Maximilian Gandolf Graf von Kuenburg: Unterschied zwischen den Versionen
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* Die [[Salzburger Feuerlöschordnung]] ([[1677]]) mit jährlich viermaligen Kehrungen der Kamine in der Stadt Salzburg, | * Die [[Salzburger Feuerlöschordnung]] ([[1677]]) mit jährlich viermaligen Kehrungen der Kamine in der Stadt Salzburg, | ||
* die Säuberungsordnung zur einmal wöchentlichen Reinigung der Straßen vor den Häusern sowie vor Feierlichkeiten, mit dem Verbot des Ausleerens der Aborte auf Plätze u. Straßen, Abwasser-Ausgüsse mussten gefasst sein und in die Erde führen, aller Unrat musste in Bäche und Flüsse geworfen werden, Aborte durften nur nachts geleert werden, öffentliche Brunnen durften nicht verschmutzt werden. | * die Säuberungsordnung zur einmal wöchentlichen Reinigung der Straßen vor den Häusern sowie vor Feierlichkeiten, mit dem Verbot des Ausleerens der Aborte auf Plätze u. Straßen, Abwasser-Ausgüsse mussten gefasst sein und in die Erde führen, aller Unrat musste in Bäche und Flüsse geworfen werden, Aborte durften nur nachts geleert werden, öffentliche Brunnen durften nicht verschmutzt werden. | ||
* Die Almosenordnung ([[1678]]) samt "Bettlerkataster" (nur sehr alte und kranke Personen durften mit Ausweis versehen betteln) zur "Bekämpfung" der hohen Zahl der Bettler * die Ruhe- und Sicherheitsordnung, | * Die Almosenordnung ([[1678]]) samt "Bettlerkataster" (nur sehr alte und kranke Personen durften mit Ausweis versehen betteln) zur "Bekämpfung" der hohen Zahl der Bettler | ||
* die Ruhe- und Sicherheitsordnung, | |||
* die Infektionsordnung ([[1679]]) | * die Infektionsordnung ([[1679]]) | ||
* die Peinliche und Zivilprozessordung diente auch zur genauen Anwendung und Regelung der "hochnotpeinlichen Befragung", d.h. der Folter, | * die Peinliche und Zivilprozessordung diente auch zur genauen Anwendung und Regelung der "hochnotpeinlichen Befragung", d.h. der Folter, | ||