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Salzburgisch-landesfürstliche Rechtssatzungen in dt. Sprache zur Regelung des Montanwesens.
 
Salzburgisch-landesfürstliche Rechtssatzungen in dt. Sprache zur Regelung des Montanwesens.
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=== 1.Die "''Constituciones et iura montana in Chastune''.
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=== 1.Die "''Constituciones et iura montana in Chastune''".
 
Gasteiner Bergordnung von 1342
 
Gasteiner Bergordnung von 1342
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Die "''Constituciones'', erlassen von Erzbischof Heinrich von Pirnbrunn als Salzburger Landesherrn, sind im örtlichen Sinne streng auf den Gasteiner [[Goldbergbau]] begrenzt. Behandelt werden die Frage der bergrechtlichen Verleihung sowie die der regalrechtlichen Abgaben an den Landesherrn. Inhaltliche Details sowie die gelegentliche Parallelität in der Wortwahl weisen auf die "Zeiringer Bergordnung" von 1339 als partiell benützte Quelle hin. Dies gilt auch für jene Punkte, die potentielle Interessenskollisionen zwischen Landmann und Erzmann regeln. Hingegen ist die Fixierung des verhältnismäßig komplizierten Einlösungsmodus von Gold eine eigenständige Leistung, ebenso die den größten Teil der Ordnung beanspruchende Kompetenzabgrenzung zwischen Bergrichter und Landrichter, sowohl im allgemein administrativen Sinn als auch speziell hinsichtlich der Strafgelder und der Natural-Sustentationen. Als Verfasser oder doch zumindest Redaktor der Ordnung kommt [[Ulrich von Weißpriach]] in Frage, um [[1338]] Salzburger Viztum in [[Friesach]] in [[Kärnten]].
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Die "''Constituciones''", erlassen von Erzbischof Heinrich von Pirnbrunn als Salzburger Landesherrn, sind im örtlichen Sinne streng auf den Gasteiner [[Goldbergbau]] begrenzt. Behandelt werden die Frage der bergrechtlichen Verleihung sowie die der regalrechtlichen Abgaben an den Landesherrn. Inhaltliche Details sowie die gelegentliche Parallelität in der Wortwahl weisen auf die "Zeiringer Bergordnung" von 1339 als partiell benützte Quelle hin. Dies gilt auch für jene Punkte, die potentielle Interessenskollisionen zwischen Landmann und Erzmann regeln. Hingegen ist die Fixierung des verhältnismäßig komplizierten Einlösungsmodus von Gold eine eigenständige Leistung, ebenso die den größten Teil der Ordnung beanspruchende Kompetenzabgrenzung zwischen Bergrichter und Landrichter, sowohl im allgemein administrativen Sinn als auch speziell hinsichtlich der Strafgelder und der Natural-Sustentationen. Als Verfasser oder doch zumindest Redaktor der Ordnung kommt [[Ulrich von Weißpriach]] in Frage, um [[1338]] Salzburger Viztum in [[Friesach]] in [[Kärnten]].
    
<small>Überlieferung. Original in Wien, Haus-, Hof- und Staatsarchiv, AUR 1342 August 30. Ebenda auch eine hs.liche Kopie im Salzburger Kammerbuch V, 154rvf., bzw. S. 305-307, mit sekundär gesetzter Überschrift in Latein.</small>  
 
<small>Überlieferung. Original in Wien, Haus-, Hof- und Staatsarchiv, AUR 1342 August 30. Ebenda auch eine hs.liche Kopie im Salzburger Kammerbuch V, 154rvf., bzw. S. 305-307, mit sekundär gesetzter Überschrift in Latein.</small>