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==Raumordnung bzw. Raumplanung in Österreich==
 
==Raumordnung bzw. Raumplanung in Österreich==
=====Gesetzliche Grundlagen und Zuständigkeiten=====
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====='''Gesetzliche Grundlagen und Zuständigkeiten'''=====
 
In Österreich besteht für die Raumordnung bzw. Raumplanung keine Rahmenkompetenz des Bundes. Dem Bund obliegen sektorale Zuständigkeiten und die Länder verfügen nach der Generalklausel des Bundesverfassungsgesetzes <ref>Art. 15 Abs. 1 B-VG 1929</ref></blockquote> über umfassende Planungsbefugnisse. Die Örtliche Raumplanung ist auf Grund der Bundesverfassungs-Novelle 1962 <ref>B-VG Novelle 1962</ref></blockquote> eine Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich unter Aufsicht der Länder.
 
In Österreich besteht für die Raumordnung bzw. Raumplanung keine Rahmenkompetenz des Bundes. Dem Bund obliegen sektorale Zuständigkeiten und die Länder verfügen nach der Generalklausel des Bundesverfassungsgesetzes <ref>Art. 15 Abs. 1 B-VG 1929</ref></blockquote> über umfassende Planungsbefugnisse. Die Örtliche Raumplanung ist auf Grund der Bundesverfassungs-Novelle 1962 <ref>B-VG Novelle 1962</ref></blockquote> eine Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich unter Aufsicht der Länder.