: ... sichert die "Stadt- und Polizeiordnung" die absolute Stadtherrschaft des [[Erzbischof|Erzbischofs]] bis zum Ende des geistlichen Staates [[1803]] | : ... sichert die "Stadt- und Polizeiordnung" die absolute Stadtherrschaft des [[Erzbischof|Erzbischofs]] bis zum Ende des geistlichen Staates [[1803]] |