| | '''(Johann) Friedrich Graf zu Herberstein''' (* [[8. März]] [[1810]] Brünn <ref>Damals Hauptstadt der Markgrafschaft Mähren, heute Brno (Tschechische Republik).</ref>, † [[6. April]] [[1861]] Graz)<ref>Die Lebensdaten des Grafen sind nicht mit Gewissheit einem Standardwerk zu entnehmen, sondern ergeben sich aus einer vom Artikelerstverfasser vorgenommenen Zusammenschau mehrerer Quellen: Von den bei Wurzbach (Constant von Wurzbach, Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich, VIII. Teil [Wien 1862], insbesondere in seiner umfangreichen Stammtafel des Hauses Herberstein [aaO nach S. 498], angeführten Personen kommt nach Zeitspanne und Vornamen eben nur Graf Johann Friedrich [dessen Geburts- und Todestag, nicht aber Beruf oder sonstige Stellung von Wurzbach angegeben werden] in Betracht. Besonders aber nennt [http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/dokumente/11125244_146242/8738a5a6/37%20bis%2044%20aus%20Mitteilungen%2022-Das%20Herberstein-Archiv.pdf Friedrich Wilhelm Kosch, ''Das Herberstein-Archiv'',] eine „von der Linie Herberstein-Proskau stammende Sammlung“, in der „Akten über den Statthalter in Salzburg Friedrich Graf H. (1910 bis 1961) vorhanden“ sind [„1910 bis 1961“ ist natürlich als „1810 bis 1861“ zu berichtigen], sodass wir insgesamt darauf vertrauen dürfen, dass die für Graf Johann Friedrich in mehreren Quellen angegebenen Lebensdaten eben dem Salzburger Statthalter Friedrich Grafen Herberstein zuzuordnen sind.</ref> | | '''(Johann) Friedrich Graf zu Herberstein''' (* [[8. März]] [[1810]] Brünn <ref>Damals Hauptstadt der Markgrafschaft Mähren, heute Brno (Tschechische Republik).</ref>, † [[6. April]] [[1861]] Graz)<ref>Die Lebensdaten des Grafen sind nicht mit Gewissheit einem Standardwerk zu entnehmen, sondern ergeben sich aus einer vom Artikelerstverfasser vorgenommenen Zusammenschau mehrerer Quellen: Von den bei Wurzbach (Constant von Wurzbach, Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich, VIII. Teil [Wien 1862], insbesondere in seiner umfangreichen Stammtafel des Hauses Herberstein [aaO nach S. 498], angeführten Personen kommt nach Zeitspanne und Vornamen eben nur Graf Johann Friedrich [dessen Geburts- und Todestag, nicht aber Beruf oder sonstige Stellung von Wurzbach angegeben werden] in Betracht. Besonders aber nennt [http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/dokumente/11125244_146242/8738a5a6/37%20bis%2044%20aus%20Mitteilungen%2022-Das%20Herberstein-Archiv.pdf Friedrich Wilhelm Kosch, ''Das Herberstein-Archiv'',] eine „von der Linie Herberstein-Proskau stammende Sammlung“, in der „Akten über den Statthalter in Salzburg Friedrich Graf H. (1910 bis 1961) vorhanden“ sind [„1910 bis 1961“ ist natürlich als „1810 bis 1861“ zu berichtigen], sodass wir insgesamt darauf vertrauen dürfen, dass die für Graf Johann Friedrich in mehreren Quellen angegebenen Lebensdaten eben dem Salzburger Statthalter Friedrich Grafen Herberstein zuzuordnen sind.</ref> |
| − | war von [[1850]] bis [[1852]] der erste [[Landeshauptmann#k.k. Landespräsidenten und Landeshauptleute des Kronlandes Salzburg|Statthalter]]<ref>Die damals geltende ''[http://dokumentation.htu.tugraz.at/menschenrechte/?dok=kat0020&rub=kat Reichsverfassung für das Kaisertum Österreich'' („Oktroyierte Märzverfassung“)], durch deren § 1 Salzburg ein selbständiges Kronland wurde, sah in der Tat für jedes Kronland einen Statthalter vor (§ 92). Sie wurde zu Silvester 1851 aufgehoben. In der Folge wurde für den Leiter der staatlichen Verwaltung eines Kronlandes die Bezeichnung „Landeschef“ eingeführt; die Landeschefs der größeren Kronländer führten den Titel „Statthalter“, die der kleineren Kronländer – zB des Herzogtums Salzburg – den Titel „Landespräsident“.</ref> | + | war von [[1850]] bis [[1852]] der erste [[Landeshauptmann#k.k. Landespräsidenten und Landeshauptleute des Kronlandes Salzburg|Statthalter]]<ref>Die damals geltende ''[http://dokumentation.htu.tugraz.at/menschenrechte/?dok=kat0020&rub=kat Reichsverfassung für das Kaisertum Österreich'' („Oktroyierte Märzverfassung“)], durch deren § 1 Salzburg ein selbständiges Kronland wurde, sah in der Tat für jedes Kronland einen Statthalter vor (§ 92). Sie wurde zu Silvester 1851 aufgehoben. In der Folge wurde für den Leiter der staatlichen Verwaltung eines Kronlandes die Bezeichnung „Landeschef“ eingeführt; die Landeschefs der größeren Kronländer führten den Titel „Statthalter“, die der kleineren Kronländer – z.B. des Herzogtums Salzburg – den Titel „Landespräsident“.</ref> |