| Zeile 4: |
Zeile 4: |
| | Darin heißt es in: | | Darin heißt es in: |
| | | | |
| − | *Artikel 2, Absatz 1: "''Die Republik Österreich wird in diesen Fällen die deutschen Erfordernisse, insbesondere die Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung, des Städtebaues und des Schutzes gegen Fluglärm berücksichtigen.''" | + | *Artikel 2, Absatz 1: "Die [[Republik Österreich]] wird in diesen Fällen die deutschen Erfordernisse, insbesondere die Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung, des Städtebaues und des Schutzes gegen Fluglärm berücksichtigen." |
| − | *Artikel 2, Absatz 2: "''Soll sich die Betriebszeit des Flughafens Salzburg auf Zeiträume zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr Ortszeit erstrecken, so darf die Genehmigung zur Änderung der bestehenden Betriebszeit nur erteilt werden, wenn dadurch deutsche Interessen auf dem Gebiet der Sicherheit und Ordnung oder des Schutzes gegen Fluglärm nicht beeinträchtigt werden.''" | + | *Artikel 2, Absatz 2: "Soll sich die Betriebszeit des [[Flughafen Salzburg|Flughafens Salzburg]] auf Zeiträume zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr Ortszeit erstrecken, so darf die Genehmigung zur Änderung der bestehenden Betriebszeit nur erteilt werden, wenn dadurch deutsche Interessen auf dem Gebiet der Sicherheit und Ordnung oder des Schutzes gegen Fluglärm nicht beeinträchtigt werden." |
| − | * Artikel 7: "''Die Republik Österreich wird im Rahmen der nach österreichischem Recht bestehenden Möglichkeiten durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, daß geschlossene Siedlungen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in geringerer als der flugbetrieblich erforderlichen Höhe nicht überflogen werden und daß der Betrieb von Verkehrsanlagen und Verkehrsmitteln, insbesondere der Betrieb der Deutschen Bundesbahn, durch Luftfahrzeuge nicht beeinträchtigt wird.''" | + | * Artikel 7: "Die Republik Österreich wird im Rahmen der nach österreichischem Recht bestehenden Möglichkeiten durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, daß geschlossene Siedlungen im Hoheitsgebiet der [[Bundesrepublik Deutschland]] in geringerer als der flugbetrieblich erforderlichen Höhe nicht überflogen werden und daß der Betrieb von Verkehrsanlagen und Verkehrsmitteln, insbesondere der Betrieb der Deutschen Bundesbahn, durch Luftfahrzeuge nicht beeinträchtigt wird." |
| | | | |
| − | == Weblinks == | + | == Quellen== |
| − | * [http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1974_559_0/1974_559_0.pdf BGBl. Nr. 559/1974] | + | * [https://dejure.org/BGBl/1974/BGBl._II_S._13 dejure.org], Deutschland: Bundesgesetzblatt Jahrgang 1974 Teil II Nr. 2, ausgegeben am 15.01.1974, Seite 13 |
| − | == Quelle==
| + | * [https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/559/A9/NOR12132021?Abfrage=Gesamtabfrage ris.bka.gv.at] Außerkrafttretensdatum des Artikels 9 |
| − | * [http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1974_559_0/1974_559_0.pdf BGBl. Nr. 559/1974] | + | * [https://www.fluglaermschutz.de/app/download/5810021107/staatsvertrag.pdf fluglaermschutz.de], pdf, der Staatsvertrag |
| | + | * [https://webarchiv.bundestag.de/archive/2010/1022/presse/hib/2010_06/2010_175/06.html webarchiv.bundestag.de] Ratifizierung 1974 |
| | + | * [http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1974_559_0/1974_559_0.pdf BGBl. Nr. 559/1974], Link war bei einer Kontrolle am 19. Dezember 2025 nicht mehr auffindbar |
| | | | |
| | {{SORTIERUNG: Flughafen Salzburg, Staatsvertrag}} | | {{SORTIERUNG: Flughafen Salzburg, Staatsvertrag}} |