| | Im Friedensvertrag von Lunéville (Frankreich, [[9. Februar]] [[1801]]) wurde u. a. festgelegt, dass (zur Entschädigung von Fürsten, die Gebiete an Frankreich abtreten mussten) bisher unter geistlicher Herrschaft stehenden Territorien des „[[Reich#Heiliges_R.C3.B6misches_Reich|Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation]]“ unter weltliche Herrschaft gestellt werden sollten. | | Im Friedensvertrag von Lunéville (Frankreich, [[9. Februar]] [[1801]]) wurde u. a. festgelegt, dass (zur Entschädigung von Fürsten, die Gebiete an Frankreich abtreten mussten) bisher unter geistlicher Herrschaft stehenden Territorien des „[[Reich#Heiliges_R.C3.B6misches_Reich|Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation]]“ unter weltliche Herrschaft gestellt werden sollten. |
| − | Schon im zwischen Frankreich und Kaiser [[Franz II./I.|Franz II.]] geschlossenen Pariser Vertrag vom [[26. Dezember]] [[1802]] war vereinbart worden, dass [[Ferdinand III. von Toskana|Großherzog Ferdinand III. von Toskana]], Bruder des Kaisers, als Entschädigung für das verloren gegangene Großherzogtum [[Italien#Toskana|Toskana]] ein neues Territorium bekommen sollte, das aus dem bisherigen geistlichen Fürsterzbistum Salzburg, der [[Fürstpropstei Berchtesgaden|Fürstprostei Berchtesgaden]], dem [[Bistum Eichstätt|Bistum Eichstätt]] und dem zwischen Donau und böhmischer Grenze gelegene Teil des [[Bistum Passau|Fürstbistums Passau]] gebildet wurde. In rechtlicher Hinsicht war nur eines dieser vier Länder das Kurfürstentum, nämlich das [[Herzogtum Salzburg]]. In historischer Hinsicht werden aber üblicherweise die vier Entschädigungsländer zusammen als Kurfürstentum betrachtet.<ref>Man beachte, dass der Reichsdeputationshauptschluss (Text siehe unter „Weblinks“), der den Vertrag von Lunéville im [[Reich#Heiliges_R.C3.B6misches_Reich|Reich]] durchführte, durchaus nicht ein Territorium namens „Kurfürstentum Salzburg“ vorsah. Vielmehr erhielt der "Erzherzog Großherzog" (Ferdinand) die vier geistlichen Fürstentümer (mit gewissen territorialen Abstrichen) sowie die Kurwürde (§§ 1, 2 und 31); auf jedes der vier Fürstentümer entfiel eine Stimme im Reichsfürstenrat (§ 32 Nr. 5 [Salzburg], 17 [Eichstätt], 35 [Passau] und 61 [Berchtesgaden]). Aus dem Reichsdeputationshauptschluss lässt sich daher wohl ableiten, dass das bisherige [[Fürsterzbistum]] ein Kurfürstentum geworden sei, nicht jedoch, dass die vier dem “Erzherzog Großherzog“ zugewiesenen Fürstentümer zu einem Gebilde namens Kurfürstentum zusammengefasst worden wären. - | + | Schon im zwischen Frankreich und Kaiser [[Franz II./I.|Franz II.]] geschlossenen Pariser Vertrag vom [[26. Dezember]] [[1802]] war vereinbart worden, dass [[Ferdinand III. von Toskana|Großherzog Ferdinand III. von Toskana]], Bruder des Kaisers, als Entschädigung für das verloren gegangene Großherzogtum [[Italien#Toskana|Toskana]] ein neues Territorium bekommen sollte, das aus dem bisherigen geistlichen Fürsterzbistum Salzburg, der [[Fürstpropstei Berchtesgaden|Fürstpropstei Berchtesgaden]], dem [[Bistum Eichstätt|Bistum Eichstätt]] und dem zwischen Donau und böhmischer Grenze gelegene Teil des [[Bistum Passau|Fürstbistums Passau]] gebildet wurde. In rechtlicher Hinsicht war nur eines dieser vier Länder das Kurfürstentum, nämlich das [[Herzogtum Salzburg]]. In historischer Hinsicht werden aber üblicherweise die vier Entschädigungsländer zusammen als Kurfürstentum betrachtet.<ref>Man beachte, dass der Reichsdeputationshauptschluss (Text siehe unter „Weblinks“), der den Vertrag von Lunéville im [[Reich#Heiliges_R.C3.B6misches_Reich|Reich]] durchführte, durchaus nicht ein Territorium namens „Kurfürstentum Salzburg“ vorsah. Vielmehr erhielt der "Erzherzog Großherzog" (Ferdinand) die vier geistlichen Fürstentümer (mit gewissen territorialen Abstrichen) sowie die Kurwürde (§§ 1, 2 und 31); auf jedes der vier Fürstentümer entfiel eine Stimme im Reichsfürstenrat (§ 32 Nr. 5 [Salzburg], 17 [Eichstätt], 35 [Passau] und 61 [Berchtesgaden]). Aus dem Reichsdeputationshauptschluss lässt sich daher wohl ableiten, dass das bisherige [[Fürsterzbistum]] ein Kurfürstentum geworden sei, nicht jedoch, dass die vier dem “Erzherzog Großherzog“ zugewiesenen Fürstentümer zu einem Gebilde namens Kurfürstentum zusammengefasst worden wären. - |
| | Man beachte weiters, dass der Reichsdeputationshauptschluss in gewissem Umfang die bisherigen Verfassungen, und damit auch die Selbständigkeit, der säkularisierten Fürstentümer schützte (§ 60: „Die dermalige politische Verfassung der zu säcularisirenden Lande, in so weit solche auf gültigen Verträgen zwischen dem Regenten und dem Lande, auch andern reichsgesetzlichen Normen ruht, soll ungestört erhalten, jedoch in demjenigen, was zur Civil- und Militair-Administration und deren Verbesserung und Vereinfachung gehört, dem neuen Landesherrn freie Hand gelassen werden.“) Allerdings beruhte die – bescheidene – verfassungsmäßige Stellung der [[Hohe Salzburger Landschaft]] nicht auf Verträgen mit dem Regenten und gab es in den anderen Entschädigungsländern gar keine Landstände.</ref><ref>Der Reichsdeputationshauptschluss schuf für Ferdinand eine neue Kurwürde und teilte ihm vier bislang geistliche Fürstentümer zu. Dies brachte vor dem Hintergrund des durch die Goldene Bulle von 1356 festgelegten Grundsatzes der Unteilbarkeit jedes Kurlandes (und weiterer für Kurlande im Besonderen geltenden Regelungen) eine Unsicherheit mit sich. Dieser Grundsatz schloss jedenfalls aus, dass die Kurwürde mit den vier Fürstentümern als Gesamtheit verbunden sei. Die naheliegende Festlegung, dass die Kurwürde mit dem Herzogtum Salzburg verbunden sei, wurde erst durch das kaiserliche Hofdekret vom 13. August 1803 über die Qualifikation und die Introduktion der vier neuen Kurfürsten (betreffend auch die anderen durch den Reichsdeputationshauptschluss geschaffenen Kurwürden) und durch gesonderte Urkunde vom 24. August 1803 getroffen (siehe Putzer, ''Kursalzburg'' S. 157 und aaO Anhang S. 35 ff). | | Man beachte weiters, dass der Reichsdeputationshauptschluss in gewissem Umfang die bisherigen Verfassungen, und damit auch die Selbständigkeit, der säkularisierten Fürstentümer schützte (§ 60: „Die dermalige politische Verfassung der zu säcularisirenden Lande, in so weit solche auf gültigen Verträgen zwischen dem Regenten und dem Lande, auch andern reichsgesetzlichen Normen ruht, soll ungestört erhalten, jedoch in demjenigen, was zur Civil- und Militair-Administration und deren Verbesserung und Vereinfachung gehört, dem neuen Landesherrn freie Hand gelassen werden.“) Allerdings beruhte die – bescheidene – verfassungsmäßige Stellung der [[Hohe Salzburger Landschaft]] nicht auf Verträgen mit dem Regenten und gab es in den anderen Entschädigungsländern gar keine Landstände.</ref><ref>Der Reichsdeputationshauptschluss schuf für Ferdinand eine neue Kurwürde und teilte ihm vier bislang geistliche Fürstentümer zu. Dies brachte vor dem Hintergrund des durch die Goldene Bulle von 1356 festgelegten Grundsatzes der Unteilbarkeit jedes Kurlandes (und weiterer für Kurlande im Besonderen geltenden Regelungen) eine Unsicherheit mit sich. Dieser Grundsatz schloss jedenfalls aus, dass die Kurwürde mit den vier Fürstentümern als Gesamtheit verbunden sei. Die naheliegende Festlegung, dass die Kurwürde mit dem Herzogtum Salzburg verbunden sei, wurde erst durch das kaiserliche Hofdekret vom 13. August 1803 über die Qualifikation und die Introduktion der vier neuen Kurfürsten (betreffend auch die anderen durch den Reichsdeputationshauptschluss geschaffenen Kurwürden) und durch gesonderte Urkunde vom 24. August 1803 getroffen (siehe Putzer, ''Kursalzburg'' S. 157 und aaO Anhang S. 35 ff). |