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Der Leiter des Kontrollamtes wird auf Vorschlag des [[Stadtsenat]]es vom [[Salzburger Gemeinderat|Gemeinderat]]es bestellt und ist dienstrechtlich unmittelbar dem Magistratsdirektor unterstellt. Das Kontrollamt ist jedoch bei der Besorgung seiner Kontrollaufgaben an keinerlei Weisungen der Organe der Stadt sowie des Magistratsdirektors gebunden.
 
Der Leiter des Kontrollamtes wird auf Vorschlag des [[Stadtsenat]]es vom [[Salzburger Gemeinderat|Gemeinderat]]es bestellt und ist dienstrechtlich unmittelbar dem Magistratsdirektor unterstellt. Das Kontrollamt ist jedoch bei der Besorgung seiner Kontrollaufgaben an keinerlei Weisungen der Organe der Stadt sowie des Magistratsdirektors gebunden.
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Der Leiter des Kontrollamtes darf keinem allgemeinen Vertretungskörper (also insbesondere nicht dem Gemeinderat, dem [[Landtag]] oder dem [[Nationalrat]]) angehören und in den letzten vier Jahren nicht [[Bürgermeister der Stadt Salzburg| Bürgermeister]], [[Vizebürgermeister|Bürgermeister-Stellvertreter]] oder [[Salzburger Stadtrat|Stadtrat]] gewesen sein.  
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Der Leiter des Kontrollamtes darf keinem allgemeinen Vertretungskörper (also insbesondere nicht dem Gemeinderat, dem [[Landtag]] oder dem [[Nationalrat]]) angehören und in den letzten vier Jahren nicht [[Bürgermeister der Stadt Salzburg| Bürgermeister]], [[Vizebürgermeister|Bürgermeister-Stellvertreter]] oder [[Salzburger Stadtsenat|Stadtrat]] gewesen sein.  
    
Der Leiter des Kontrollamtes ist abzuberufen, wenn er seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
 
Der Leiter des Kontrollamtes ist abzuberufen, wenn er seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.