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[[Datei:Heiratskontrakt Seraphin Kobler und Franziska Elixhauser vom 12. Juni 1794 1.JPG|thumb|Heiratskontrakt Seraphin Kobler und Franziska Elixhauser vom 12. Juni 1794.]]
[[Datei:Seraphin Kobler.jpeg|thumb|Krug, 42 cm hoch]]
   
'''Seraphin Kobler''' (* [[1770]] in Raab im [[Innviertel]], [[OÖ]].,  † [[30. Jänner]] [[1841]] in der [[Stadt Salzburg]]<ref>[https://data.matricula-online.eu/de/oesterreich/salzburg/salzburg-dompfarre/STBV/?pg=111 Sterbebuch der Dompfarre Salzburg, Band V, S. 198.]</ref>) war [[Bierbrauer]] in der Stadt Salzburg im [[Höllbräu]].
 
'''Seraphin Kobler''' (* [[1770]] in Raab im [[Innviertel]], [[OÖ]].,  † [[30. Jänner]] [[1841]] in der [[Stadt Salzburg]]<ref>[https://data.matricula-online.eu/de/oesterreich/salzburg/salzburg-dompfarre/STBV/?pg=111 Sterbebuch der Dompfarre Salzburg, Band V, S. 198.]</ref>) war [[Bierbrauer]] in der Stadt Salzburg im [[Höllbräu]].
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== Heiratsvertrag zwischen Seraphin Kobler und Franziska Elixhauser vom 12. Juni 1794 ==
 
== Heiratsvertrag zwischen Seraphin Kobler und Franziska Elixhauser vom 12. Juni 1794 ==
Heiratskontrakt vom 12. Juni 1794 zwischen [[Seraphin Kobler]] und Franziska, geborene Hofmann, verwitwet Elixhauser<ref>[[Franz de Paula Elixhauser]] († 3. April 1793)</ref>, der Mutter der Tochter [[Franziska Kobler]]<ref>Der Sohn Seraphin Kobler junior (* 14. Oktober 1795; † 14. Mai 1842) übernahm 1837 mit der jüngeren Schwester zu gleichen Teilen das [[Höllbräu]], nach dem frühen Tod des Bruders blieb die Schwester Franziska (Fanny) alleinige "Höllbräuin". Vgl. [[Erich Marx| Marx, Erich]]; [[Thomas Weidenholzer|Weidenholzer, Thomas]]: [[Das »Höllbräu« zu Salzburg. Geschichte eines Braugasthofes.]]'', [[Stadtgemeinde Salzburg]], 1992, S. 86 und S. 183.</ref>; Kopie beglaubigt am 24. April 1837<ref>Am 14. April 1837 starb die Mutter Franziska Hofmann / Elixhauser / Kobler.</ref>; zwei Aktenbögen, Seitengröße 34 x 21 cm; aufgedruckt auf Seite 1 oben 10 Gulden-Stempelmarke, zusammen fadengebunden mit dem Papiersiegel; / = Seitenwechsel; // = Absatz; [Ergänzung]; [?] = fraglich:<br />[unterstrichen:] ''Copia // Im Na-men // der allerheiligsten Dreifaltigkeit. // '' [unterstrichen:] ''Heiraths-Kontrakt, // welcher zwischen dem wohledlen Herrn Seraphin Kobler Bräuerssohn von Raab in dem k. k. Innviertl, als Hochzeiter, an einem – dann der wohledlen Frauen Franziska Elixhauserin geborene Hofmannin verwittweten bürgerl. Bräumeisterin auf dem Höllbräuhause allhier in nachstehender Beystandschaft als Hochzeiterin am anderten Theile mit Einverständnis der beidseitigen Eltern'' [!]<ref>Ihre Mutter, Gertraud, geborene Track (Drackin), ist 1779 verstorben; ihr Vater, Jakob Hofmann, "bürgerl. Lederermeister" in der Stadt Salzburg, ist 1804 verstorben, taucht aber nicht in der Unterschriftenliste auf.</ref> ''und im Beyseyn der untergezeichneten Herrn Zeugen auf nachfolgend Art verabredet, und beschlossen worden ist. // '' […] I. Absatz: Sie bringt 3000 Gulden als Heiratsgut "in voller Rechtsverbindlichkeit" ein. // II. Absatz: Er bringt 3000 Gulden als ''Wiederlage am Tage vor der priesterlichen Einsegnung'' ein. // III. Absatz: ''Was hingegen beide Brautpersonen allenfalls noch an Vermögen besitzen'' […] / ''behalten sie sich nicht nur allein'' […] ''als ihr eigenthümliches unumschränktes'' […] ''Eigenthum zur willkürlichen Disposition'' […], falls nicht andere Bedingungen gemacht wurden, ''ausdrücklich vor.'' // IV. Absatz: Falls Herr Seraphin Kobler sterben sollte, erbt die Witwe die 3000 Gulden seiner "Wiederlage" und die Hälfte des gemeinsamen Zugewinns, abzüglich der Schulden, gerechnet vom Vermögensstand der Frau Hofmannin auf 24.000 Gulden. Sollte die Ehefrau / sterben, so erbt er ihre Wiederlage, das übrige Vermögen bleibt aber Eigentum der "Frau Witwe". // V. Absatz: Wenn bei seinem Tod keine Kinder vorhanden sind, hat sie die 3000 Gulden an die Eltern des Herrn Hochzeiters "hinauszubezahlen", / aber darüber hinaus besteht kein weiterer Anspruch. // VI. Absatz: Falls ein oder mehrere Erben existieren, so hat die Ehefrau ''auf dem bürgerl. Bräuersgewerbe und Behausung zu verbleiben'' […] '', doch nicht länger, als bis ein mit Frau Hofmannin erzeugtes Kind im Stande ist, das bürgerl. Gewerb und Behausung zu übernehmen, und das 24 t[e] Jahr seines Alters wird erreicht haben''. Der Witwer hat dann von dem Besitz "abzutreten", ein Sohn [Erbe] muss aber dem Vater lebenslänglich eine Wohnung und jährlich 40 Gulden bezahlen. / […] VII. Absatz: Falls sie ohne Erben sterben sollte, so wird verabredet, dass er sein Heiratsgut über 3000 Gulden / und den gemeinsamen Zugewinn erhält, das übrige Vermögen fällt an den Vater Hofmann oder an dessen Erben. // VIII. Absatz: Was nicht ausdrücklich geregelt ist, soll dem deutschen Recht und den Landesgesetzen und Gewohnheiten entspechend beachtet werden. // ''Zur öffentl. Urkunde und Bekräftigung dessen wurde dieser Heirathskontrakt in dupplo voll- / kommen gleichlautend angefertiget, von beiden kontrahierenden Theilen und Brautpersonen sowohl, als ihren Herrn Beyständen davon beidseitigen Eltern, und Zeugen eigenständig unterschrieben'' […] ''Geschehen Salzburg'' 12. Juni 1794. Angabe von Unterschriften und Siegeln, zwei Spalten: "Franziska Hofmannin als Hochzeiterin // Seraphin Kobler als Hochzeiter // Johannes Stierzer als Beyständer / Maria Theresia Koblerin als Mutter / Valtentin Kobler als Vater / Johann Paul Peyrer als Beyständer / F. J. Salzer m./p. beider Rechten Doktor, hochfürstl. Konsistorial und Hofg[eric]htsadvokat als Zeug[e] / Franz Kajetan Schlager als Zeuge." // Beglaubigung der Abschrift, Salzburg am 24. April [1]837. Unterschrift, Papiersiegel.
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Heiratskontrakt vom [[12. Juni]] [[1794]] zwischen Seraphin Kobler und Franziska, geborene Hofmann, verwitwet Elixhauser<ref>[[Franz de Paula Elixhauser]] († 3. April 1793)</ref>, der Mutter der Tochter [[Franziska Kobler]]<ref>Der Sohn Seraphin Kobler junior (* 14. Oktober 1795; † 14. Mai 1842) übernahm 1837 mit der jüngeren Schwester zu gleichen Teilen das [[Höllbräu]], nach dem frühen Tod des Bruders blieb die Schwester Franziska (Fanny) alleinige "Höllbräuin". Vgl. [[Erich Marx| Marx, Erich]]; [[Thomas Weidenholzer|Weidenholzer, Thomas]]: [[Das »Höllbräu« zu Salzburg. Geschichte eines Braugasthofes.]]'', [[Stadtgemeinde Salzburg]], 1992, S. 86 und S. 183.</ref>; Kopie beglaubigt am 24. April 1837<ref>Am 14. April 1837 starb die Mutter Franziska Hofmann / Elixhauser / Kobler.</ref>; zwei Aktenbögen, Seitengröße 34 x 21 cm; aufgedruckt auf Seite 1 oben 10 Gulden-Stempelmarke, zusammen fadengebunden mit dem Papiersiegel; / = Seitenwechsel; // = Absatz; [Ergänzung]; [?] = fraglich:<br />[unterstrichen:]  
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''Copia // Im Na-men // der allerheiligsten Dreifaltigkeit. // '' [unterstrichen:] ''Heiraths-Kontrakt, // welcher zwischen dem wohledlen Herrn Seraphin Kobler Bräuerssohn von Raab in dem k. k. Innviertl, als Hochzeiter, an einem – dann der wohledlen Frauen Franziska Elixhauserin geborene Hofmannin verwittweten bürgerl. Bräumeisterin auf dem Höllbräuhause allhier in nachstehender Beystandschaft als Hochzeiterin am anderten Theile mit Einverständnis der beidseitigen Eltern'' [!]<ref>Ihre Mutter, Gertraud, geborene Track (Drackin), ist 1779 verstorben; ihr Vater, Jakob Hofmann, "bürgerl. Lederermeister" in der Stadt Salzburg, ist 1804 verstorben, taucht aber nicht in der Unterschriftenliste auf.</ref> ''und im Beyseyn der untergezeichneten Herrn Zeugen auf nachfolgend Art verabredet, und beschlossen worden ist. // '' […]  
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[[Datei:Heiratskontrakt Seraphin Kobler und Franziska Elixhauser vom 12. Juni 1794 2.JPG|thumb|Heiratskontrakt Seraphin Kobler und Franziska Elixhauser vom 12. Juni 1794, Seite 2 und 3.]]
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I. Absatz: Sie bringt 3.000 [[Gulden]] als Heiratsgut ''in voller Rechtsverbindlichkeit'' ein.  
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II. Absatz: Er bringt 3.000 Gulden als ''Wiederlage am Tage vor der priesterlichen Einsegnung'' ein.  
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III. Absatz: ''Was hingegen beide Brautpersonen allenfalls noch an Vermögen besitzen'' […] / ''behalten sie sich nicht nur allein'' […] ''als ihr eigenthümliches unumschränktes'' […] ''Eigenthum zur willkürlichen Disposition'' […], falls nicht andere Bedingungen gemacht wurden, ''ausdrücklich vor.''  
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IV. Absatz: Falls Herr Seraphin Kobler sterben sollte, erbt die Witwe die 3.000 Gulden seiner "Wiederlage" und die Hälfte des gemeinsamen Zugewinns, abzüglich der Schulden, gerechnet vom Vermögensstand der Frau Hofmannin auf 24.000 Gulden. Sollte die Ehefrau / sterben, so erbt er ihre Wiederlage, das übrige Vermögen bleibt aber Eigentum der "Frau Witwe".  
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V. Absatz: Wenn bei seinem Tod keine Kinder vorhanden sind, hat sie die 3.000 Gulden an die Eltern des Herrn Hochzeiters "hinauszubezahlen", / aber darüber hinaus besteht kein weiterer Anspruch.  
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VI. Absatz: Falls ein oder mehrere Erben existieren, so hat die Ehefrau ''auf dem bürgerl. Bräuersgewerbe und Behausung zu verbleiben'' […] '', doch nicht länger, als bis ein mit Frau Hofmannin erzeugtes Kind im Stande ist, das bürgerl. Gewerb und Behausung zu übernehmen, und das 24 t[e] Jahr seines Alters wird erreicht haben''. Der Witwer hat dann von dem Besitz "abzutreten", ein Sohn [Erbe] muss aber dem Vater lebenslänglich eine Wohnung und jährlich 40 Gulden bezahlen. / […]  
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VII. Absatz: Falls sie ohne Erben sterben sollte, so wird verabredet, dass er sein Heiratsgut über 3000 Gulden / und den gemeinsamen Zugewinn erhält, das übrige Vermögen fällt an den Vater Hofmann oder an dessen Erben.  
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VIII. Absatz: Was nicht ausdrücklich geregelt ist, soll dem deutschen Recht und den Landesgesetzen und Gewohnheiten entspechend beachtet werden. // ''Zur öffentl. Urkunde und Bekräftigung dessen wurde dieser Heirathskontrakt in dupplo voll- / kommen gleichlautend angefertiget, von beiden kontrahierenden Theilen und Brautpersonen sowohl, als ihren Herrn Beyständen davon beidseitigen Eltern, und Zeugen eigenständig unterschrieben'' […] ''Geschehen Salzburg'' 12. Juni 1794.  
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Angabe von Unterschriften und Siegeln, zwei Spalten: "Franziska Hofmannin als Hochzeiterin // Seraphin Kobler als Hochzeiter // Johannes Stierzer als Beyständer / Maria Theresia Koblerin als Mutter / Valtentin Kobler als Vater / Johann Paul Peyrer als Beyständer / F. J. Salzer m./p. beider Rechten Doktor, hochfürstl. Konsistorial und Hofg[eric]htsadvokat als Zeug[e] / Franz Kajetan Schlager als Zeuge." //  
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Beglaubigung der Abschrift, Salzburg am 24. April [1]837. Unterschrift, Papiersiegel.
 
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== Bildergalerie ==
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'''Bild 1:''' Krug, 42 cm hoch<br />
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'''Bild 2:''' Krugdeckel, bezeichnet mit "S K".<br />
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Seraphin Kobler.jpeg|Krug, 42 cm hoch
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Seraphin Kobler 2.jpeg|Krugdeckel, bezeichnet mit "S K".
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== Quelle ==
 
== Quelle ==
 
* [[Benutzer:OttoChristianRupert]]
 
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== Einzelnachweis ==
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== Einzelnachweise ==
 
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