In Österreich besteht für die Raumordnung bzw. Raumplanung keine Rahmenkompetenz des Bundes. Dem Bund obliegen sektorale Zuständigkeiten und die Länder verfügen nach der Generalklausel des Bundesverfassungsgesetzes <ref>Art. 15 Abs. 1 B-VG 1929</ref></blockquote> über umfassende Planungsbefugnisse. Die Örtliche Raumplanung ist auf Grund der Bundesverfassungs-Novelle 1962 <ref>B-VG Novelle 1962</ref></blockquote> eine Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich unter Aufsicht der Länder. | In Österreich besteht für die Raumordnung bzw. Raumplanung keine Rahmenkompetenz des Bundes. Dem Bund obliegen sektorale Zuständigkeiten und die Länder verfügen nach der Generalklausel des Bundesverfassungsgesetzes <ref>Art. 15 Abs. 1 B-VG 1929</ref></blockquote> über umfassende Planungsbefugnisse. Die Örtliche Raumplanung ist auf Grund der Bundesverfassungs-Novelle 1962 <ref>B-VG Novelle 1962</ref></blockquote> eine Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich unter Aufsicht der Länder. |