Kriegsgefangenenlager Grödig: Unterschied zwischen den Versionen

~~~~
erg Foto ~~~~
Zeile 57: Zeile 57:


=== Arbeit und Versorgung ===
=== Arbeit und Versorgung ===
[[Datei:Kriegsgefangenenlager Grödig Inserat Brennmaterial 1917.JPG|thumb|Inserat 1917 zum Kauf von Brennmaterial]]
[[Datei:Kriegsgefangenenlager Grödig Inserat Brennmaterial Heu Stroh 1916.JPG|thumb|Ankauf von Brennmaterial, Heu und Stroh, Inserat 1916]]
[[Datei:Kriegsgefangenenlager Grödig Inserat Brennmaterial 1917.JPG|thumb|Ankauf von Brennmaterial, Inserat 1917]]
Gemäß der Haager Landkriegsordnung durften Kriegsgefangene mit Ausnahme der Offiziere nach ihrem Dienstgrad und nach ihren Fähigkeiten als Arbeiter verwendet werden. Die Arbeiten durften nicht übermäßig sein und in keiner Beziehung zu den Kriegsunternehmungen stehen. Das k.u.k. Kriegsministerium erließ entsprechende Erlässe im Einvernehmen mit dem Armeeoberkommando und dem Militärkommando Innsbruck, das für die Kriegsgefangenenlager zuständig war. Jedem Kronland wurde ein bestimmtes Kontingent an Kriegsgefangenen-Arbeiterpartien (K.A.P.) zugewiesen. Die Disposition der einzelnen Kontingente erfolgte seitens der Heeresverwaltung durch die jeweilige Landesarbeiternachweisstelle (L.A.N.S). Es gab stabile und mobile Kriegsgefangenen-Arbeiterpartien. Die Anforderung einer Kriegsgefangenen-Arbeiterpartie erfolgte im Wege der  [[Bezirkshauptmannschaft]]en durch den jeweiligen Arbeitgeber. Dieser hatte eine Kaution zu hinterlegen, die zu Gunsten der Heeresverwaltung verfiel, wenn der Arbeitgeber durch schlechte Behandlung und Unterkunft oder ungenügende und schlechte Verpflegung oder Nichtbefolgung der sanitären Vorschriften berechtigten Anlass bot. Die Bewachung während der Arbeit erfolgte durch Zivilbewachungsleute.<ref>[https://www.1000dokumente.de/pdf/dok_0201_haa_de.pdf Haager Landkriegsordnung, 1908]</ref><ref>[http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno?aid=sch&datum=19160219&query=%22todesf%c3%a4lle%22+%22kriegsgefangene%22&seite=4 ANNO], Salzburger Chronik, 19. Februar 1916, Seite 4</ref><ref>[http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno?aid=sch&datum=19160222&query=%22todesf%c3%a4lle%22+%22kriegsgefangene%22&seite=3 ANNO], Salzburger Chronik, 22. Februar 1916, Seite 4</ref>
Gemäß der Haager Landkriegsordnung durften Kriegsgefangene mit Ausnahme der Offiziere nach ihrem Dienstgrad und nach ihren Fähigkeiten als Arbeiter verwendet werden. Die Arbeiten durften nicht übermäßig sein und in keiner Beziehung zu den Kriegsunternehmungen stehen. Das k.u.k. Kriegsministerium erließ entsprechende Erlässe im Einvernehmen mit dem Armeeoberkommando und dem Militärkommando Innsbruck, das für die Kriegsgefangenenlager zuständig war. Jedem Kronland wurde ein bestimmtes Kontingent an Kriegsgefangenen-Arbeiterpartien (K.A.P.) zugewiesen. Die Disposition der einzelnen Kontingente erfolgte seitens der Heeresverwaltung durch die jeweilige Landesarbeiternachweisstelle (L.A.N.S). Es gab stabile und mobile Kriegsgefangenen-Arbeiterpartien. Die Anforderung einer Kriegsgefangenen-Arbeiterpartie erfolgte im Wege der  [[Bezirkshauptmannschaft]]en durch den jeweiligen Arbeitgeber. Dieser hatte eine Kaution zu hinterlegen, die zu Gunsten der Heeresverwaltung verfiel, wenn der Arbeitgeber durch schlechte Behandlung und Unterkunft oder ungenügende und schlechte Verpflegung oder Nichtbefolgung der sanitären Vorschriften berechtigten Anlass bot. Die Bewachung während der Arbeit erfolgte durch Zivilbewachungsleute.<ref>[https://www.1000dokumente.de/pdf/dok_0201_haa_de.pdf Haager Landkriegsordnung, 1908]</ref><ref>[http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno?aid=sch&datum=19160219&query=%22todesf%c3%a4lle%22+%22kriegsgefangene%22&seite=4 ANNO], Salzburger Chronik, 19. Februar 1916, Seite 4</ref><ref>[http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno?aid=sch&datum=19160222&query=%22todesf%c3%a4lle%22+%22kriegsgefangene%22&seite=3 ANNO], Salzburger Chronik, 22. Februar 1916, Seite 4</ref>