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Berühmtheit erlangte im Zuge des "Kampfes ums Brennhoflehen" eine Aussage des damaligen [[Landeshauptmann]]es Dr. [[Hans Katschthaler]] anlässlich einer Demonstration im [[Chiemseehof]] [[1993]], als dieser den Bürgern zurief "''geht zurück in die Dörfer''".
 
Berühmtheit erlangte im Zuge des "Kampfes ums Brennhoflehen" eine Aussage des damaligen [[Landeshauptmann]]es Dr. [[Hans Katschthaler]] anlässlich einer Demonstration im [[Chiemseehof]] [[1993]], als dieser den Bürgern zurief "''geht zurück in die Dörfer''".
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Zur rechtlichen Klärung wurde der Verfassungsgerichtshof (VfGH) viermal mit dem Gewerbegebiet befasst. Nach der umstrittenen Umwidmung im Jahr 1989 wies der VfGH den Individualantrags auf Aufhebung der von der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Kuchl am 22.8.1989 beschlossenen und von der Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 6.3.1990 aufsichtsbehördlich genehmigten und in der Zeit zwischen dem 28.3. und dem 17.4.1990 kundgemachten
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Zur rechtlichen Klärung wurde der Verfassungsgerichtshof (VfGH) viermal mit dem Gewerbegebiet befasst. Nach der umstrittenen Umwidmung im Jahr 1989 wies der VfGH den Individualantrags auf Aufhebung der von der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Kuchl am 22.8.1989 beschlossene und von der Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 6.3.1990 aufsichtsbehördlich genehmigte Abänderung des Flächenwidmungsplanes für den Bereich "Brennhoflehen" mangels Legitimation zurück. Es sei kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Nachbarn durch einen für ein Nachbargrundstück geltenden Flächenwidmungsplan gegeben, stellten die Verfassungsrichter fest (VfSlg 12406/90). Die Gegner des Gewerbegebietes gaben aber nicht auf und brachten eine Beschwerde bei der Volksanwaltschaft ein. Diese stellte Mängel im Verfahren fest und nachdem die Gemeinde den Empfehlungen der Volksanwaltschaft nicht nachkam, brachte die Volksanwaltschaft den Fall an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hob die Umwidmung am 2. Dezember 1992 wegen Verstoßes gegen das Prinzip der begründeten Planung als rechtswidrig auf (VfSlg 12926/91). Ursache dafür war, dass die Gemeinde das Räumliche Entwicklungskonzept ohne vorausgehende Strukturuntersuchung geändert hatte und damit im Bereich des Brennhoflehens vorhanden gewesene "landwirtschaftliche Vorrangfläche" ohne fachliche Begründung herausgestrichen hatte. Die Gemeinde wechselte daraufhin den Ortsplaner. Der neue Ortsplaner wurde mit der Sanierung des "Loches im Flächenwidmungsplan" beauftragt. Dieser weigerte sich jedoch diesem Auftrag nachzukommen, da sich seiner Meinung nach das Ausmaß des Gewerbegebietes nicht aus dem örtlichen Bedarf ableiten ließe. Im Sommer 1992 wurde vorgeschlagen, durch die Landesplanung ein "Betriebsstandortekonzept für den Tennengau" ausarbeiten zu lassen, mit dem das Gewerbegebiet dann begründet werden könne. Da dies nach Ansicht der Landesplanung nicht ausreichen würde und dieses wiederum der Gefahr ausgesetzt wäre, aufgehoben zu werden, wurde ein umfassendes Konzept für den gesamten Zentralraum ausgearbeitet, das nach vielen kontroversen Diskussionen am 1. Dezember 1995 in Kraft trat. In diesem "Sachprogramm Siedlungsentwicklung und Betriebsstandorte im Salzburger Zentralraum" wurden für den gesamten Flachgau und den Salzach-Tennengau die Schwerpunkte der zukünftigen Siedlungsentwicklung und die überregionalen Gewerbezonen festgelegt, darunter auch der Standort Kuchl-Süd. Die Beschlussfassung und aufsichtsbehördliche Genehmigung der Teilabänderung des Flächenwidmungsplans Kuchl erfolgte im 2. Halbjahr 1996. Die erwartete Anfechtung des Sachprogramms wurde zwar eingeleitet, aber das Programm wurde vom VfGH nicht aufgehoben und der Antrag wurde zurückgewiesen (VfSlg 14962/97). Der letzte Versuch einer Anfechtung bezog sich auf die gewerberechtliche Bewilligung für eine Matrazenfirma, die sich am Gewerbegebiet ansiedeln wollte. Auch dieser Individualantrag wurde vom VfGH mangels Legitimation abgewiesen (VfSlg 15084/98).
Verordnung ZEAP 030/0-32/1990 über die Abänderung des Flächenwidmungsplanes für den Bereich "Brennhoflehen" mangels Legitimation zurück. Es sei kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Nachbarn durch einen für ein Nachbargrundstück geltenden Flächenwidmungsplan gegeben (VfSlg 12406/90). Die Gegner des Gewerbegebietes gaben aber nicht auf und brachten eine Beschwerde bei der Volksanwaltschaft ein. Diese stellte Mängel im Verfahren fest und nachdem die Gemeinde den Empfehlungen der Volksanwaltschaft nicht nachkam, brachte die Volksanwaltschaft den Fall an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hob die Umwidmung am 2. Dezember 1992 wegen Verstoßes gegen das Prinzip der begründeten Planung als rechtswidrig auf (VfSlg 12926/91). Ursache dafür war, dass die Gemeinde das Räumliche Entwicklungskonzept ohne vorausgehende Strukturuntersuchung geändert hatte und damit im Bereich des Brennhoflehens vorhanden gewesene "landwirtschaftliche Vorrangfläche" ohne fachliche Begründung herausgestrichen hatte. Die Gemeinde wechselte daraufhin den Ortsplaner. Der neue Ortsplaner wurde mit der Sanierung des "Loches im Flächenwidmungsplan" beauftragt. Dieser weigerte sich jedoch diesem Auftrag nachzukommen, da sich seiner Meinung nach das Ausmaß des Gewerbegebietes nicht aus dem örtlichen Bedarf ableiten ließe. Im Sommer 1992 wurde vorgeschlagen, durch die Landesplanung ein "Betriebsstandortekonzept für den Tennengau" ausarbeiten zu lassen, mit dem das Gewerbegebiet dann begründet werden könne. Da dies nach Ansicht der Landesplanung nicht ausreichen würde und dieses wiederum der Gefahr ausgesetzt wäre, aufgehoben zu werden, wurde ein umfassendes Konzept für den gesamten Zentralraum ausgearbeitet, das nach vielen kontroversen Diskussionen am 1. Dezember 1995 in Kraft trat. In diesem "Sachprogramm Siedlungsentwicklung und Betriebsstandorte im Salzburger Zentralraum" wurden für den gesamten Flachgau und den Salzach-Tennengau die Schwerpunkte der zukünftigen Siedlungsentwicklung und die überregionalen Gewerbezonen festgelegt, darunter auch der Standort Kuchl-Süd. Die erwartete Anfechtung desSachprogramms wurde zwar eingeleitet, aber das Programm wurde vom VfGH nicht aufgehoben und der Antrag wurde zurückgewiesen. Der letzte Versuch einer Anfechtung bezog sich auf die gewerberechtliche Bewilligung für eine Matrazenfirma, die sich am Gewerbegebiet ansiedeln wollte. Auch dieser Individualantrag wurde vom VfGH mangels Legitimation abgewiesen (VfSlg 15084/98).
      
Das Gewerbegebiet ist mittlerweile teilweise bebaut, die angepeilte Zahl von 851 Arbeitsplätzen wurde nicht erreicht, kleingliedrige Bebauung und mehr Distributions- als Produktionsbetriebe prägen das Bild. Die in der örtlichen [[Raumordnung]] gemachte Festlegung, nur produzierende Betriebe haben zu wollen, wurde nicht eingehalten.
 
Das Gewerbegebiet ist mittlerweile teilweise bebaut, die angepeilte Zahl von 851 Arbeitsplätzen wurde nicht erreicht, kleingliedrige Bebauung und mehr Distributions- als Produktionsbetriebe prägen das Bild. Die in der örtlichen [[Raumordnung]] gemachte Festlegung, nur produzierende Betriebe haben zu wollen, wurde nicht eingehalten.