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| − | In der Zeit des Nationalsozialismus war das Staatliche '''Gesundheitsamt 1938 - 1945''' ein zentraler Baustein zur Umsetzung der NS-Gesundheitspolitik, deren Aufgaben vorwiegend im Dienste des Erb- und Rassenwahns standen. | + | In der Zeit des [[Nationalsozialismus]] war das Staatliche '''Gesundheitsamt 1938 - 1945''' ein zentraler Baustein zur Umsetzung der NS-Gesundheitspolitik, deren Aufgaben vorwiegend im Dienste des Erb- und Rassenwahns standen. |
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| | ==Gesetzliche Basis== | | ==Gesetzliche Basis== |
| | Um die nationalsozialistische Gesundheitspolitik erfolgreich umzusetzen, waren gleichgeschaltete und daher staatlich zu lenkende Stabsstellen Voraussetzung. Mit dem „Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesen“ vom [[1. Juli]] [[1934]] wurde daher in Deutschland zum 1. April 1935 der Grundstein für die Errichtung der Staatlichen Gesundheitsämter gelegt. | | Um die nationalsozialistische Gesundheitspolitik erfolgreich umzusetzen, waren gleichgeschaltete und daher staatlich zu lenkende Stabsstellen Voraussetzung. Mit dem „Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesen“ vom [[1. Juli]] [[1934]] wurde daher in Deutschland zum 1. April 1935 der Grundstein für die Errichtung der Staatlichen Gesundheitsämter gelegt. |
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| | Nach der Einverleibung Österreichs in das Deutsche Reich im Jahr [[1938]] trat am [[1. Mai]] [[1939]] auch das „Gesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark“ vom [[14. April]] 1939 in Kraft. Es sollte die Basis für die Angleichung der gesamten heimischen Verwaltungsstrukturen an die des Deutschen Reiches sicherstellen. | | Nach der Einverleibung Österreichs in das Deutsche Reich im Jahr [[1938]] trat am [[1. Mai]] [[1939]] auch das „Gesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark“ vom [[14. April]] 1939 in Kraft. Es sollte die Basis für die Angleichung der gesamten heimischen Verwaltungsstrukturen an die des Deutschen Reiches sicherstellen. |
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| | Schon Monate vorher, nämlich mit Gültigkeit ab Dezember 1938, sorgte man mit dem „Gesetz zur Vereinheitlichung des Gesundheitswesens in der Ostmark“, das das bis dahin geltende österreichische Sanitätsgesetz außer Kraft setzte, auch auf dem ehemaligen Staatsgebiet von Österreich dafür, dass möglichst rasch ein für die beabsichtigten Zwecke geeignetes Gesundheitswesen samt Einrichtung staatlicher Gesundheitsämter installiert werden konnte. | | Schon Monate vorher, nämlich mit Gültigkeit ab Dezember 1938, sorgte man mit dem „Gesetz zur Vereinheitlichung des Gesundheitswesens in der Ostmark“, das das bis dahin geltende österreichische Sanitätsgesetz außer Kraft setzte, auch auf dem ehemaligen Staatsgebiet von Österreich dafür, dass möglichst rasch ein für die beabsichtigten Zwecke geeignetes Gesundheitswesen samt Einrichtung staatlicher Gesundheitsämter installiert werden konnte. |
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| | Bereits vor 1938 gab es an den österreichischen Bezirkshauptmannschaften Bezirksarztstellen, doch weder deren Aufgabenstellung noch deren inhaltliche Ausrichtung war mit den nunmehr zu errichtenden staatlichen Gesundheitsämtern vergleichbar. | | Bereits vor 1938 gab es an den österreichischen Bezirkshauptmannschaften Bezirksarztstellen, doch weder deren Aufgabenstellung noch deren inhaltliche Ausrichtung war mit den nunmehr zu errichtenden staatlichen Gesundheitsämtern vergleichbar. |
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| | ==Institutioneller Rahmen== | | ==Institutioneller Rahmen== |
| | Das ehemals österreichischen Bundesland Salzburg wurde mit Oktober 1938 zum Reichsgau Salzburg. Die bisherigen Bezirkshauptmannschaften wurden in Stadt- und Landkreise umbenannt, an deren Spitze anstelle des Bezirkshauptmannes nunmehr ein Landrat saß. Der Reichsgau Salzburg war in den Stadtkreis Salzburg und die Landkreise Bischofshofen, Hallein, Salzburg Land, Tamsweg und Zell am See unterteilt. Sitz des Reichsstatthalters war die Gauhauptstadt Salzburg. Die zentrale Verwaltungsstelle war die Landeshauptmannschaft. In der Landeshauptmannschaft wie auch in den Landratsämtern waren die unterschiedlichen Agenden bestimmten Abteilungen zugeordnet. | | Das ehemals österreichischen Bundesland Salzburg wurde mit Oktober 1938 zum Reichsgau Salzburg. Die bisherigen Bezirkshauptmannschaften wurden in Stadt- und Landkreise umbenannt, an deren Spitze anstelle des Bezirkshauptmannes nunmehr ein Landrat saß. Der Reichsgau Salzburg war in den Stadtkreis Salzburg und die Landkreise Bischofshofen, Hallein, Salzburg Land, Tamsweg und Zell am See unterteilt. Sitz des Reichsstatthalters war die Gauhauptstadt Salzburg. Die zentrale Verwaltungsstelle war die Landeshauptmannschaft. In der Landeshauptmannschaft wie auch in den Landratsämtern waren die unterschiedlichen Agenden bestimmten Abteilungen zugeordnet. |
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| | Bereits bestehende kommunale Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens konnten entweder mit einem staatlichen oder einem kommunalen Amtsarzt anerkannt werden und bestehen bleiben. Die Neuerrichtung staatlicher Gesundheitsämter mit staatlichen Amtsärzten als deren Leiter war aber nun die Regel. | | Bereits bestehende kommunale Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens konnten entweder mit einem staatlichen oder einem kommunalen Amtsarzt anerkannt werden und bestehen bleiben. Die Neuerrichtung staatlicher Gesundheitsämter mit staatlichen Amtsärzten als deren Leiter war aber nun die Regel. |
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| | Im angeschlossenen Österreich verteilten sich die drei möglichen Formen wie folgt: | | Im angeschlossenen Österreich verteilten sich die drei möglichen Formen wie folgt: |
| | *Staatliche Gesundheitsämter mit staatlichen Amtsärzten: 79 (davon je eines in den Landkreisen Tamsweg, Bischofshofen, Zell am See, Hallein und Salzburg Land) | | *Staatliche Gesundheitsämter mit staatlichen Amtsärzten: 79 (davon je eines in den Landkreisen Tamsweg, Bischofshofen, Zell am See, Hallein und Salzburg Land) |
| | *Kommunale Gesundheitsämter mit staatlichen Amtsärzten: 3 (Linz, Stadt Salzburg, Innsbruck) | | *Kommunale Gesundheitsämter mit staatlichen Amtsärzten: 3 (Linz, Stadt Salzburg, Innsbruck) |
| | *Kommunale Gesundheitsämter mit kommunalen Amtsärzten:2 (Graz, Wien) | | *Kommunale Gesundheitsämter mit kommunalen Amtsärzten:2 (Graz, Wien) |
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| | Die übergeordnete Stelle auf Reichsgauebene war das Gaugesundheitsamt, in Salzburg geleitet von Dr. [[Oskar Hausner]]. Hausner war ein Nationalsozialist, der in der Zeit des [[Ständestaat|Ständestaates]] seine ideologische Haltung zu verbergen wusste und sich so das volle Vertrauen von Landeshauptmann Dr. Rehrl gesichert hatte. Nach dem Anschluss bekleidete er das Amt des Regierungsdirektors. Als diese Funktion im Zuge der Neuorganisation des Landes Salzburg als Reichsgau Salzburg abgeschafft wurde, betraute man Dr. Hausner mit der Leitung der Abteilungen III und IV (Gaugesundheitsamt und Gaufürsorgeamt). | | Die übergeordnete Stelle auf Reichsgauebene war das Gaugesundheitsamt, in Salzburg geleitet von Dr. [[Oskar Hausner]]. Hausner war ein Nationalsozialist, der in der Zeit des [[Ständestaat|Ständestaates]] seine ideologische Haltung zu verbergen wusste und sich so das volle Vertrauen von Landeshauptmann Dr. Rehrl gesichert hatte. Nach dem Anschluss bekleidete er das Amt des Regierungsdirektors. Als diese Funktion im Zuge der Neuorganisation des Landes Salzburg als Reichsgau Salzburg abgeschafft wurde, betraute man Dr. Hausner mit der Leitung der Abteilungen III und IV (Gaugesundheitsamt und Gaufürsorgeamt). |
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| | ==Personelle Besetzung der staatlichen Gesundheitsämter== | | ==Personelle Besetzung der staatlichen Gesundheitsämter== |
| − | Die staatlichen Gesundheitsämter wurden von einem beamteten Arzt, dem sogenannten Amtsarzt, geleitet. Dem Amtsarzt standen ein Stellvertreter und je nach Größe des Einzugsgebietes und der Einwohnerzahl des Amtsbereiches Verwaltungskräfte und Fachpersonal wie Wohlfahrtspflegerinnen, bzw. Fürsorgerinnen zur Seite. Vorgesetzte der staatlichen Amtsärzte waren die jeweiligen Landräte, bzw. Oberbürgermeister. Der Dienstvorgesetzte des Amtsarztes war der Reichsstatthalter, während der Landrat, bzw. der Oberbürgermeister Dienstvorgesetzter der sonstigen Verwaltungsbeamten war. | + | Die staatlichen Gesundheitsämter wurden von einem beamteten Arzt, dem sogenannten Amtsarzt, geleitet. Dem Amtsarzt standen ein Stellvertreter und je nach Größe des Einzugsgebietes und der Einwohnerzahl des Amtsbereiches Verwaltungskräfte und Fachpersonal wie Wohlfahrtspflegerinnen, bzw. Fürsorgerinnen zur Seite. Vorgesetzte der staatlichen Amtsärzte waren die jeweiligen Landräte, bzw. Oberbürgermeister. Der Dienstvorgesetzte des Amtsarztes war der Reichsstatthalter, während der Landrat, bzw. der Oberbürgermeister Dienstvorgesetzter der sonstigen Verwaltungsbeamten war. |
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| | ==Aufgaben der staatlichen Gesundheitsämter== | | ==Aufgaben der staatlichen Gesundheitsämter== |
| | Im August 1939 war man sich im Reichsministerium des Inneren aufgrund diverser Berichte und Anfragen von Amtsärzten bewusst, dass in der Ostmark aufgrund der bisherigen Nichteinführung des Ehegesundheitsgesetzes, sowie des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses eine erhebliche Rechtsunsicherheit herrschte. | | Im August 1939 war man sich im Reichsministerium des Inneren aufgrund diverser Berichte und Anfragen von Amtsärzten bewusst, dass in der Ostmark aufgrund der bisherigen Nichteinführung des Ehegesundheitsgesetzes, sowie des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses eine erhebliche Rechtsunsicherheit herrschte. |
| − | Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, das in Österreich bis heute unerklärlich spät, nämlich erst am 1.1.1940 in Kraft trat, bildete ab dann die rechtliche Grundlage für die vom NS-Regime durchgeführte Zwangssterilisierung von so genannten "Erbkranken. | + | |
| | + | Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses, das in Österreich bis heute unerklärlich spät, nämlich erst am 1.1.1940 in Kraft trat, bildete ab dann die rechtliche Grundlage für die vom NS-Regime durchgeführte Zwangssterilisierung von so genannten "Erbkranken". |
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| | ==Positive Eugenik== | | ==Positive Eugenik== |
| | Zu den Maßnahmen, die bis heute mitunter als die „gute Seite“ des NS-Regimes gelten, zählen die fördernden Maßnahmen der positiven Eugenik. In den damit zusammenhängenden Erhebungsverfahren waren die staatlichen Gesundheitsämter maßgeblich involviert. | | Zu den Maßnahmen, die bis heute mitunter als die „gute Seite“ des NS-Regimes gelten, zählen die fördernden Maßnahmen der positiven Eugenik. In den damit zusammenhängenden Erhebungsverfahren waren die staatlichen Gesundheitsämter maßgeblich involviert. |
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| | ==Negative Eugenik== | | ==Negative Eugenik== |
| | Es blieb jedoch nicht bei den zufälligen „Negativfunden“ im Rahmen der Positivauslese. Die Gesundheitsämter betrieben auch eine aktive und gezielte Erhebungstätigkeit, um die Negativauslese zu forcieren. | | Es blieb jedoch nicht bei den zufälligen „Negativfunden“ im Rahmen der Positivauslese. Die Gesundheitsämter betrieben auch eine aktive und gezielte Erhebungstätigkeit, um die Negativauslese zu forcieren. |
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| | Das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“, in Deutschland am [[1. Jänner]] [[1934]] in Kraft getreten, wurde mit 1. Jänner 1940 auch in der Ostmark eingeführt. Die Zielgruppe für die in diesem Gesetzt geregelte Zwangssterilisierung waren „Erbkranke“, d.h. Menschen, die von „auszumerzenden Erbkrankheiten“ befallen waren. Dazu zählten für die NS-Ideologen „angeborener Schwachsinn, Schizophrenie, zirkuläres (manisch-depressives) Irresein, erbliche Fallsucht (Epilepsie), erblicher Veitstanz (Huntington`sche Chorea), erbliche Blindheit, erbliche Taubheit und schwere erbliche körperliche Missbildung“. Aber auch schwere Alkoholiker sollten sterilisiert werden und später wurde auch Tuberkulose in die relevanten Erbkrankheiten miteinbezogen. Dazu kamen noch die sogenannten „Asozialen“, darunter fielen sozial und politisch Unangepasste und Kriminelle. | | Das „Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“, in Deutschland am [[1. Jänner]] [[1934]] in Kraft getreten, wurde mit 1. Jänner 1940 auch in der Ostmark eingeführt. Die Zielgruppe für die in diesem Gesetzt geregelte Zwangssterilisierung waren „Erbkranke“, d.h. Menschen, die von „auszumerzenden Erbkrankheiten“ befallen waren. Dazu zählten für die NS-Ideologen „angeborener Schwachsinn, Schizophrenie, zirkuläres (manisch-depressives) Irresein, erbliche Fallsucht (Epilepsie), erblicher Veitstanz (Huntington`sche Chorea), erbliche Blindheit, erbliche Taubheit und schwere erbliche körperliche Missbildung“. Aber auch schwere Alkoholiker sollten sterilisiert werden und später wurde auch Tuberkulose in die relevanten Erbkrankheiten miteinbezogen. Dazu kamen noch die sogenannten „Asozialen“, darunter fielen sozial und politisch Unangepasste und Kriminelle. |
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| | =====Anzeigen mit dem Ziel der Sterilisation des Angezeigten===== | | =====Anzeigen mit dem Ziel der Sterilisation des Angezeigten===== |
| | Entsprechende Personen waren dem Amtsarzt anzuzeigen. Anzeigepflicht bestand nicht nur für Ärzte in den Krankenanstalten und in den Gesundheitsämtern sondern für alle „Personen, die sich mit der Heilbehandlung, Untersuchung oder Beratung von Kranken befassen“. Dazu zählten Gesundheitsfürsorgerinnen, niedergelassene Ärzte, Hebammen und Krankenschwestern. Die Anzeige erfolgte auf einem speziellen Formular, auf dem die im Gesetz aufgeführten „Erbkrankheiten“ dem Anzeiger bereits vorgedruckt angeboten wurden. Diagnosen konnten so nicht frei formuliert werden, es wurden den Anzeigen aber häufig ausführliche Schilderungen des Krankheitsverlaufs, des sozialen Umfeldes und der „Sippe“ des Angezeigten beigelegt. | | Entsprechende Personen waren dem Amtsarzt anzuzeigen. Anzeigepflicht bestand nicht nur für Ärzte in den Krankenanstalten und in den Gesundheitsämtern sondern für alle „Personen, die sich mit der Heilbehandlung, Untersuchung oder Beratung von Kranken befassen“. Dazu zählten Gesundheitsfürsorgerinnen, niedergelassene Ärzte, Hebammen und Krankenschwestern. Die Anzeige erfolgte auf einem speziellen Formular, auf dem die im Gesetz aufgeführten „Erbkrankheiten“ dem Anzeiger bereits vorgedruckt angeboten wurden. Diagnosen konnten so nicht frei formuliert werden, es wurden den Anzeigen aber häufig ausführliche Schilderungen des Krankheitsverlaufs, des sozialen Umfeldes und der „Sippe“ des Angezeigten beigelegt. |
| | Fleißige Zuarbeiter der Gesundheitsämter waren mitunter mit der Musterung betraute Truppenärzte. Anzeigen kamen aber auch von Gemeinden, von Bürgermeistern und Parteifunktionären sowie von Hilfsschullehrern, die ihnen Anvertraute ebenso buchstäblich ans Messer lieferten wie Angehörige des Gesundheits- und Pflegepersonals. Nicht alle Angezeigten wurden tatsächlich sterilisiert; manche waren zu jung, andere zu alt, wieder andere hatte unzutreffende Diagnosen. Und schließlich hatte auch die kriegsbedingte Überbelastung der Gesundheitsämter ihren Anteil daran, dass die Anzahl der Anzeigen und die Anzahl der tatsächlichen Durchführungen differieren. | | Fleißige Zuarbeiter der Gesundheitsämter waren mitunter mit der Musterung betraute Truppenärzte. Anzeigen kamen aber auch von Gemeinden, von Bürgermeistern und Parteifunktionären sowie von Hilfsschullehrern, die ihnen Anvertraute ebenso buchstäblich ans Messer lieferten wie Angehörige des Gesundheits- und Pflegepersonals. Nicht alle Angezeigten wurden tatsächlich sterilisiert; manche waren zu jung, andere zu alt, wieder andere hatte unzutreffende Diagnosen. Und schließlich hatte auch die kriegsbedingte Überbelastung der Gesundheitsämter ihren Anteil daran, dass die Anzahl der Anzeigen und die Anzahl der tatsächlichen Durchführungen differieren. |
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| | =====Erhebungen und Recherchen über den Angezeigten und seine Familie===== | | =====Erhebungen und Recherchen über den Angezeigten und seine Familie===== |
| | Nach Einlangen einer Anzeige begannen die Ermittlungen der Gesundheitsämter, die der Amtsarzt zentral koordinierte. Dazu wurde sogar die ärztliche Schweigepflicht aufgehoben [!]. Anzeigen und Ermittlungen liefen hinter dem Rücken der Betroffenen ab und so waren Denunziation und Willkür Tür und Tor geöffnet. | | Nach Einlangen einer Anzeige begannen die Ermittlungen der Gesundheitsämter, die der Amtsarzt zentral koordinierte. Dazu wurde sogar die ärztliche Schweigepflicht aufgehoben [!]. Anzeigen und Ermittlungen liefen hinter dem Rücken der Betroffenen ab und so waren Denunziation und Willkür Tür und Tor geöffnet. |
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| | Die Gesundheitsfürsorgerinnen fungierten während der Recherche als „Außenposten des Gesundheitsamtes“. Sie hatten über Veranlassung des Amtsarztes Sippenfragebogen auszufüllen und Sippentafeln zu erstellen und kannten so den Gesundheitszustand der Familien des Angezeigten, was sich der Amtsarzt zunutze machte. Auch Arbeitgeber und Schule kamen als Auskunftsorte für zweckdienliche Hinweise infrage. Aktenmaterial anderer Behörden wurde angefragt: von Krankenhäusern, Fürsorgebehörden, anderen Gesundheitsämtern, Justizbehörden, Heil- und Pflegeanstalten und von Parteidienststellen. Führte dieses Material zur Verdichtung des Verdachtes auf das Vorhandensein einer „Erbkrankheit“, wurde die betroffene Person vom Amtsarzt in das Gesundheitsamt vorgeladen und bemerkte diese erst jetzt, dass man gegen sie etwas im Schilde führte. | | Die Gesundheitsfürsorgerinnen fungierten während der Recherche als „Außenposten des Gesundheitsamtes“. Sie hatten über Veranlassung des Amtsarztes Sippenfragebogen auszufüllen und Sippentafeln zu erstellen und kannten so den Gesundheitszustand der Familien des Angezeigten, was sich der Amtsarzt zunutze machte. Auch Arbeitgeber und Schule kamen als Auskunftsorte für zweckdienliche Hinweise infrage. Aktenmaterial anderer Behörden wurde angefragt: von Krankenhäusern, Fürsorgebehörden, anderen Gesundheitsämtern, Justizbehörden, Heil- und Pflegeanstalten und von Parteidienststellen. Führte dieses Material zur Verdichtung des Verdachtes auf das Vorhandensein einer „Erbkrankheit“, wurde die betroffene Person vom Amtsarzt in das Gesundheitsamt vorgeladen und bemerkte diese erst jetzt, dass man gegen sie etwas im Schilde führte. |
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| | =====Amtsärztliche Untersuchung und Gutachten===== | | =====Amtsärztliche Untersuchung und Gutachten===== |
| | Nun wurde ein „Amtsärztliches Gutachten“ erstellt, dem meist auch ein Intelligenzprüfungsbogen beigefügt wurde. Die „Intelligenzprüfung“ beinhaltete Orientierungsfragen, Fragen nach Schulwissen, sodann Fragen zum „allgemeinen Lebenswissen“. Zur Klärung der „sittlichen Allgemeinvorstellungen“ der Angezeigten ließ man sie Begriffe wie Treue oder Tapferkeit interpretieren. Schlussendlich beurteilte man das Verhalten der Person während des Verfahrens, nach Mimik, Körperhaltung, Augenausdruck, Stimme, Zugänglichkeit und Anteilnahme am Geschehen. Ähnlich ging man später auch bei den Verhandlungen an den Erbgesundheitsgerichten vor, wo die vorher begutachtenden Amtsärzte als Beisitzer fungierten. | | Nun wurde ein „Amtsärztliches Gutachten“ erstellt, dem meist auch ein Intelligenzprüfungsbogen beigefügt wurde. Die „Intelligenzprüfung“ beinhaltete Orientierungsfragen, Fragen nach Schulwissen, sodann Fragen zum „allgemeinen Lebenswissen“. Zur Klärung der „sittlichen Allgemeinvorstellungen“ der Angezeigten ließ man sie Begriffe wie Treue oder Tapferkeit interpretieren. Schlussendlich beurteilte man das Verhalten der Person während des Verfahrens, nach Mimik, Körperhaltung, Augenausdruck, Stimme, Zugänglichkeit und Anteilnahme am Geschehen. Ähnlich ging man später auch bei den Verhandlungen an den Erbgesundheitsgerichten vor, wo die vorher begutachtenden Amtsärzte als Beisitzer fungierten. |
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| | =====Antrag auf Unfruchtbarmachung===== | | =====Antrag auf Unfruchtbarmachung===== |
| | Wenn die amtsärztliche Untersuchung das Vorhandensein einer „Erbkrankheit“ bestätigte, stellte der Amtsarzt beim zuständigen Erbgesundheitsgericht einen Antrag auf Unfruchtbarmachung. (Antragsberechtigt waren neben dem Amtsarzt auch Anstaltsleiter von Kranken-, Heil- und Pflege- oder Strafanstalten für ihre Insassen.) Die Zahl der Selbstanträge blieb gering, obwohl man in den Anstalten Patienten, bzw. Insassen in diese Richtung drängte. | | Wenn die amtsärztliche Untersuchung das Vorhandensein einer „Erbkrankheit“ bestätigte, stellte der Amtsarzt beim zuständigen Erbgesundheitsgericht einen Antrag auf Unfruchtbarmachung. (Antragsberechtigt waren neben dem Amtsarzt auch Anstaltsleiter von Kranken-, Heil- und Pflege- oder Strafanstalten für ihre Insassen.) Die Zahl der Selbstanträge blieb gering, obwohl man in den Anstalten Patienten, bzw. Insassen in diese Richtung drängte. |
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| | Der Eifer der Amtsärzte war unterschiedlich stark ausgeprägt. Lagen die Zahlen eines Gesundheitsamtes unter dem Durchschnitt, so wurde beispielsweise im Reichsgau Oberdonau der betreffende Amtsarzt vom Leiter der Abteilung „Volkspflege“ aufgefordert, über die Gründe dafür zu berichten, worauf sich so Beanstandete mit dienstlicher Überlastung etc. rechtfertigten. | | Der Eifer der Amtsärzte war unterschiedlich stark ausgeprägt. Lagen die Zahlen eines Gesundheitsamtes unter dem Durchschnitt, so wurde beispielsweise im Reichsgau Oberdonau der betreffende Amtsarzt vom Leiter der Abteilung „Volkspflege“ aufgefordert, über die Gründe dafür zu berichten, worauf sich so Beanstandete mit dienstlicher Überlastung etc. rechtfertigten. |
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| | =====Durchführung der Sterilisation===== | | =====Durchführung der Sterilisation===== |
| | Das zuständige Erbgesundheitsgericht – im Beschwerdefall das Erbgesundheitsobergericht – entschied nun über den vom Amtsarzt eingebrachten Antrag und wie Statistiken - dort wo sie vorhanden sind – zeigen, in der Mehrzahl der Fälle positiv. Nach einem solchen positiven Beschluss war die Sterilisation binnen zwei Wochen „auch gegen den Willen des Unfruchtbarzumachenden“, nofalls unter „Anwendung unmittelbaren Zwanges“ durch die Polizei auszuführen“. Daraus ergibt sich die eindeutige Feststellung, dass die Sterilisationen nach dem Erbgesundheitsgesetz Zwangssterilisationen waren. | | Das zuständige Erbgesundheitsgericht – im Beschwerdefall das Erbgesundheitsobergericht – entschied nun über den vom Amtsarzt eingebrachten Antrag und wie Statistiken - dort wo sie vorhanden sind – zeigen, in der Mehrzahl der Fälle positiv. Nach einem solchen positiven Beschluss war die Sterilisation binnen zwei Wochen „auch gegen den Willen des Unfruchtbarzumachenden“, nofalls unter „Anwendung unmittelbaren Zwanges“ durch die Polizei auszuführen“. Daraus ergibt sich die eindeutige Feststellung, dass die Sterilisationen nach dem Erbgesundheitsgesetz Zwangssterilisationen waren. |
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| | =====Zur Durchführung der Sterilisation ermächtigte Anstalten und Ärzte===== | | =====Zur Durchführung der Sterilisation ermächtigte Anstalten und Ärzte===== |
| | Nach den ersten gerichtlichen Sterilisationsbeschlüssen stellte sich die Frage, wer nun die Durchführung übernehmen sollte. Im Reichsgau Oberdonau entschied darüber die Unterabteilung IIIa (Gesundheitswesen) der Reichsstatthalterei in Linz. Im Reichsgau Salzburg unterstand die Abteilung mit denselben Aufgaben dem schon erwähnten Dr. Oskar Hausner. Das Erbgesundheitsgesetz sah aber für dringliche Fälle [!] auch die Heranziehung nicht ermächtigter Ärzte vor. Dies eröffnete wie in vielen anderen Bereichen auch der Willkür Tür und Tor und es gibt nachgewiesene Fälle, in denen Ärzte, die nicht auf der Ermächtigungsliste standen, Sterilisationen vorgenommen haben. | | Nach den ersten gerichtlichen Sterilisationsbeschlüssen stellte sich die Frage, wer nun die Durchführung übernehmen sollte. Im Reichsgau Oberdonau entschied darüber die Unterabteilung IIIa (Gesundheitswesen) der Reichsstatthalterei in Linz. Im Reichsgau Salzburg unterstand die Abteilung mit denselben Aufgaben dem schon erwähnten Dr. Oskar Hausner. Das Erbgesundheitsgesetz sah aber für dringliche Fälle [!] auch die Heranziehung nicht ermächtigter Ärzte vor. Dies eröffnete wie in vielen anderen Bereichen auch der Willkür Tür und Tor und es gibt nachgewiesene Fälle, in denen Ärzte, die nicht auf der Ermächtigungsliste standen, Sterilisationen vorgenommen haben. |
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| | In Salzburg wurden nachweislich im Landeskrankenhaus Sterilisationen durchgeführt. Im benachbarten Reichsgau Oberdonau wurde aber praktisch in jedem Bezirkskrankenhaus sterilisiert. Wie weit das auch für Salzburg mit den Krankenhäusern in [[Tamsweg]], in [[St. Johann im Pongau]], in [[Hallein]] und in [[Zell am See]] zutrifft, bleibt zu untersuchen. Wenn im Reichsgau Oberdonau neun Krankenanstalten befugt waren Sterilisationen durchzuführen, ist aber anzunehmen, dass im Reichsgau Salzburg nicht nur das St.Johanns-Spital in der Stadt Salzburg dazu ermächtigt war. Wenig wahrscheinlich ist, dass in Ordenskrankenhäusern wie in [[Schwarzach]] oder in der Stadt Salzburg sterilisiert wurde. (Im Landeskrankenhaus waren die Ordensschwestern von Ordensoberen wie Generaloberin [[Anna Bertha Gräfin Königsegg]] angewiesen, bei solchen Eingriffen nicht zu assistieren.) | | In Salzburg wurden nachweislich im Landeskrankenhaus Sterilisationen durchgeführt. Im benachbarten Reichsgau Oberdonau wurde aber praktisch in jedem Bezirkskrankenhaus sterilisiert. Wie weit das auch für Salzburg mit den Krankenhäusern in [[Tamsweg]], in [[St. Johann im Pongau]], in [[Hallein]] und in [[Zell am See]] zutrifft, bleibt zu untersuchen. Wenn im Reichsgau Oberdonau neun Krankenanstalten befugt waren Sterilisationen durchzuführen, ist aber anzunehmen, dass im Reichsgau Salzburg nicht nur das St.Johanns-Spital in der Stadt Salzburg dazu ermächtigt war. Wenig wahrscheinlich ist, dass in Ordenskrankenhäusern wie in [[Schwarzach]] oder in der Stadt Salzburg sterilisiert wurde. (Im Landeskrankenhaus waren die Ordensschwestern von Ordensoberen wie Generaloberin [[Anna Bertha Gräfin Königsegg]] angewiesen, bei solchen Eingriffen nicht zu assistieren.) |
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| | =====Der Amtsarzt – Kläger, Richter, Berufungsrichter und Vollstrecker in einer Person===== | | =====Der Amtsarzt – Kläger, Richter, Berufungsrichter und Vollstrecker in einer Person===== |
| | Es gab zwar im Erbgesundheitsgesetz ein formales Verbot, die verschiedenen Betätigungsbereiche im Rahmen der Unfruchtbarmachung in Personalunion auszuüben, dennoch sind aber Fälle bekannt, in denen ein Arzt als Amtsarzt Begutachter und Antragssteller, als Beisitzer im Erbgesundheitsgericht in Richterfunktion, als Entscheidungsträger im Berufungsgericht und mitunter auch noch als Operateur tätig wurde. Wieweit das auch für den Reichsgau Salzburg zutrifft, muss derzeit offen bleiben. Gehörte ein Amtsarzt sowohl dem Erbgesundheitsgericht als auch dem Erbgesundheitsobergericht an, war es ihm möglich, über Berufungen gegen eigene Urteile zu entscheiden. | | Es gab zwar im Erbgesundheitsgesetz ein formales Verbot, die verschiedenen Betätigungsbereiche im Rahmen der Unfruchtbarmachung in Personalunion auszuüben, dennoch sind aber Fälle bekannt, in denen ein Arzt als Amtsarzt Begutachter und Antragssteller, als Beisitzer im Erbgesundheitsgericht in Richterfunktion, als Entscheidungsträger im Berufungsgericht und mitunter auch noch als Operateur tätig wurde. Wieweit das auch für den Reichsgau Salzburg zutrifft, muss derzeit offen bleiben. Gehörte ein Amtsarzt sowohl dem Erbgesundheitsgericht als auch dem Erbgesundheitsobergericht an, war es ihm möglich, über Berufungen gegen eigene Urteile zu entscheiden. |
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| | ==Zahlen und Fakten, Salzburg betreffend== | | ==Zahlen und Fakten, Salzburg betreffend== |
| | Es existiert keine umfassende wissenschaftliche Arbeit zur Rolle der Salzburger Gesundheitämter in der NS-Zeit und zur Zwangssterilisation von "erbkranken" Patienten und Patientinnen. Dass Zwangssterilisationen auf Basis von Beschlüssen des Erbgesundheitsgerichtes Salzburg durchgeführt wurden und die Amtsärzte und Leiter der Gesundheitsämter auch in Salzburg als Antragssteller dabei die treibende Kraft waren, ist jedoch aktenkundig. Bereits im Jahr 1940 nahm Salzburg mit 52 Anträgen auf Sterilisierung die Spitzenposition in der sog. [[Ostmark]] ein, während zur selben Zeit in Wien ganze 13 Sterilisationsanträge vorlagen. | | Es existiert keine umfassende wissenschaftliche Arbeit zur Rolle der Salzburger Gesundheitämter in der NS-Zeit und zur Zwangssterilisation von "erbkranken" Patienten und Patientinnen. Dass Zwangssterilisationen auf Basis von Beschlüssen des Erbgesundheitsgerichtes Salzburg durchgeführt wurden und die Amtsärzte und Leiter der Gesundheitsämter auch in Salzburg als Antragssteller dabei die treibende Kraft waren, ist jedoch aktenkundig. Bereits im Jahr 1940 nahm Salzburg mit 52 Anträgen auf Sterilisierung die Spitzenposition in der sog. [[Ostmark]] ein, während zur selben Zeit in Wien ganze 13 Sterilisationsanträge vorlagen. |
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| | ==Quellen== | | ==Quellen== |
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| | *Caritas Dorf St. Anton, Handakt der ehemaligen Heimbewohnerin E.H. | | *Caritas Dorf St. Anton, Handakt der ehemaligen Heimbewohnerin E.H. |
| | *Czech, Herwig, ''Erfassung, Selektion und „Ausmerze“. Das Wiener Gesundheitsamt und die Umsetzung der nationalsozialistischen „Erbgesundheitspolitik“ 1938 – 1945, Forschungen und Beiträge zur Wiener Stadtgeschichte'', Band 41, ©Verein für Geschichte der Stadt Wien, Wien 2003, Deuticke | | *Czech, Herwig, ''Erfassung, Selektion und „Ausmerze“. Das Wiener Gesundheitsamt und die Umsetzung der nationalsozialistischen „Erbgesundheitspolitik“ 1938 – 1945, Forschungen und Beiträge zur Wiener Stadtgeschichte'', Band 41, ©Verein für Geschichte der Stadt Wien, Wien 2003, Deuticke |