Benutzer:Motorradrecht/Motorradrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Zur '''Überprüfung''' der erforderlichen Verkehrs- und Betriebssicherheit hat der Zulassungsbesitzer '''jährlich''' (historische Kraftfahrzeuge mit Baujahren vor 1960 alle 2 Jahre) und fristgerecht - frühestens 1 Monat vor bzw. spätestens 4 Monate nach dem Stichtag der erstmaligen Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte - dafür zu sorgen, dass das Kraftrad gereinigt, sowie mit dem '''Zulassungsschein''' vorgeführt wird. <br> | Zur '''Überprüfung''' der erforderlichen Verkehrs- und Betriebssicherheit hat der Zulassungsbesitzer '''jährlich''' (historische Kraftfahrzeuge mit Baujahren vor 1960 alle 2 Jahre) und fristgerecht - frühestens 1 Monat vor bzw. spätestens 4 Monate nach dem Stichtag der erstmaligen Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte - dafür zu sorgen, dass das Kraftrad gereinigt, sowie mit dem '''Zulassungsschein''' vorgeführt wird. <br> | ||
Die Regelung betreffend verlängerte Intervalle des Überprüfungszeitraumes gilt nur für neue Kraftwagen und nicht für Krafträder; ausgenommen sind auch Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit Motorrädern gezogen zu werden.<br> | Die Regelung betreffend verlängerte Intervalle des Überprüfungszeitraumes gilt nur für neue Kraftwagen und nicht für Krafträder; ausgenommen sind auch Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit Motorrädern gezogen zu werden.<br> | ||
Ab 1. März 2020 gilt für erstmals zugelassene Motorräder das neue '''Begutachtungsintervall 3-2-1'''. <br> | |||
Wie Personenkraftwagen müssen Zweiräder künftig erstmals nach 3 Jahren, anschließend nach 2 Jahren und folglich jährlich zur Pickerlüberprüfung. <br> | |||
Das Gutachten ist auf einem '''Begutachtungsformblatt''' auszustellen. <br> | Das Gutachten ist auf einem '''Begutachtungsformblatt''' auszustellen. <br> | ||