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* ist in Österreich im Allgemeinen die gewählte Volksvertretung einer Gemeinde, die aber im [[Land Salzburg]] „[[Gemeindevertretung]]“ heißt;
 
* ist in Österreich im Allgemeinen die gewählte Volksvertretung einer Gemeinde, die aber im [[Land Salzburg]] „[[Gemeindevertretung]]“ heißt;
 
* ist in der [[Salzburg|Landeshauptstadt Salzburg]] die gewählte Volksvertretung;
 
* ist in der [[Salzburg|Landeshauptstadt Salzburg]] die gewählte Volksvertretung;
* ist in den anderen Gemeinden des Landes Salzburg ein Mitglied der [[Gemeindevorstehung]] außer dem Bürgermeister (aber einschließlich der Vizebürgermeister).
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* ist daher auch ein [[Mitglieder des Salzburger Gemeinderates|Mitglied des Salzburger Gemeinderates]];
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* ist in den anderen [[Gemeinden]] des Landes Salzburg ein Mitglied der [[Gemeindevorstehung]] außer dem [[Bürgermeister]] (aber einschließlich der [[Vizebürgermeister]]), unter Umständen (ungenau) auch ein [[Gemeindevertreter]] einer anderen Gemeinde.
    
==Zahl und Wahl der Gemeinderäte==
 
==Zahl und Wahl der Gemeinderäte==
 
Die Zahl der Gemeinderäte beträgt (laut §&nbsp;34 Abs&nbsp;1 GemO<ref>[http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000813 Salzburger Gemeindeordnung 1994] (kurz „GemO“)</ref>).in den Gemeinden mit<br/>
 
Die Zahl der Gemeinderäte beträgt (laut §&nbsp;34 Abs&nbsp;1 GemO<ref>[http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10000813 Salzburger Gemeindeordnung 1994] (kurz „GemO“)</ref>).in den Gemeinden mit<br/>
neun Gemeindevertretungsmitgliedern:  drei<br/>
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&nbsp;9 Gemeindevertretungsmitgliedern:  drei<br/>
 
13 Gemeindevertretungsmitgliedern:  vier<br/>
 
13 Gemeindevertretungsmitgliedern:  vier<br/>
 
17 Gemeindevertretungsmitgliedern:  fünf<br/>
 
17 Gemeindevertretungsmitgliedern:  fünf<br/>
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In der Gemeindevertretung vertretene Parteien (Wählergruppen) haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in der Gemeindevorstehung. Die in der Gemeindevorstehung nicht vertretenen Fraktionen der Gemeindevertretung haben das Recht, je ein Mitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht, namhaft zu machen. (§&nbsp;34 Abs&nbsp;2 GemO)
 
In der Gemeindevertretung vertretene Parteien (Wählergruppen) haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in der Gemeindevorstehung. Die in der Gemeindevorstehung nicht vertretenen Fraktionen der Gemeindevertretung haben das Recht, je ein Mitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht, namhaft zu machen. (§&nbsp;34 Abs&nbsp;2 GemO)
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Die Wahl erfolgt durch die [[Gemeindevertretung]] nach dem Verhältniswahlrecht (Listenwahlrecht). Der erste so gewählte Gemeinderat führt die Bezeichnung “Vizebürgermeister”. In Gemeinden mit mehr als 5&nbsp;000 Einwohnern führt auch der zweite Gemeinderat diese Bezeichnung. (§&nbsp;34 Abs&nbsp;3 GemO)
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Die Wahl erfolgt durch die [[Gemeindevertretung]] nach dem Verhältniswahlrecht (Listenwahlrecht). Der erste so gewählte Gemeinderat führt die Bezeichnung „Vizebürgermeister”. In Gemeinden mit mehr als 5&nbsp;000 Einwohnern führt auch der zweite Gemeinderat diese Bezeichnung. (§&nbsp;34 Abs&nbsp;3 GemO)
    
==Aufgaben==
 
==Aufgaben==