| | In diesem "''Sachprogramm Siedlungsentwicklung und Betriebsstandorte im Salzburger Zentralraum''" wurden für den gesamten [[Flachgau]] und den [[Salzach]]-Tennengau die Schwerpunkte der zukünftigen Siedlungsentwicklung und die überregionalen Gewerbezonen festgelegt, darunter auch der Standort Kuchl-Süd. Die Beschlussfassung und aufsichtsbehördliche Genehmigung der Teilabänderung des Flächenwidmungsplans Kuchl erfolgte im 2. Halbjahr [[1996]]. | | In diesem "''Sachprogramm Siedlungsentwicklung und Betriebsstandorte im Salzburger Zentralraum''" wurden für den gesamten [[Flachgau]] und den [[Salzach]]-Tennengau die Schwerpunkte der zukünftigen Siedlungsentwicklung und die überregionalen Gewerbezonen festgelegt, darunter auch der Standort Kuchl-Süd. Die Beschlussfassung und aufsichtsbehördliche Genehmigung der Teilabänderung des Flächenwidmungsplans Kuchl erfolgte im 2. Halbjahr [[1996]]. |
| − | Wie es zu erwarten war, wurde auch diese zweite Teilabänderung beim Verfassungsgerichtshof angefochten und zwar diesmal von der Nachbargemeinde [[Golling an der Salzach]]. Der Verfassungsgerichtshof wies den Antrag der Marktgemeinde Golling wie folgt zurück:<blockquote>"''Die antragstellende Gemeinde behauptet zwar, daß die Landschafts- und Lebensräume der Gemeinde Golling von den Auswirkungen des Gewerbegebietes "Brennhoflehen" betroffen wären, ohne aber im einzelnen darzutun, inwieweit sie in ihrer Rechtssphäre verletzt ist.''"</blockquote>Im weiteren wird festgestellt, dass die bestehenden rechtlichen Regelungen der von einer Flächenwidmungsplanung betroffenen Nachbargemeinde lediglich eine Kompetenz zur Stellungnahme im Aufstellungsverfahren verleihen, nicht jedoch einen Rechtsanspruch auf Einleitung eines Aufhebungsverfahrens (VfSlg 14-698/96). Auch der Individualantrag von Nachbarn des Gewerbegebietes wurde ein Jahr später vom VfGH zurückgewiesen, indem er feststellte, dass kein Widerspruch der Regelung der Parteistellung der Nachbarn im Salzburger Baupolizeigesetz zu Art6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und zum Gleichheitssatz bestehe (VfSlg 14786/97). Schließlich wurde auch die erwartete Anfechtung des Sachprogramms eingeleitet. Das Programm wurde vom VfGH aber nicht aufgehoben und der Antrag wurde zurückgewiesen, weil den Antragsteller eines Landesverordnung nur über den Weg der nachfolgenden Flächenwidmungsplanung bekämpfen könnten (VfSlg 14962/97). Der letzte Versuch einer Anfechtung bezog sich auf die gewerberechtliche Bewilligung für eines Matrazenherstellers, die sich am Gewerbegebiet ansiedeln wollte. Auch dieser Individualantrag wurde vom VfGH mangels Legitimation abgewiesen (VfSlg 15084/98). | + | Wie es zu erwarten war, wurde auch diese zweite Teilabänderung beim Verfassungsgerichtshof angefochten und zwar diesmal von der Nachbargemeinde [[Golling an der Salzach]]. Der Verfassungsgerichtshof wies den Antrag der Marktgemeinde Golling wie folgt zurück:<blockquote>"''Die antragstellende Gemeinde behauptet zwar, daß die Landschafts- und Lebensräume der Gemeinde Golling von den Auswirkungen des Gewerbegebietes "Brennhoflehen" betroffen wären, ohne aber im einzelnen darzutun, inwieweit sie in ihrer Rechtssphäre verletzt ist.''"</blockquote>Im weiteren wird festgestellt, dass die bestehenden rechtlichen Regelungen der von einer Flächenwidmungsplanung betroffenen Nachbargemeinde lediglich eine Kompetenz zur Stellungnahme im Aufstellungsverfahren verleihen, nicht jedoch einen Rechtsanspruch auf Einleitung eines Aufhebungsverfahrens (VfSlg 14-698/96). Auch der Individualantrag von Nachbarn des Gewerbegebietes wurde ein Jahr später vom VfGH zurückgewiesen, indem er feststellte, dass kein Widerspruch der Regelung der Parteistellung der Nachbarn im Salzburger Baupolizeigesetz zu Art6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und zum Gleichheitssatz bestehe (VfSlg 14786/97). Schließlich wurde auch die erwartete Anfechtung des Sachprogramms eingeleitet. Das Programm wurde vom VfGH aber nicht aufgehoben und der Antrag wurde zurückgewiesen, weil die Antragsteller eine Landesverordnung nur über den Weg der nachfolgenden Flächenwidmungsplanung bekämpfen könnten (VfSlg 14962/97). Der letzte Versuch einer Anfechtung bezog sich auf die gewerberechtliche Bewilligung für einen Matrazenhersteller, der sich am Gewerbegebiet ansiedeln wollte. Auch dieser Individualantrag wurde vom VfGH mangels Legitimation abgewiesen (VfSlg 15084/98). |
| | Das Gewerbegebiet ist mittlerweile teilweise bebaut, die angepeilte Zahl von 851 Arbeitsplätzen wurde nicht erreicht, kleingliedrige Bebauung und mehr Distributions- als Produktionsbetriebe prägen das Bild. Die in der örtlichen [[Raumordnung]] gemachte Festlegung, nur produzierende Betriebe haben zu wollen, wurde nicht eingehalten. | | Das Gewerbegebiet ist mittlerweile teilweise bebaut, die angepeilte Zahl von 851 Arbeitsplätzen wurde nicht erreicht, kleingliedrige Bebauung und mehr Distributions- als Produktionsbetriebe prägen das Bild. Die in der örtlichen [[Raumordnung]] gemachte Festlegung, nur produzierende Betriebe haben zu wollen, wurde nicht eingehalten. |