Diskussion:Eberhard II. von Regensberg

Tod des Inquisitors Konrad aus Marburg

Unter "Leistungen als Bischof" steht in Klammern eine Anmerkung, die sich auf die Ritter von Dernbach bezieht: Die Ritter von Dernbach hatten den sadistischen und kriminellen Inquisitor "Konrad von Marburg", richtiger "Konrad aus Marburg", mit seinen Helfern in Beltershausen bei Marburg erschlagen. Nachdem es sich dabei um eine Tat zur Abwendung weiterer schwerer Straftaten durch den Betroffenen und seine Helfer gehandelt hat und diese Tat offensichtlich mit wichtigen Entscheidungsträgern des Heiligen Reiches wie sehr wahrscheinlich dem Erzbischof von Mainz koordiniert war, kann es sich nicht um einen Mord gehandelt haben. Für diese Bewertung spricht auch das Ausbleiben jeder ernsthaften Strafe, imsbesondere weil sich die Ritter von Dernbach zu ihrer Tat jederzeit öffentlich und freiweg bekannt haben. --Hagenau (Diskussion) 22:22, 10. Aug. 2019 (UTC)

Mord oder Hinrichtung?
In der Geschichte und auch in der Kriminalstatistik lassen sich Mord und Totschlag öfters nicht klar trennen, leichter hingegen in aller Regel Mord und Hinrichtung. Unstrittig ist aber, dass Exekutionen nur durch Gerichte (oder allenfalls durch Fürsten) im streng geregelten Rahmen der Blutsgerichtsgarkeit zu vollziehen waren, es sei denn das Opfer war zuvor (von zuständiger Seite) vogelfrei erklärt worden. Indirekte Schlüsse, dass Morde nur dann vorliegen können, wenn nach der Tat die Täter gesucht und inhaftiert worden waren, sind nicht zulässig. Solche Taten konnten im Nachhinein auch stillschweigend toleriert worden sein, vor allem wenn der oder die Täter Adelige von hohem Einfluss waren. Die Tötung (bzw. genauer der Mord) war moralisch wohl sehr verständlich, ob sie aber legal war, d.h. von einem Gericht angeordnet, ist damit nicht gesagt. Bitte m. E. nicht wortklauben. Die Tat war offensichtlich nicht von Gerichten angeordnet, es handelt sich daher nicht um eine angeordnete Hinrichtung. Übrigens besaß der Erzbischof nominell selbst kein Recht Todesstrafen anzuordnen oder zu exekutieren. Entscheidungsträger des Römisch-Deutschen Reich konnten ebenfalls keine Todesstrafen verhängen ohne nominell die Gerichte damit befasst zu haben. (Dass in Einzelfällen die Rechtsbarkeit seitens der Mächtigen unbeachtet blieb, sei nicht bestritten, ändert hier aber nichts.) Die Täter hatten übrigens sehr wohl eine Strafe erhalten, sie mussten an einem Kreuzzug teilnehmen. --Dr. Reinhard Medicus (Diskussion) 14:08, 11. Aug. 2019 (UTC)
Hinrichtung zur Abwehr absehbar zur Ausführung anstehender Verbrechen gegen Leib und Leben
Ich versuche mich einmal darin, stilecht in der Begrifflichkeit und der Logik der damaligen staatlichen Entscheidungsträger zu argumentieren und plädiere, ebenso wie die Vertreter des Heiligen Reiches im damals eigens einberufenen, außerordentlichen Gerichtsverfahren, für den Freispruch der Ritter von Theyrinbache (modern: Ritter von Dernbach).
Die Gründe: Es lag eine Tötung im Sinne einer Hinrichtung, sehr wahrscheinlich im Staatsauftrag, in jedem Fall aber im objektiven Staatsinteresse, zur Abwehr eines drohenden Massenmordes an Unschuldigen durch Konrad Krötenritt aus Marburg und seine Mordhelfer ("Mordbuben") vor. Die Straftatbestände gemäß § 211 Mord, heutiges deutsches StGB, treffen auf die Ritter von Dernbach nachweislich nicht zu. Zwar haben Sie vorsätzlich Menschen (in diesem Fall einen Psychopathen, Massenmörder und mutmaßlichen Sexualstraftäter sowie seine Mordhelfer) getötet, der §211, Absatz 2 sagt jedoch aus: "Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet." Die Subsummierung des Tatbestandes und damit die Bestrafung wegen Mordes ist von der Voraussetzung abhängig, dass eines der in Absatz 2 aufgezählten, sogenannten Mordmerkmale verwirklicht worden ist. Wenn wir die Tatbestandsmerkmale abprüfen, liegt, ebenso wie bei vielen versuchten oder vollendeten Tyrannenmorden (beispielsweise die Operation Walküre vom 20. Juli 1944), kein einizges dieser Merkmale vor. Der Richterspruch des stauferzeitlichen außerordentlichen Gerichtes, das Verfahren gegen die Ritter von Dernbach gegen eine symbolische Bußzahlung einzustellen, ist daher voll zu bestätigen. ( https://de.wikipedia.org/wiki/Dernbach_(Adelsgeschlecht)#Ermordung_des_Ketzerrichters ). Mit Blick auf die absehbar zur Ausführung anstehenden Verbrechen des Konrad Krötenritt aus Marburg liegt ebenso kein Staatsverbrechen vor, da der Schutz des Lebens der zukünftigen Opfer schwerer wog, als das Lebensrecht des römisch beauftragten Serienmörders und der römisch beauftragten Mordbuben. Auch in diesem Punkt ist die stauferzeitliche staatliche Bewertung der unmittelbaren Bedrohungslage, das bedeutet absehbar zur Ausführung anstehende Verbrechen gegen Leib und Leben der dem Königtum und der Staatlichkeit zum Schutz anbefohlenen Kinder des Heiligen Reiches durch die römisch beauftragten Serienmörder, vollumfänglich zu bestätigen. --Hagenau (Diskussion) 10:51, 12. Aug. 2019 (UTC)
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