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== Einleitung ==
 
== Einleitung ==
Unter Raumordnung versteht man im [[Salzburg (Bundesland)|Land Salzburg]]<blockquote>"''die planmäßige Gestaltung eines Gebiets. Sie hat die bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraums im Interesse des Gemeinwohles zum Ziel und nimmt dabei Bedacht auf die natürlichen Gegebenheiten sowie – unter Respektierung der Grund- und Freiheitsrechte – auf die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung.''"<ref>Sbg. ROG 2009, § 1</ref></blockquote> Ähnlich wird dieser Begriff auch in den anderen österreichischen Ländern definiert. In Deutschland hingegen wird Raumordnung als die Ordnung, Entwicklung und Sicherung größerer Gebietseinheiten wie Bezirke, Regionen und Länder zwecks bestmöglicher Nutzung des Lebensraumes verstanden, wodurch eine Trennung zwischen der "Überörtlichen Raumplanung" als Aufgabe von Bund und Ländern und der "Bauleitplanung" als Aufgabe der Gemeinden erfolgt. Die Klärung, wer in [[Österreich]] für die Staatsaufgabe Raumplanung zuständig ist, erfolgte im Jahr [[1954]] durch den Verfassungsgerichtshof. Seitdem unterscheidet man in Österreich zwischen der '''funktionellen Raumplanung''' als Aufgabe von Bund (z. B. die Fachplanungen für Eisenbahnen, Bundesstraßen, Waldentwicklungspläne, Gefahrenzonenpläne) und Ländern (z.B. die Fachplanungen für Naturschutz, Bodenschutz etc.) und der '''nominellen Raumplanung''' als Aufgabe der Länder.<ref>vgl. Kanonier & Schindlegger 2018, S. 56</ref>
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Unter Raumordnung versteht man im [[Salzburg (Bundesland)|Land Salzburg]]<blockquote>"''die planmäßige Gestaltung eines Gebiets. Sie hat die bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraums im Interesse des Gemeinwohles zum Ziel und nimmt dabei Bedacht auf die natürlichen Gegebenheiten sowie – unter Respektierung der Grund- und Freiheitsrechte – auf die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung.''"<ref>Sbg. ROG 2009, § 1</ref></blockquote> Ähnlich wird dieser Begriff auch in den anderen österreichischen Ländern definiert. In Deutschland hingegen wird Raumordnung als die Ordnung, Entwicklung und Sicherung größerer Gebietseinheiten wie Bezirke, Regionen und Länder zwecks bestmöglicher Nutzung des Lebensraumes verstanden, wodurch eine Trennung zwischen der '''Überörtlichen Raumplanung''' als Aufgabe von Bund und Ländern und der '''Bauleitplanung''' als Aufgabe der Gemeinden erfolgt. Die Klärung, wer in [[Österreich]] für die Staatsaufgabe Raumplanung zuständig ist, erfolgte im Jahr [[1954]] durch den Verfassungsgerichtshof. Seitdem unterscheidet man in Österreich zwischen der '''funktionellen Raumplanung''' als Aufgabe von Bund (z. B. die Fachplanungen für Eisenbahnen, Bundesstraßen, Waldentwicklungspläne, Gefahrenzonenpläne) und Ländern (z.B. die Fachplanungen für Naturschutz, Bodenschutz etc.) und der '''nominellen Raumplanung''' als Aufgabe der Länder.<ref>vgl. Kanonier & Schindlegger 2018, S. 56</ref>. Im Unterschied zu Deutschland spricht man in Österreich von der '''Überörtlichen Raumplanung''' (Landesplanung und Regionalplanung) und der '''Örtlichen Raumplanung'''.
    
Die Begriffe '''Raumplanung''' und '''Raumordnung''' werden in Österreich synonym verwendet. Es gibt daher in sechs Ländern '''Raumordnungsgesetze''' und in zwei Ländern (Burgenland und Vorarlberg) '''Raumplanungsgesetze'''. Wien hat mit der Wiener Bauordnung ein Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuch (Quelle: http://www.ris.bka.gv.at/ Rechtsinformationssystem des Bundes).
 
Die Begriffe '''Raumplanung''' und '''Raumordnung''' werden in Österreich synonym verwendet. Es gibt daher in sechs Ländern '''Raumordnungsgesetze''' und in zwei Ländern (Burgenland und Vorarlberg) '''Raumplanungsgesetze'''. Wien hat mit der Wiener Bauordnung ein Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuch (Quelle: http://www.ris.bka.gv.at/ Rechtsinformationssystem des Bundes).