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Diese damals noch unbebaute  und von Äckern und Wiesen umgebene Stätte befindet sich heute in dicht verbautem Stadtgebiet. Sie wird traditionellen Angaben zufolge von der Kreuzung [[Plainstraße]] – [[Bayrisch-Platzl-Straße]] eingenommen und ist heute von der in der Mitte stehenden [[Wallfahrt Maria Plain#Die Bildsäulen|Säule]] gekennzeichnet, die einen [[Bildstock]] mit dem [[Gnadenbild Maria Trost]] aus der [[Wallfahrtskirche Maria Plain]] trägt.  Im späten [[18. Jahrhundert]] war an einer damals erbauten Geheimnissäule angeblich ein drehbarer Ring angebracht, woran ein Pferd gebunden werden konnte.
 
Diese damals noch unbebaute  und von Äckern und Wiesen umgebene Stätte befindet sich heute in dicht verbautem Stadtgebiet. Sie wird traditionellen Angaben zufolge von der Kreuzung [[Plainstraße]] – [[Bayrisch-Platzl-Straße]] eingenommen und ist heute von der in der Mitte stehenden [[Wallfahrt Maria Plain#Die Bildsäulen|Säule]] gekennzeichnet, die einen [[Bildstock]] mit dem [[Gnadenbild Maria Trost]] aus der [[Wallfahrtskirche Maria Plain]] trägt.  Im späten [[18. Jahrhundert]] war an einer damals erbauten Geheimnissäule angeblich ein drehbarer Ring angebracht, woran ein Pferd gebunden werden konnte.
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Der Platz war angeblich so groß, dass auf ihm 72 gerüstete Pferde Raum fanden. Die Bayernherzöge beanspruchten auf dieser Grundlage das Recht, mit 72 Reitern vor die Stadttore von Salzburg zu ziehen, um die Auslieferung eines aus Bayern geflohenen "malefizischen" (= todeswürdigen) Person zu verlangen, welche sodann auf dem Bayrischen Platzl übergeben werden musste, sowie das Recht dem Flüchtling eine Meile in der Runde mit 72 Reitern nachjagen zu lassen. Der Fleck trug noch 1694 die Bezeichnung "Herzogschranne". Rechtshandlungen sind allerdings nicht belegt, eine dortige Schranne ist nicht bekannt.
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Der Platz war angeblich so groß, dass auf ihm 72 gerüstete Pferde Raum fanden. Es wurde in fürsterzbischöflicher Zeit diskuttiert, dass für die Bayernherzöge auf dieser Grundlage das Recht bestehen könnte, mit 72 Reitern vor die Stadttore von Salzburg zu ziehen, um die Auslieferung eines aus Bayern geflohenen "malefizischen" (= todeswürdigen) Person zu verlangen, welche sodann auf dem Bayrischen Platzl zu übergeben gewesen wären, und mit dem Recht verbunden gewesen wäre, dem Flüchtling eine Meile in der Runde mit 72 Reitern nachzujagen. Der Fleck trug 1694 die Bezeichnung "Herzogschranne". (Schranne = Gerichtsplatz) Rechtshandlungen sind allerdings nicht belegt, eine dortige Schranne ist nicht bekannt.
 
   
 
   
Das aus einem Missverstehen der Urkunde entstandene Verständnis wurde zuletzt auch von dem Salzburger Rechtsgelehrten und Archivar [[Johann Franz Thaddäus von Kleimayrn]] in seiner [[1770]] erschienenen Schrift „Unparteiische Abhandlung von dem Staate des hohen [[Erzstift Salzburg|Erzstiftes Salzburg]] und dessen Grundverfassung zur rechtlich und geschichtsmäßigen Prüfung des sogenannten „''juris regii'' der Herzoge in Bayern“ weitgehend widerlegt und - soweit die Bayern jemals dieses Recht tatsächlich begehrt hätten - als „kecke Verletzung der salzburgischen Souveränitätsrechte“ bezeichnet. Rechtlich war die Frage nur theoretischer Natur, spätestens mit dem Umbruch der Jahre [[1803]] bis [[1809]] wurde diese Frage gänzlich gegenstandslos. Zumindest in der gesamten Neuzeit war dieses Recht von bayrischer Seite allerdings nie wirklich beansprucht worden.
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Das aus einem Missverstehen der Urkunde entstandene Verständnis wurde zuletzt auch von dem Salzburger Rechtsgelehrten und Archivar [[Johann Franz Thaddäus von Kleimayrn]] in seiner [[1770]] erschienenen Schrift „Unparteiische Abhandlung von dem Staate des hohen [[Erzstift Salzburg|Erzstiftes Salzburg]] und dessen Grundverfassung zur rechtlich und geschichtsmäßigen Prüfung des sogenannten „''juris regii'' der Herzoge in Bayern“ weitgehend widerlegt und - soweit die Bayern jemals dieses Recht tatsächlich begehrt hätten - als „kecke Verletzung der salzburgischen Souveränitätsrechte“ bezeichnet. Rechtlich war die Frage nur theoretischer Natur, spätestens mit dem Umbruch der Jahre [[1803]] bis [[1809]] wurde diese Frage gänzlich gegenstandslos. Zumindest in der gesamten Neuzeit war dieses Recht von bayrischer Seite nie beansprucht worden.
    
==Quellen==
 
==Quellen==
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