Änderungen

keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 5: Zeile 5:     
== Gesetzliche Lage bisher ==
 
== Gesetzliche Lage bisher ==
Der Verfassungsgerichtshof hatte am [[11. Juli]] [[2012]] das generelle Bettelverbot, das in Salzburg seit 1979 galt, gekippt. Daraufhin hatte der [[Salzburger Landtag]] das [[Landessicherheitsgesetz]] novelliert. Das neue "Bettelverbot" galt seit [[28. Dezember]] [[2012]]. Es stellt aggressives Betteln, das Betteln Minderjähriger und das organisierte Betteln unter Strafe<ref>Quelle [http://www.salzburg.com/nachrichten/salzburg/politik/sn/artikel/bettelverbot-in-salzburger-altstadt-wird-wieder-eingefuehrt-46310/  Salzburger Nachrichten online]</ref>. Diese Möglichkeit sieht das [[Salzburger Landessicherheitsgesetz]] vor. Der Paragraf 29 des Landessicherheitsgesetzes untersagt aggressives Betteln, Betteln von Minderjährigen oder in organisierter Form. Darüber hinaus ist in diesem Paragrafen eine Ermächtigung vorgesehen, Bittstellern unter folgenden Voraussetzungen an bestimmten Orten („sektoral“) ihre Tätigkeit zu verbieten:
+
Der Verfassungsgerichtshof hatte am [[11. Juli]] [[2012]] das generelle Bettelverbot, das in Salzburg seit 1979 galt, gekippt. Daraufhin hatte der [[Salzburger Landtag]] das [[Salzburger Landessicherheitsgesetz]] novelliert. Das neue "Bettelverbot" galt seit [[28. Dezember]] [[2012]]. Es stellt aggressives Betteln, das Betteln Minderjähriger und das organisierte Betteln unter Strafe<ref>Quelle [http://www.salzburg.com/nachrichten/salzburg/politik/sn/artikel/bettelverbot-in-salzburger-altstadt-wird-wieder-eingefuehrt-46310/  Salzburger Nachrichten online]</ref>. Diese Möglichkeit sieht das Landessicherheitsgesetz vor. Der Paragraf 29 des Landessicherheitsgesetzes untersagt aggressives Betteln, Betteln von Minderjährigen oder in organisierter Form. Darüber hinaus ist in diesem Paragrafen eine Ermächtigung vorgesehen, Bittstellern unter folgenden Voraussetzungen an bestimmten Orten („sektoral“) ihre Tätigkeit zu verbieten:
 
* Wenn aufgrund der zu erwartenden Anzahl der bettelnden Menschen und durch örtliche Gegebenheiten zu befürchten ist, dass die Benutzung eines öffentlichen Ortes erschwert wird,
 
* Wenn aufgrund der zu erwartenden Anzahl der bettelnden Menschen und durch örtliche Gegebenheiten zu befürchten ist, dass die Benutzung eines öffentlichen Ortes erschwert wird,
 
* oder wenn ein durch solches Betteln verursachter Missstand besteht, der das örtliche Gemeinschaftsleben stört;
 
* oder wenn ein durch solches Betteln verursachter Missstand besteht, der das örtliche Gemeinschaftsleben stört;