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Die Mitgliedstaaten hatten bis Juni 1995 jene Gebiete vorzuschlagen, die entsprechend den Schutzbestimmungen für Lebensräume und Arten der Anhänge I und II der FFH-Richtlinie in das Schutzgebietsnetz Natura 2000 einzugliedern sind.
 
Die Mitgliedstaaten hatten bis Juni 1995 jene Gebiete vorzuschlagen, die entsprechend den Schutzbestimmungen für Lebensräume und Arten der Anhänge I und II der FFH-Richtlinie in das Schutzgebietsnetz Natura 2000 einzugliedern sind.
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In der Zeit von 1998 bis zum Jahr 2004 hatten die Mitgliedstaaten dann geeignete Bedingungen zu schaffen, um den Schutz dieser vorgeschlagenen Gebiete zu gewährleisten. Ab 2004 galten die Gebiete als "''Special Areas of Conservation (SAC)''". Zusätzlich wurden 204 die bis dahin bereits ausgewiesenen Vogelschutzgebiete (SPA = ''Special Protected Areas'') in das europäische Schutzgebietsnetzwerk Natura 2000 aufgenommen.
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In der Zeit von 1998 bis zum Jahr 2004 hatten die Mitgliedstaaten dann geeignete Bedingungen zu schaffen, um den Schutz dieser vorgeschlagenen Gebiete zu gewährleisten. Ab 2004 galten die Gebiete als "''Special Areas of Conservation (SAC)''". Zusätzlich wurden 2004 die bis dahin bereits ausgewiesenen Vogelschutzgebiete (SPA = ''Special Protected Areas'') in das europäische Schutzgebietsnetzwerk Natura 2000 aufgenommen.
    
Gegenüber der Europäischen Union besteht eine regelmäßige Berichtspflicht. Außerdem muss für eine dauerhafte Überwachung Sorge getragen werden (Monitoring).
 
Gegenüber der Europäischen Union besteht eine regelmäßige Berichtspflicht. Außerdem muss für eine dauerhafte Überwachung Sorge getragen werden (Monitoring).
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