Zu den Aufgaben des Munizipalrates gehörte es, eine Person für das Amt des Bürgermeisters vorzuschlagen, die der Bestätigung durch das General-Kreis-Kommissariat bedurfte (§ 103 des Edikts). Eine solche Bestellung erfolgte in Salzburg nicht. | Zu den Aufgaben des Munizipalrates gehörte es, eine Person für das Amt des Bürgermeisters vorzuschlagen, die der Bestätigung durch das General-Kreis-Kommissariat bedurfte (§ 103 des Edikts). Eine solche Bestellung erfolgte in Salzburg nicht. |