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Die so seit der Gründung umstrittenen Rechte des  „Eigenbistum“ Gurk wurden später über Initiative des Kardinals und Erzbischofs [[Konrad III. von Wittelsbach]] durch Papst Lucius III. im Jahr [[1082]] bestätigt.  Erzbischof [[Eberhard II. von Regensburg]] ([[1200]] – [[1246]]) folgte in seiner Amtszeit dem Beispiel Gebhards und gründete in [[Chiemsee]], in [[Seckau]] und in [[St. Andrä im Lavanttal]] (Bistum Lavant) drei weitere Salzburger „Eigenbistümer“. Auch in diesen Bistümern war der Salzburger Erzbischof eigenmächtig in der Einsetzung, der Weihe und bei der Vergabe der geistlichen und weltlichen Hoheitsrechte. Das Eigenbistum Gurk erhielt oder erwarb unter Erzbischof Eberhard II. Hausbesitz in der Stadt Salzburg.
 
Die so seit der Gründung umstrittenen Rechte des  „Eigenbistum“ Gurk wurden später über Initiative des Kardinals und Erzbischofs [[Konrad III. von Wittelsbach]] durch Papst Lucius III. im Jahr [[1082]] bestätigt.  Erzbischof [[Eberhard II. von Regensburg]] ([[1200]] – [[1246]]) folgte in seiner Amtszeit dem Beispiel Gebhards und gründete in [[Chiemsee]], in [[Seckau]] und in [[St. Andrä im Lavanttal]] (Bistum Lavant) drei weitere Salzburger „Eigenbistümer“. Auch in diesen Bistümern war der Salzburger Erzbischof eigenmächtig in der Einsetzung, der Weihe und bei der Vergabe der geistlichen und weltlichen Hoheitsrechte. Das Eigenbistum Gurk erhielt oder erwarb unter Erzbischof Eberhard II. Hausbesitz in der Stadt Salzburg.
 
   
 
   
=====Rechte und Aufgabenk=====
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=====Rechte und Aufgaben=====
 
Gurk war und blieb eine von der Fläche her kleine Diözese mit begrenzten Rechten.  Wie auch bei den Bischöfen von Chiemsee, Seckau und Lavant war die Hauptaufgabe des Bischofs von Gurk die Vertretung des Erzbischofs. Während die anderen Bischöfe das Recht auf Vertretung nur im Sprengel ihres Bistums hatten, hatte der Bischof von Gurk das Vorrecht, den Erzbischof in der gesamten Erzdiözese zu vertreten. Anlässlich der Gründung des Bistums von Chiemsee hat Papst Innozenz III. ausdrücklich das Recht des Gurker Bischofs als „vicarius“ des Erzbischofs bestätigt und dem Bischof von Chiemsee jede Einmischung untersagt.  
 
Gurk war und blieb eine von der Fläche her kleine Diözese mit begrenzten Rechten.  Wie auch bei den Bischöfen von Chiemsee, Seckau und Lavant war die Hauptaufgabe des Bischofs von Gurk die Vertretung des Erzbischofs. Während die anderen Bischöfe das Recht auf Vertretung nur im Sprengel ihres Bistums hatten, hatte der Bischof von Gurk das Vorrecht, den Erzbischof in der gesamten Erzdiözese zu vertreten. Anlässlich der Gründung des Bistums von Chiemsee hat Papst Innozenz III. ausdrücklich das Recht des Gurker Bischofs als „vicarius“ des Erzbischofs bestätigt und dem Bischof von Chiemsee jede Einmischung untersagt.  
 
Da den Habsburgern als Landesfürsten die Vogtei über das Bistum Gurk zukam, unterstand der Gurker Bischof in weltlichen Angelegenheiten dessen Gericht.
 
Da den Habsburgern als Landesfürsten die Vogtei über das Bistum Gurk zukam, unterstand der Gurker Bischof in weltlichen Angelegenheiten dessen Gericht.
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=====Die Besetzung durch den König=====
 
=====Die Besetzung durch den König=====
 
Im Wiener Konkordat, das König Friedrich III. im Jahr [[1448]] als Reichsoberhaupt der „Deutschen Nation“ mit dem Papst Nikolaus V. schloss, wurde dem König das Recht auf die Besetzung von sechs Bistümern zugesprochen. Neben dem Salzburger Suffraganbistum Brixen fiel darunter auch das Salzburger „Eigenbistum“ Gurk. Dadurch wurde auch die Stellung des damaligen Erzbischofs [[Friedrich IV. Truchseß von Emmerberg]] empfindlich geschwächt.  
 
Im Wiener Konkordat, das König Friedrich III. im Jahr [[1448]] als Reichsoberhaupt der „Deutschen Nation“ mit dem Papst Nikolaus V. schloss, wurde dem König das Recht auf die Besetzung von sechs Bistümern zugesprochen. Neben dem Salzburger Suffraganbistum Brixen fiel darunter auch das Salzburger „Eigenbistum“ Gurk. Dadurch wurde auch die Stellung des damaligen Erzbischofs [[Friedrich IV. Truchseß von Emmerberg]] empfindlich geschwächt.  
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