Laut OGH war ihr nämlich „''eine Selbstsicherung gegen das typische Risiko einer Gefährdung durch eine sich in einem eingeschränkten Bereich unkontrolliert bewegende Rute zumutbar''“. Wie der OGH zunächst feststellte, wurde bei der Veranstaltung eine ausreichende Anzahl von Ordnern eingesetzt. Absperrungen zu errichten und das Publikum von den Krampussen zu trennen, würde wiederum „''dem bekannten Sinn und Zweck des Freilaufs zuwiderlaufen, dass sich die Krampusse unter das Publikum mischen und es zum Kontakt zwischen Besuchern und Krampussen kommen soll''“. | Laut OGH war ihr nämlich „''eine Selbstsicherung gegen das typische Risiko einer Gefährdung durch eine sich in einem eingeschränkten Bereich unkontrolliert bewegende Rute zumutbar''“. Wie der OGH zunächst feststellte, wurde bei der Veranstaltung eine ausreichende Anzahl von Ordnern eingesetzt. Absperrungen zu errichten und das Publikum von den Krampussen zu trennen, würde wiederum „''dem bekannten Sinn und Zweck des Freilaufs zuwiderlaufen, dass sich die Krampusse unter das Publikum mischen und es zum Kontakt zwischen Besuchern und Krampussen kommen soll''“. |