Benutzer:Motorradrecht/Motorradrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Bei kurzfristigen Versicherungen und Einmalprämien kommt der bei jährlicher Entrichtung der Prämie vorgesehene Steuersatz zu Anwendung. <br> | Bei kurzfristigen Versicherungen und Einmalprämien kommt der bei jährlicher Entrichtung der Prämie vorgesehene Steuersatz zu Anwendung. <br> | ||
Beginnt oder endet das Versicherungsverhältnis während eines Kalendermonats, ist die motorbezogene VersSt nur anteilig zu entrichten. Der Monat ist hierbei mit 30 Tagen anzusetzen <br> | Beginnt oder endet das Versicherungsverhältnis während eines Kalendermonats, ist die motorbezogene VersSt nur anteilig zu entrichten. Der Monat ist hierbei mit 30 Tagen anzusetzen <br> | ||
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Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftrad, das vorrübergehend im Inland benützt wird, beträgt der Tagessteuersatz € 1,10. <br> | Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftrad, das vorrübergehend im Inland benützt wird, beträgt der Tagessteuersatz € 1,10. <br> | ||
Für Motorräder die '''nach''' dem 1. Oktober 2020 zugelassen werden, errechnet sich die Motorbezogene Versicherungssteuer nach dem Hubraum und den CO2-Emissionen: <br> | |||
(Hubraum minus 52 x 0,014 + CO2 in g/km minus 52 x 0,2) <br> | |||
Wird für 2 oder 3 Krafträder ein '''Wechselkennzeichen''' zugewiesen, ist die motorbezogene Versicherungssteuer für das Kraftrad zu entrichten, für das die Prämie der Kfz-Haftpflichtversicherung (größter Hubraum) zu bemessen ist. <br> | Wird für 2 oder 3 Krafträder ein '''Wechselkennzeichen''' zugewiesen, ist die motorbezogene Versicherungssteuer für das Kraftrad zu entrichten, für das die Prämie der Kfz-Haftpflichtversicherung (größter Hubraum) zu bemessen ist. <br> | ||