| − | :: Ich versuche mich einmal darin, stilecht in der Begrifflichkeit und der Logik der damaligen staatlichen Entscheidungsträger zu argumentieren und plädiere, ebenso wie die Vertreter des Heiligen Reiches im damals eigens einberufenen, außerordentlichen Gerichtsverfahren, für den Freispruch der Ritter von Theyrinbache (modern: Ritter von Dernbach). | + | :: Ich versuche mich einmal darin, stilecht in der Begrifflichkeit und der Logik der damaligen staatlichen Entscheidungsträger zu argumentieren und plädiere daher, ebenso wie die Vertreter des Heiligen Reiches im damals eigens einberufenen, außerordentlichen Gerichtsverfahren, für den Freispruch der Ritter von Theyrinbache (modern: Ritter von Dernbach). |
| | :: Die Gründe: Es lag eine Tötung im Sinne einer Hinrichtung, sehr wahrscheinlich im Staatsauftrag, in jedem Fall aber im objektiven Staatsinteresse, zur Abwehr eines drohenden Massenmordes an Unschuldigen durch Konrad Krötenritt aus Marburg und seine Mordhelfer ("Mordbuben") vor. Die Straftatbestände gemäß § 211 Mord, heutiges deutsches StGB, treffen auf die Ritter von Dernbach nachweislich nicht zu. Zwar haben Sie vorsätzlich Menschen (in diesem Fall einen Psychopathen, Massenmörder und mutmaßlichen Sexualstraftäter sowie seine Mordhelfer) getötet, der §211, Absatz 2 sagt jedoch aus: "Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet." Die Subsummierung des Tatbestandes und damit die Bestrafung wegen Mordes ist von der Voraussetzung abhängig, dass eines der in Absatz 2 aufgezählten, sogenannten Mordmerkmale verwirklicht worden ist. Wenn wir die Tatbestandsmerkmale abprüfen, liegt, ebenso wie bei vielen versuchten oder vollendeten Tyrannenmorden (beispielsweise die Operation Walküre vom 20. Juli 1944), kein einizges dieser Merkmale vor. Der Richterspruch des stauferzeitlichen außerordentlichen Gerichtes, das Verfahren gegen die Ritter von Dernbach gegen eine symbolische Bußzahlung einzustellen, ist daher voll zu bestätigen. ( https://de.wikipedia.org/wiki/Dernbach_(Adelsgeschlecht)#Ermordung_des_Ketzerrichters ). Mit Blick auf die absehbar zur Ausführung anstehenden Verbrechen des Konrad Krötenritt aus Marburg liegt ebenso kein Staatsverbrechen vor, da der Schutz des Lebens der zukünftigen Opfer schwerer wog, als das Lebensrecht des römisch beauftragten Serienmörders und der römisch beauftragten Mordbuben. Auch in diesem Punkt ist die stauferzeitliche staatliche Bewertung der unmittelbaren Bedrohungslage, das bedeutet absehbar zur Ausführung anstehende Verbrechen gegen Leib und Leben der dem Königtum und der Staatlichkeit zum Schutz anbefohlenen Kinder des Heiligen Reiches durch die römisch beauftragten Serienmörder, vollumfänglich zu bestätigen. --[[Benutzer:Hagenau|Hagenau]] ([[Benutzer Diskussion:Hagenau|Diskussion]]) 10:51, 12. Aug. 2019 (UTC) | | :: Die Gründe: Es lag eine Tötung im Sinne einer Hinrichtung, sehr wahrscheinlich im Staatsauftrag, in jedem Fall aber im objektiven Staatsinteresse, zur Abwehr eines drohenden Massenmordes an Unschuldigen durch Konrad Krötenritt aus Marburg und seine Mordhelfer ("Mordbuben") vor. Die Straftatbestände gemäß § 211 Mord, heutiges deutsches StGB, treffen auf die Ritter von Dernbach nachweislich nicht zu. Zwar haben Sie vorsätzlich Menschen (in diesem Fall einen Psychopathen, Massenmörder und mutmaßlichen Sexualstraftäter sowie seine Mordhelfer) getötet, der §211, Absatz 2 sagt jedoch aus: "Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet." Die Subsummierung des Tatbestandes und damit die Bestrafung wegen Mordes ist von der Voraussetzung abhängig, dass eines der in Absatz 2 aufgezählten, sogenannten Mordmerkmale verwirklicht worden ist. Wenn wir die Tatbestandsmerkmale abprüfen, liegt, ebenso wie bei vielen versuchten oder vollendeten Tyrannenmorden (beispielsweise die Operation Walküre vom 20. Juli 1944), kein einizges dieser Merkmale vor. Der Richterspruch des stauferzeitlichen außerordentlichen Gerichtes, das Verfahren gegen die Ritter von Dernbach gegen eine symbolische Bußzahlung einzustellen, ist daher voll zu bestätigen. ( https://de.wikipedia.org/wiki/Dernbach_(Adelsgeschlecht)#Ermordung_des_Ketzerrichters ). Mit Blick auf die absehbar zur Ausführung anstehenden Verbrechen des Konrad Krötenritt aus Marburg liegt ebenso kein Staatsverbrechen vor, da der Schutz des Lebens der zukünftigen Opfer schwerer wog, als das Lebensrecht des römisch beauftragten Serienmörders und der römisch beauftragten Mordbuben. Auch in diesem Punkt ist die stauferzeitliche staatliche Bewertung der unmittelbaren Bedrohungslage, das bedeutet absehbar zur Ausführung anstehende Verbrechen gegen Leib und Leben der dem Königtum und der Staatlichkeit zum Schutz anbefohlenen Kinder des Heiligen Reiches durch die römisch beauftragten Serienmörder, vollumfänglich zu bestätigen. --[[Benutzer:Hagenau|Hagenau]] ([[Benutzer Diskussion:Hagenau|Diskussion]]) 10:51, 12. Aug. 2019 (UTC) |