Kirchliche und weltliche Grundherrschaften in Hof: Unterschied zwischen den Versionen
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Der letzte Akt der Grundablöse, die Auflösung des Lehensbandes von Beutellehen, des nach röm. Recht so bezeichneten Obereigentums im Gegensatz zum Nutzungseigentum, erfolgte ab den [[1860er]] Jahren. Hiefür musste eine relativ geringe Freimachungsgebühr bezahlt werden, die beispielsweise für das Unterhöfnergut 82 Kreuzer Österreichischer Währung betrug. Das entsprach damals rund 10 Stundenlöhnen eines Industriearbeiters oder dem Preis von 5 kg Brot. In Salzburg wurden rund 24 000 Güter, davon ca. 1400 Beutellehen und 22 Ritterlehen abgelöst. | Der letzte Akt der Grundablöse, die Auflösung des Lehensbandes von Beutellehen, des nach röm. Recht so bezeichneten Obereigentums im Gegensatz zum Nutzungseigentum, erfolgte ab den [[1860er]] Jahren. Hiefür musste eine relativ geringe Freimachungsgebühr bezahlt werden, die beispielsweise für das Unterhöfnergut 82 Kreuzer Österreichischer Währung betrug. Das entsprach damals rund 10 Stundenlöhnen eines Industriearbeiters oder dem Preis von 5 kg Brot. In Salzburg wurden rund 24 000 Güter, davon ca. 1400 Beutellehen und 22 Ritterlehen abgelöst. | ||
Auf dem Gebiet der heutigen Gemeinde [[ | Auf dem Gebiet der heutigen Gemeinde [[Hof bei Salzburg]], welches von insgesamt 32 km langen Grenzen zu den Nachbargemeinden [[Ebenau]], [[Koppl]], [[Plainfeld]], [[Thalgau]], [[Fuschl am See]] und [[Faistenau]] umschlossen ist und [[1960]] Hektar Grund umfasst, lebten zur Zeit der Grundentlastung rund 730 Personen. 81 Güter, samt Äckern, Wiesen, Wald und Gewässern, waren im Eigentum von insgesamt 16 Grundherrschaften. | ||
Nur zwei Güter, das Jagdschloss Fuschl und die Wirtstaverne (der heutige Postwirt) waren freieigen; der jeweilige Schlossherr und der Wirt waren Eigentümer ihrer Güter und nur der landesfürstlichen Gerichtsbarkeit unterworfen. | Nur zwei Güter, das Jagdschloss Fuschl und die Wirtstaverne (der heutige Postwirt) waren freieigen; der jeweilige Schlossherr und der Wirt waren Eigentümer ihrer Güter und nur der landesfürstlichen Gerichtsbarkeit unterworfen. | ||