Der Salzburger Erzbischof hatte das Recht, die Bischöfe von [[Diözese Graz-Seckau|Seckau]] (Graz) und [[Bistum Lavant|Lavant]] (Marburg) zu ernennen und kanonisch einzusetzen. Beim [[Salzburger Kirchenprovinz|Suffraganbistum]] Gurk gab es seit 1535 eine Neuregelung, indem von drei aufeinanderfolgenden Bischöfen die ersten zwei vom Landesherrn (Kaiser) und der dritte vom Erzbischof zu ernennen seien. Diese Regelung blieb bis 1918 in Kraft. Der [[Erzbischof von Salzburg]], der Metropolit der [[Salzburger Kirchenprovinz]], wurde dagegen vom [[Salzburger Domkapitel]] gewählt, heute jedoch aus einem Dreiervorschlag aus Rom. | Der Salzburger Erzbischof hatte das Recht, die Bischöfe von [[Diözese Graz-Seckau|Seckau]] (Graz) und [[Bistum Lavant|Lavant]] (Marburg) zu ernennen und kanonisch einzusetzen. Beim [[Salzburger Kirchenprovinz|Suffraganbistum]] Gurk gab es seit 1535 eine Neuregelung, indem von drei aufeinanderfolgenden Bischöfen die ersten zwei vom Landesherrn (Kaiser) und der dritte vom Erzbischof zu ernennen seien. Diese Regelung blieb bis 1918 in Kraft. Der [[Erzbischof von Salzburg]], der Metropolit der [[Salzburger Kirchenprovinz]], wurde dagegen vom [[Salzburger Domkapitel]] gewählt, heute jedoch aus einem Dreiervorschlag aus Rom. |