Hier seien exemplarisch die Bestimmungen der [[Flachgau]]er Stadt [[Neumarkt am Wallersee]] zitiert:
Hier seien exemplarisch die Bestimmungen der [[Flachgau]]er Stadt [[Neumarkt am Wallersee]] zitiert:
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''Grundsätzlich sind alle Hunde außerhalb von Gebäuden und eingezäunten Liegenschaften an der Leine zu führen. Leinenzwang besteht in den bewohnten Gebieten (Ortsgebieten, Siedlungen, Weilern und der [[Wallersee-Ostbucht]]). Leinenzwang besteht grundsätzlich auch außerhalb bewohnter Gebiete. Es sei denn, die HundehalterInnen haben mit dem Hund eine Prüfung abgelegt. Welche Prüfungen dies sind und weitere Details zur Hundehaltung in Neumarkt entnehmen Sie bitte der Sonderstadtinfo Hundehaltung.<ref>[https://www.neumarkt.at/system/web/zeitung.aspx?menuonr=218529355 www.neumarkt.at]</ref>''
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''Grundsätzlich sind alle Hunde außerhalb von Gebäuden und eingezäunten Liegenschaften an der Leine zu führen. Leinenzwang besteht in den bewohnten Gebieten (Ortsgebieten, Siedlungen, Weilern und der [[Wallersee-Ostbucht (Neumarkt am Wallersee)|Wallersee-Ostbucht]]). Leinenzwang besteht grundsätzlich auch außerhalb bewohnter Gebiete. Es sei denn, die HundehalterInnen haben mit dem Hund eine Prüfung abgelegt. Welche Prüfungen dies sind und weitere Details zur Hundehaltung in Neumarkt entnehmen Sie bitte der Sonderstadtinfo Hundehaltung.<ref>[https://www.neumarkt.at/system/web/zeitung.aspx?menuonr=218529355 www.neumarkt.at]</ref>''