| − | In der Geschichte und auch in der Kriminalstatistik lässt sich Mord und Totschlag öfters nicht klar trennen. Unstrittig ist aber, dass Exekutionen nur durch Gerichte (oder allenfalls durch Fürsten) im streng geregelten Rahmen der Blutsgerichtsgarkeit zu vollziehen waren, es sei denn das Opfer war zuvor vogelfrei erklärt worden. Indirekte Schlüsse, dass Morde nur dann vorliegen können, wenn nach der Tat die Täter gesucht und inhaftiert worden waren, sind nicht zulässig. Solche Taten konnten im Nachhinein auch stillschweigend toleriert worden sein, vor allem wenn der oder die Täter Adelige mit hohem Einfluss waren. Die Tötung bzw. der Mord war moralisch wohl sehr verständlich, ob er aber legal war, d.h. von einem Gericht angeordnet, ist damit nicht gesagt. Bitte m.E. nicht wortklauben. Die Tat war offensichtlich nicht von Gerichten angeordnet, es handelt sich daher nicht um eine angeordnete Hinrichtung. Übrigens besaß der Erzbischof nominell selbst kein Recht Todesstrafen anzuordnen oder zu exekutieren. --[[Benutzer:Dr. Reinhard Medicus|Dr. Reinhard Medicus]] ([[Benutzer Diskussion:Dr. Reinhard Medicus|Diskussion]]) 14:08, 11. Aug. 2019 (UTC) | + | In der Geschichte und auch in der Kriminalstatistik lässt sich Mord und Totschlag öfters nicht klar trennen. Unstrittig ist aber, dass Exekutionen nur durch Gerichte (oder allenfalls durch Fürsten) im streng geregelten Rahmen der Blutsgerichtsgarkeit zu vollziehen waren, es sei denn das Opfer war zuvor vogelfrei erklärt worden. Indirekte Schlüsse, dass Morde nur dann vorliegen können, wenn nach der Tat die Täter gesucht und inhaftiert worden waren, sind nicht zulässig. Solche Taten konnten im Nachhinein auch stillschweigend toleriert worden sein, vor allem wenn der oder die Täter Adelige mit hohem Einfluss waren. Die Tötung bzw. der Mord war moralisch wohl sehr verständlich, ob er aber legal war, d.h. von einem Gericht angeordnet, ist damit nicht gesagt. Bitte m.E. nicht wortklauben. Die Tat war offensichtlich nicht von Gerichten angeordnet, es handelt sich daher nicht um eine angeordnete Hinrichtung. Übrigens besaß der Erzbischof nominell selbst kein Recht Todesstrafen anzuordnen oder zu exekutieren. Die Täter hatten übrigens sehr wohl eine Strafe erhalten, sie mussten an einem Kreuzzug teilnehmen. --[[Benutzer:Dr. Reinhard Medicus|Dr. Reinhard Medicus]] ([[Benutzer Diskussion:Dr. Reinhard Medicus|Diskussion]]) 14:08, 11. Aug. 2019 (UTC) |