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Parallel dazu gab es die Landrechte oder Ehaft-Taidinge, das in den Hochgerichtssprengeln des Erzstiftes, den [[Pfleggericht]]en und [[Landgericht]]en geltende Recht. Als Taidinge wurden nicht nur Rechtsgrundlagen, sondern auch die Gerichtsversammlungen bezeichnet. In die Kompetenzen dieser Pfleg- bzw. Landgerichte fielen alle todeswürdigen Verbrechen, sowie auch das Strafrecht im weiteren Sinn, was zu oftmaligen Differenzen mit den Urbaramtleuten der Grundherrschaften führte.  
 
Parallel dazu gab es die Landrechte oder Ehaft-Taidinge, das in den Hochgerichtssprengeln des Erzstiftes, den [[Pfleggericht]]en und [[Landgericht]]en geltende Recht. Als Taidinge wurden nicht nur Rechtsgrundlagen, sondern auch die Gerichtsversammlungen bezeichnet. In die Kompetenzen dieser Pfleg- bzw. Landgerichte fielen alle todeswürdigen Verbrechen, sowie auch das Strafrecht im weiteren Sinn, was zu oftmaligen Differenzen mit den Urbaramtleuten der Grundherrschaften führte.  
 
   
 
   
Diese Zweigleisigkeit des Gerichtswesens - grundherrschaftliche Niedergerichtsbarkeit und landesfürstliche Hochgerichtsbarkeit, also das Nebeneinander von Urbarämtern und Pfleg- bzw. Landgerichten wurde erst gegen Ende des [[16. Jahrhundert]]s mit der Zusammenlegung der erzbischöflichen Urbarämter mit den Pfleg- und Landgerichten größtenteils beendet. "Fremdherrliche“ Urbarämter (z. B. [[Erzabtei St. Peter|St. Peter]] oder Herrschaft [[Paris Graf Lodron|Lodron]]) beschränkten sich in Hinkunft bis zur Grundentlastung [[1848]] nur noch auf die Ertragshoheit. Eine Ausnahme bildeten die zwölf [[Hofmark]]en (geschlossene Niedergerichtsbezirke) [[Törring]], [[Tengling]], [[Wolkersdorf]], [[Lampoding]], [[Triebenbach]] (diese fünf fielen [[1816]] endgültig an Bayern), [[Sighartstein (Neumarkt am Wallersee)|Sighartstein]], [[Ursprung]], [[Koppl]], [[Leopoldskroner Moos]], [[St. Jakob am Thurn]], [[Bischofshofen]] und [[Schloss Fischhorn|Fischhorn]], die mit niederen Gerichtsrechten ausgestattet blieben, welche allerdings nur rund zwei Prozent der Salzburger Bevölkerung betrafen.  
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Diese Zweigleisigkeit des Gerichtswesens - grundherrschaftliche Niedergerichtsbarkeit und landesfürstliche Hochgerichtsbarkeit, also das Nebeneinander von Urbarämtern und Pfleg- bzw. Landgerichten wurde erst gegen Ende des [[16. Jahrhundert]]s mit der Zusammenlegung der erzbischöflichen Urbarämter mit den Pfleg- und Landgerichten größtenteils beendet. "Fremdherrliche" Urbarämter (z. B. [[Erzabtei St. Peter|St. Peter]] oder Herrschaft [[Paris Graf Lodron|Lodron]]) beschränkten sich in Hinkunft bis zur Grundentlastung [[1848]] nur noch auf die Ertragshoheit. Eine Ausnahme bildeten die zwölf [[Hofmark]]en (geschlossene Niedergerichtsbezirke) [[Törring]], [[Tengling]], [[Wolkersdorf]], [[Lampoding]], [[Triebenbach]] (diese fünf fielen [[1816]] endgültig an Bayern), [[Sighartstein (Neumarkt am Wallersee)|Sighartstein]], [[Ursprung]], [[Koppl]], [[Leopoldskroner Moos]], [[St. Jakob am Thurn]], [[Bischofshofen]] und [[Schloss Fischhorn|Fischhorn]], die mit niederen Gerichtsrechten ausgestattet blieben, welche allerdings nur rund zwei Prozent der Salzburger Bevölkerung betrafen.  
    
Wenn der Sitz des landesfürstlichen Gerichtes auf einer Burg war, sprach man von einem Pflegegericht (z. B.: [[Burg Wartenfels|Wartenfels]] oder [[Mittersill]]), sonst von einem Landgericht (z. B. [[Rauris]]). Mit [[Erzbischof als Landesherr oder Grundherr#Erzstift|Erzstift]] ist der weltliche Hoheitsbereich des Salzburger Erzbischofs als deutscher Reichsfürst bezeichnet, mit [[Erzdiözese Salzburg|Erzdiösese]] das wesentlich größere Gebiet des kirchlichen Hoheitsbereiches.  
 
Wenn der Sitz des landesfürstlichen Gerichtes auf einer Burg war, sprach man von einem Pflegegericht (z. B.: [[Burg Wartenfels|Wartenfels]] oder [[Mittersill]]), sonst von einem Landgericht (z. B. [[Rauris]]). Mit [[Erzbischof als Landesherr oder Grundherr#Erzstift|Erzstift]] ist der weltliche Hoheitsbereich des Salzburger Erzbischofs als deutscher Reichsfürst bezeichnet, mit [[Erzdiözese Salzburg|Erzdiösese]] das wesentlich größere Gebiet des kirchlichen Hoheitsbereiches.  
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Für ihre obrigkeitlichen Dienste in Verbindung mit der  Verleihe ihrer Güter erhielten die Grundherren Robotleistungen und Zins (Naturalien und Geld). Mit der Grundentlastung wurde die Untertänigkeit aufgehoben, sowie die obrigkeitlichen Rechte und die Gerichtsrechte der Grundherren eliminiert. Verwaltung und Gerichtsbarkeit lagen nun erstmals ungeteilt in der Hand des Staates, dem Kaisertum Österreich. Salzburg, das [[1816]] nach mehreren Herrschaftswechseln und Verlust eines Drittels seines Gebietes ([[Mühldorf am Inn]], [[Windisch-Matrei]], [[Brixental]], [[Zillertal]], [[Rupertiwinkel]]) endgültig an Österreich angeschlossen worden war, blieb bis [[1849]] als fünfter Kreis der "Provinz Österreich ob der Enns und Salzburg“ der Landesregierung in Linz unterstellt.
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Für ihre obrigkeitlichen Dienste in Verbindung mit der  Verleihe ihrer Güter erhielten die Grundherren Robotleistungen und Zins (Naturalien und Geld). Mit der Grundentlastung wurde die Untertänigkeit aufgehoben, sowie die obrigkeitlichen Rechte und die Gerichtsrechte der Grundherren eliminiert. Verwaltung und Gerichtsbarkeit lagen nun erstmals ungeteilt in der Hand des Staates, dem Kaisertum Österreich. Salzburg, das [[1816]] nach mehreren Herrschaftswechseln und Verlust eines Drittels seines Gebietes ([[Mühldorf am Inn]], [[Windisch-Matrei]], [[Brixental]], [[Zillertal]], [[Rupertiwinkel]]) endgültig an Österreich angeschlossen worden war, blieb bis [[1849]] als fünfter Kreis der "Provinz Österreich ob der Enns und Salzburg" der Landesregierung in Linz unterstellt.
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Die bisher untertänigen Bauern erhielten nun nach Bezahlung einer Ablöse das Eigentum an den von ihnen bewirtschafteten Gütern. Die Ablöse betrug ein Drittel des 20fachen Jahres-Geldwertes  bestimmter "grund-, vogt- und zehentherrlicher Rechte“ (der Jahres-Geldwert entsprach ungefähr dem Jahreszins, jedoch ohne Robotleistungen und verschiedene Gebühren). Der Wert eines Drittels betrug ca. 25 bis 75 [[Gulden]] und war innerhalb von 20 Jahren zu bezahlen. Auf ein Drittel musste  die Grundherrschaft verzichten und das übrige Drittel übernahm der Staat.
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Die bisher untertänigen Bauern erhielten nun nach Bezahlung einer Ablöse das Eigentum an den von ihnen bewirtschafteten Gütern. Die Ablöse betrug ein Drittel des 20fachen Jahres-Geldwertes  bestimmter "grund-, vogt- und zehentherrlicher Rechte" (der Jahres-Geldwert entsprach ungefähr dem Jahreszins, jedoch ohne Robotleistungen und verschiedene Gebühren). Der Wert eines Drittels betrug ca. 25 bis 75 [[Gulden]] und war innerhalb von 20 Jahren zu bezahlen. Auf ein Drittel musste  die Grundherrschaft verzichten und das übrige Drittel übernahm der Staat.
 
   
 
   
 
Der letzte Akt der Grundablöse, die Auflösung des Lehensbandes von Beutellehen, des nach römischen Rechts so bezeichneten Obereigentums, im Gegensatz zum Nutzungseigentum, erfolgte ab den [[1860er]] Jahren. Hierfür musste eine relativ geringe Freimachungsgebühr bezahlt werden, die  beispielsweise für das Unterhöfnergut in Hof (erst ab 1951 Hof bei Salzburg) 82 Kreuzer Österreichischer Währung betrug. Das entsprach damals rund 10 Stundenlöhnen eines Industriearbeiters oder dem Preis von fünf kg Brot. In Salzburg wurden rund 24.000 Güter, davon ca. 1.400 Beutellehen und 22 Ritterlehen abgelöst.
 
Der letzte Akt der Grundablöse, die Auflösung des Lehensbandes von Beutellehen, des nach römischen Rechts so bezeichneten Obereigentums, im Gegensatz zum Nutzungseigentum, erfolgte ab den [[1860er]] Jahren. Hierfür musste eine relativ geringe Freimachungsgebühr bezahlt werden, die  beispielsweise für das Unterhöfnergut in Hof (erst ab 1951 Hof bei Salzburg) 82 Kreuzer Österreichischer Währung betrug. Das entsprach damals rund 10 Stundenlöhnen eines Industriearbeiters oder dem Preis von fünf kg Brot. In Salzburg wurden rund 24.000 Güter, davon ca. 1.400 Beutellehen und 22 Ritterlehen abgelöst.
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* [[Peter Putzer|Putzer, Peter]]: Staatlichkeit und Recht nach der Säkularisation. In: Dopsch, Heinz/Spatzenegger, Hans (Hrsg.): Geschichte Salzburgs. Stadt und Land. Neuzeit und Zeitgeschichte. Bd. II/2, Salzburg 1988, S. 620-659.  
 
* [[Peter Putzer|Putzer, Peter]]: Staatlichkeit und Recht nach der Säkularisation. In: Dopsch, Heinz/Spatzenegger, Hans (Hrsg.): Geschichte Salzburgs. Stadt und Land. Neuzeit und Zeitgeschichte. Bd. II/2, Salzburg 1988, S. 620-659.  
 
* Roman Sandgruber: Ökonomie und Politik. Österreichische Wirtschaftsgeschichte vom Mittelalter bis zur Gegenwart. Wien 1995, S. 233-235. (Österreichische Geschichte, hrsg. von Herwig Wolfram).
 
* Roman Sandgruber: Ökonomie und Politik. Österreichische Wirtschaftsgeschichte vom Mittelalter bis zur Gegenwart. Wien 1995, S. 233-235. (Österreichische Geschichte, hrsg. von Herwig Wolfram).
* [[Günter Stierle|Stierle, Günter]]: Der "[[Ruperti-Ritterorden|Landständisch Salzburgische Militär St. Ruperti Ritterorden]]. In: Gesellschaft für  Salzburger Landeskunde (Hrsg.): [[Mitteilungen der Gesellschaft für Salzburger Landeskunde]] (MGSL), 140 (2000) S. 143-168.
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* [[Günter Stierle|Stierle, Günter]]: Der "[[Ruperti-Ritterorden|Landständisch Salzburgische Militär St. Ruperti Ritterorden]]". In: Gesellschaft für  Salzburger Landeskunde (Hrsg.): [[Mitteilungen der Gesellschaft für Salzburger Landeskunde]] (MGSL), 140 (2000) S. 143-168.
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==