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== Bodenmarkierung : ''StVO § 23 (2)'' ==
 
== Bodenmarkierung : ''StVO § 23 (2)'' ==
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Wird die Aufstellung von Fahrzeugen zum Halten und Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in einer für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen.  
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Wird die Aufstellung von Fahrzeugen zum '''Halten''' und '''Parken''' durch Bodenmarkierungen geregelt, so sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in einer für mehrspurige Fahrzeuge bestimmte Fläche aufzustellen.  
 
Zur Vermeidung von Behinderungen und Überholvorgängen können verschiedene Fahrzeugarten getrennt werden, z.B. durch eigene Fahrspuren für einspurige Krafträder und Busse.  
 
Zur Vermeidung von Behinderungen und Überholvorgängen können verschiedene Fahrzeugarten getrennt werden, z.B. durch eigene Fahrspuren für einspurige Krafträder und Busse.  
  
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