Die bisher untertänigen Bauern erhielten nun nach Bezahlung einer Ablöse das Eigentum an den von ihnen bewirtschafteten Gütern. Die Ablöse betrug ein Drittel des 20fachen Jahres-Geldwertes bestimmter „grund-, vogt- und zehentherrlicher Rechte“ (der Jahres-Geldwert entsprach ungefähr dem Jahreszins, jedoch ohne Robotleistungen und verschiedene Gebühren). Der Wert eines Drittels betrug ca. 25 bis 75 [[Gulden]] und war innerhalb von 20 Jahren zu bezahlen. Auf ein Drittel musste die Grundherrschaft verzichten und das übrige Drittel übernahm der Staat. | Die bisher untertänigen Bauern erhielten nun nach Bezahlung einer Ablöse das Eigentum an den von ihnen bewirtschafteten Gütern. Die Ablöse betrug ein Drittel des 20fachen Jahres-Geldwertes bestimmter „grund-, vogt- und zehentherrlicher Rechte“ (der Jahres-Geldwert entsprach ungefähr dem Jahreszins, jedoch ohne Robotleistungen und verschiedene Gebühren). Der Wert eines Drittels betrug ca. 25 bis 75 [[Gulden]] und war innerhalb von 20 Jahren zu bezahlen. Auf ein Drittel musste die Grundherrschaft verzichten und das übrige Drittel übernahm der Staat. |