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Ferner kann für die Zeit bis 1806 zwischen dem alteingesessenen Salzburger Adel, dem jüngeren Briefadel (Beamte, Offiziere und Kaufherren) sowie – unter den zugezogenen Adeligen – insbesondere dem Stiftsadel (Geschlechter, die sich [[Salzburger Domkapitel|Domherrenstellen]] zu sichern vermochten oder Nutznießer des [[Nepotismus im Fürsterzbistum Salzburg|Nepotismus]] der Fürsterzbischöfe waren)<ref>Vgl. den Wikipedia-Artikel [http://de.wikipedia.org/wiki/Stiftsadel ''„Stiftsadel“'']</ref> unterschieden werden.
 
Ferner kann für die Zeit bis 1806 zwischen dem alteingesessenen Salzburger Adel, dem jüngeren Briefadel (Beamte, Offiziere und Kaufherren) sowie – unter den zugezogenen Adeligen – insbesondere dem Stiftsadel (Geschlechter, die sich [[Salzburger Domkapitel|Domherrenstellen]] zu sichern vermochten oder Nutznießer des [[Nepotismus im Fürsterzbistum Salzburg|Nepotismus]] der Fürsterzbischöfe waren)<ref>Vgl. den Wikipedia-Artikel [http://de.wikipedia.org/wiki/Stiftsadel ''„Stiftsadel“'']</ref> unterschieden werden.
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Nach der Eingliederung des [[Herzogtum Salzburg|Herzogtums Salzburg]] in das Kaisertum Österreich ([[1816]]) war auch die Eingliederung des Salzburger Adels in den österreichischen zu regeln. Freilich erfolgte erst mit Kundmachung der k. k. [[Oberösterreich|obderennsischen]] Landesregierung vom 28. Mai 1828 eine allgemeine Regelung der Adelsverhältnisse (gültig auch für das ehemals [[Bayern|bayrische]] [[Innviertel|Inn-]] und Hausruckviertel). Diese besagte, dass der von der österreichischen oder von der bayrischen Regierung verliehene Adel keiner neueren Bestätigung bedürfe. Der rein salzburgische Adel hingegen musste innerhalb eines Jahres unter Beibringung einer Liste aller Mitgliedern der Familie um die Anerkennung seines Standesinkommen, welche ihm dann taxfrei verliehen wurde (kam man dieser Aufforderung nicht nach, so blieb als einziges Vorrecht der adelige Gerichtsstand bestehen; somit war ein Salzburger Adeliger, der nicht um Bestätigung bat, seinen Rechten nach einem ausländischen Adeligen gleichzusetzen).
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Nach der Eingliederung des [[Herzogtum Salzburg|Herzogtums Salzburg]] in das Kaisertum Österreich ([[1816]]) war auch die Eingliederung des Salzburger Adels in den österreichischen zu regeln. Freilich erfolgte erst mit Kundmachung der k. k. [[Oberösterreich|obderennsischen]] Landesregierung vom 28. Mai 1828 eine allgemeine Regelung der Adelsverhältnisse (gültig auch für das ehemals [[Bayern|bayrische]] [[Innviertel|Inn-]] und [[Hausruckviertel]]). Diese besagte, dass der von der österreichischen oder von der bayrischen Regierung verliehene Adel keiner neueren Bestätigung bedürfe. Der rein salzburgische Adel hingegen musste innerhalb eines Jahres unter Beibringung einer Liste aller Mitgliedern der Familie um die Anerkennung seines Standesinkommen, welche ihm dann taxfrei verliehen wurde (kam man dieser Aufforderung nicht nach, so blieb als einziges Vorrecht der adelige Gerichtsstand bestehen; somit war ein Salzburger Adeliger, der nicht um Bestätigung bat, seinen Rechten nach einem ausländischen Adeligen gleichzusetzen).
    
==Literatur==
 
==Literatur==