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Rechtsgrundlage für die Akteure der '''Salzburger Raumplanung''' sind das Raumordnungsgesetz und die darauf aufbauenden Durchführungverordnungen. Unter Raumordnung versteht man im Land Salzburg "die planmäßige Gestaltung eines Gebiets. Sie hat die bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraums im Interesse des Gemeinwohles zum Ziel und nimmt dabei Bedacht auf die natürlichen Gegebenheiten sowie – unter Respektierung der Grund- und Freiheitsrechte – auf die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung" (Sbg. ROG 2009, § 1). Ähnlich wird dieser Begriff auch in den anderen österreichischen Ländern definiert. In Deutschland hingegen wird Raumordnung als die Ordnung, Entwicklung und Sicherung größerer Gebietseinheiten wie Bezirke, Regionen und Länder zwecks bestmöglicher Nutzung des Lebensraumes verstanden, wodurch eine Trennung zwischen der "Überörtlichen Raumplanung" als Aufgabe von Bund und Ländern und der "Bauleitplanung" als Aufgabe der Gemeinden erfolgt. Die Klärung, wer in Österreich für die Staatsaufgabe Raumplanung zuständig ist, erfolgte im Jahr 1954 durch den Verfassungsgerichtshof. Seitdem unterscheidet man in Österreich zwischen der '''funktionellen Raumplanung''' als Aufgabe von Bund (z.B. die Fachplanungen für Eisenbahnen, Bundesstraßen, Waldentwicklungspläne, Gefahrenzonenpläne) und Ländern (z.B. die Fachplanungen für Naturschutz, Bodenschutz etc.) und der '''nominellen Raumplanung''' als Aufgabe der Länder (vgl. Kanonier & Schindlegger 2020, S. 56).
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Rechtsgrundlage für die Akteure der '''Salzburger Raumplanung''' sind das Raumordnungsgesetz und die darauf aufbauenden Durchführungverordnungen. Unter Raumordnung versteht man im Land Salzburg "die planmäßige Gestaltung eines Gebiets. Sie hat die bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraums im Interesse des Gemeinwohles zum Ziel und nimmt dabei Bedacht auf die natürlichen Gegebenheiten sowie – unter Respektierung der Grund- und Freiheitsrechte – auf die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung" (Sbg. ROG 2009, § 1). Ähnlich wird dieser Begriff auch in den anderen österreichischen Ländern definiert. In Deutschland hingegen wird Raumordnung als die Ordnung, Entwicklung und Sicherung größerer Gebietseinheiten wie Bezirke, Regionen und Länder zwecks bestmöglicher Nutzung des Lebensraumes verstanden, wodurch eine Trennung zwischen der "Überörtlichen Raumplanung" als Aufgabe von Bund und Ländern und der "Bauleitplanung" als Aufgabe der Gemeinden erfolgt. Die Klärung, wer in Österreich für die Staatsaufgabe Raumplanung zuständig ist, erfolgte im Jahr 1954 durch den Verfassungsgerichtshof. Seitdem unterscheidet man in Österreich zwischen der '''funktionellen Raumplanung''' als Aufgabe von Bund (z.B. die Fachplanungen für Eisenbahnen, Bundesstraßen, Waldentwicklungspläne, Gefahrenzonenpläne) und Ländern (z.B. die Fachplanungen für Naturschutz, Bodenschutz etc.) und der '''nominellen Raumplanung''' als Aufgabe der Länder (vgl. Kanonier & Schindlegger 2018, S. 56).