5 kg Brot. In Salzburg wurden rund 24 000 Güter, davon ca. 1400 Beutellehen und 22 Ritterlehen abgelöst.
 
Der letzte Akt der Grundablöse, die Auflösung des Lehensbandes von Beutellehen, des nach röm. Recht so bezeichneten Obereigentums  im Gegensatz zum Nutzungseigentum, erfolgte ab den [[1860er]] Jahren. Hiefür musste eine relativ geringe Freimachungsgebühr bezahlt werden, die  beispielsweise für das Unterhöfnergut 82 Kreuzer Österreichischer Währung betrug. Das entsprach damals rund 10 Stundenlöhnen eines Industriearbeiters oder dem Preis von 5 kg Brot. In Salzburg wurden rund 24 000 Güter, davon ca. 1400 Beutellehen und 22 Ritterlehen abgelöst.
   −
Auf dem  Gebiet der heutigen Gemeinde [[Hof|Hof bei Salzburg]], welches von insgesamt 32 km langen Grenzen zu den Nachbargemeinden [[Ebenau]], [[Koppl]], [[Plainfeld]], [[Thalgau]], [[Fuschl am See]] und [[Faistenau]] umschlossen ist und [[1960]] Hektar Grund umfasst, lebten zur Zeit der Grundentlastung rund 730 Personen. 81 Güter, samt Äckern, Wiesen, Wald und Gewässern, waren im Eigentum von insgesamt 16 Grundherrschaften.  
+
Auf dem  Gebiet der heutigen Gemeinde [[Hof bei Salzburg]], welches von insgesamt 32 km langen Grenzen zu den Nachbargemeinden [[Ebenau]], [[Koppl]], [[Plainfeld]], [[Thalgau]], [[Fuschl am See]] und [[Faistenau]] umschlossen ist und [[1960]] Hektar Grund umfasst, lebten zur Zeit der Grundentlastung rund 730 Personen. 81 Güter, samt Äckern, Wiesen, Wald und Gewässern, waren im Eigentum von insgesamt 16 Grundherrschaften.  
    
Nur zwei Güter, das Jagdschloss Fuschl und die Wirtstaverne (der heutige Postwirt) waren freieigen; der jeweilige Schlossherr und der Wirt waren Eigentümer ihrer Güter und  nur der landesfürstlichen Gerichtsbarkeit unterworfen.
 
Nur zwei Güter, das Jagdschloss Fuschl und die Wirtstaverne (der heutige Postwirt) waren freieigen; der jeweilige Schlossherr und der Wirt waren Eigentümer ihrer Güter und  nur der landesfürstlichen Gerichtsbarkeit unterworfen.