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<!--*14: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18540004&seite=00000013 Verordnung des Armee-Oberkommandos, womit die Behörden bestimmt werden, von welchen an die, der Militär-Jurisdiktion unterstehenden Beamten Waffenpässe auszufertigen sind]-->
 
<!--*14: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18540004&seite=00000013 Verordnung des Armee-Oberkommandos, womit die Behörden bestimmt werden, von welchen an die, der Militär-Jurisdiktion unterstehenden Beamten Waffenpässe auszufertigen sind]-->
 
<!--*15: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18540004&seite=00000014 Verordnung des Ministeriums für Kultus und Unterricht, womit die Einsendung von pathologisch-anatomischen Präparaten und Mißgeburten an die Landes-Universitäten bestimmter geregelt wird]-->
 
<!--*15: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18540004&seite=00000014 Verordnung des Ministeriums für Kultus und Unterricht, womit die Einsendung von pathologisch-anatomischen Präparaten und Mißgeburten an die Landes-Universitäten bestimmter geregelt wird]-->
<!--*16: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18540004&seite=00000015 Verordnung des Justizministeriums, wirksam für die Haupt- und Residenzstadt Wien, wodurch verfügt wird, daß die Führung der Vormerkbücher über die Praterhütten in Zukunft nicht mehr durch die Gerichtsbehörde, sondern lediglich von Seite des Oberstjägermeister-Amtes und des Polizeikommissariates und zwar nur behufs der Evidenzhaltung der in fremde Benützung überlassenen Grundstücke, dann zu polizeilichen Zwecken Statt zu finden hat]-->
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<!--*16: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18540004&seite=00000015 Verordnung des Justizministeriums, wirksam für die Haupt- und Residenzstadt Wien, wodurch verfügt wird, daß die Führung der Vormerkbücher über die Praterhütten in Zukunft nicht mehr durch die Gerichtsbehörde, sondern lediglich von Seite des [[Oberstjägermeister]]-Amtes und des Polizeikommissariates und zwar nur behufs der Evidenzhaltung der in fremde Benützung überlassenen Grundstücke, dann zu polizeilichen Zwecken Statt zu finden hat]-->
 
<!--*17: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18540004&seite=00000015 Erlaß des Justizministeriums, wirksam für Ungarn, Siebenbürgen, Kroatien, Slawonien, die serbische Wojwodschaft und das Temeser Banat, womit die mit Verordnung des Justizministeriums vom 26. September 1850, Nr. 367 des Reichsgesetzblattes, für die Kronländer, wo das Strafgesetz v. J. 1803 in Wirksamkeit war, erlassenen näheren Bestimmungen über die Vorladung, Abhörung und Beeidigung der Gensd’armen als Zeugen, auch auf Ungarn, Siebenbürgen, Kroatien, Slavonien, die serbische Wojwodschaft und das Temeser Banat ausgedehnt werden]-->
 
<!--*17: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18540004&seite=00000015 Erlaß des Justizministeriums, wirksam für Ungarn, Siebenbürgen, Kroatien, Slawonien, die serbische Wojwodschaft und das Temeser Banat, womit die mit Verordnung des Justizministeriums vom 26. September 1850, Nr. 367 des Reichsgesetzblattes, für die Kronländer, wo das Strafgesetz v. J. 1803 in Wirksamkeit war, erlassenen näheren Bestimmungen über die Vorladung, Abhörung und Beeidigung der Gensd’armen als Zeugen, auch auf Ungarn, Siebenbürgen, Kroatien, Slavonien, die serbische Wojwodschaft und das Temeser Banat ausgedehnt werden]-->
 
<!--*18: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18540004&seite=00000015 Kundmachung der Ministerien der Finanzen und des Handels, die Aufhebung des Zollamtes Niklasdorf betreffend]-->
 
<!--*18: [http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=lgs&datum=18540004&seite=00000015 Kundmachung der Ministerien der Finanzen und des Handels, die Aufhebung des Zollamtes Niklasdorf betreffend]-->
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