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Einspurige Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h müssen mit mindestens einem geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegel ausgerüstet sein.
 
Einspurige Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h müssen mit mindestens einem geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegel ausgerüstet sein.
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== Seitenständer ''KDV § 54a (6)'' ==
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== Seitenständer : ''KDV § 54a (6)'' ==
    
Einklappbare Seitenständer von einspurigen Krafträdern dürfen in der ausgeklappten Stellung bei Belastung durch das Fahrzeug weder die Fahrbahn beschädigen, noch bei geringer unbeabsichtigter Bewegung des Fahrzeuges selbständig einklappen.  
 
Einklappbare Seitenständer von einspurigen Krafträdern dürfen in der ausgeklappten Stellung bei Belastung durch das Fahrzeug weder die Fahrbahn beschädigen, noch bei geringer unbeabsichtigter Bewegung des Fahrzeuges selbständig einklappen.  
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(Kein Schadensersatzanspruch bei umgestürztem Motorrad, außer es liegt schuldhaftes Verhalten beim Abstellen vor.)  
 
(Kein Schadensersatzanspruch bei umgestürztem Motorrad, außer es liegt schuldhaftes Verhalten beim Abstellen vor.)  
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EU - Vorbereitender Rechtsakt für eine Richtlinie über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen.  
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EU - Vorbereitender Rechtsakt für eine Richtlinie über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen.
 
      
== Sitz ''KFG § 26 (4), (5), (6)'' ==
 
== Sitz ''KFG § 26 (4), (5), (6)'' ==
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