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Zur  '''Überprüfung''' der erforderlichen Verkehrs- und Betriebssicherheit  hat der Zulassungsbesitzer '''jährlich''' (historische Kraftfahrzeuge  mit Baujahren vor 1960 alle 2 Jahre) und fristgerecht - frühestens 1  Monat vor bzw. spätestens 4 Monate nach dem Stichtag der erstmaligen  Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte - dafür zu sorgen, dass  das Kraftrad gereinigt, sowie mit dem '''Zulassungsschein''' vorgeführt  wird. <br>
Zur  '''Überprüfung''' der erforderlichen Verkehrs- und Betriebssicherheit  hat der Zulassungsbesitzer '''jährlich''' (historische Kraftfahrzeuge  mit Baujahren vor 1960 alle 2 Jahre) und fristgerecht - frühestens 1  Monat vor bzw. spätestens 4 Monate nach dem Stichtag der erstmaligen  Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte - dafür zu sorgen, dass  das Kraftrad gereinigt, sowie mit dem '''Zulassungsschein''' vorgeführt  wird. <br>
Die Regelung betreffend verlängerte  Intervalle des Überprüfungszeitraumes gilt nur für neue Kraftwagen und  nicht für Krafträder; ausgenommen sind auch Anhänger, die dazu bestimmt  sind, mit Motorrädern gezogen zu werden.<br>  
Die Regelung betreffend verlängerte  Intervalle des Überprüfungszeitraumes gilt nur für neue Kraftwagen und  nicht für Krafträder; ausgenommen sind auch Anhänger, die dazu bestimmt  sind, mit Motorrädern gezogen zu werden.<br>  
Ab 1. März 2020 gilt für erstmals zugelassene Motorräder das neue '''Begutachtungsintervall 3-2-1'''. <br>
Wie Personenkraftwagen müssen Zweiräder künftig erstmals nach 3 Jahren, anschließend nach 2 Jahren und folglich jährlich zur Pickerlüberprüfung. <br>


Das Gutachten ist auf einem '''Begutachtungsformblatt''' auszustellen. <br>
Das Gutachten ist auf einem '''Begutachtungsformblatt''' auszustellen. <br>