Salzburger Jugendschutzgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

Juxli (Diskussion | Beiträge)
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Citizen (Diskussion | Beiträge)
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
 
(5 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
== Das Salzburger Jugendschutzgesetz: ==
Das '''Salzburger Jugendschutzgesetz''' wurde am [[10. Dezember]] [[1998]] für die Förderung und den Schutz der Jugend im Land Salzburg erstellt.
Darin wird unter anderem bestimmt, ab welchem Lebensjahr Alkohol und Tabak konsumiert werden darf;
 
Der Aufenthalt auf Straßen, Kinos, Gaststätten,usw. ;Übernachtung in Hotels,Campingplätzen,usw.;
Darin wird unter anderem bestimmt, ab welchem Lebensjahr Alkohol und Tabak konsumiert werden darf, sowie Bestimmungen zum  Aufenthalt auf Straßen, in Kinos, Gaststätten, Übernachtung in Hotels, auf Campingplätzen usw. angeführt.
 
== Genaueres ==
* Der Kauf von Konsum und Tabakwaren ist ab 16 Jahren gestattet
* Das Gleiche gilt auch für  alkoholische Getränke (wie Bier, Wein, Radler und Sekt)
* Davon ausgenommen sind jedoch andere alkoholische Getränke wie Alkopops, die erst ab dem 18. Lebensjahr gekauft und konsumiert werden dürfen
* Der Aufenthalt in Nachtlokalen, Branntweinschenken, Wettbüros u. Ä. ist erst ab 18 Jahren erlaubt
* Der Aufenthalt auf Straßen, Plätzen, in Gasthäusern, Kinos, Konzerten, Theatern
: ist in Begleitung einer volljährigen Person
:: zeitlich unbeschränkt erlaubt
:  ist ohne Begleitung einer volljährigen Person
:: unter 12 Jahren von 6–21 Uhr erlaubt
:: von 12–14 Jahren von 6–22 Uhr erlaubt
:: mit 14–16 Jahren von 6–23 Uhr erlaubt
:: und ab 16 Jahren uneingeschränkt erlaubt
* Übernachtungen in Hotels, Jugendherbergen, auf Campingplätzen u. Ä. ist bis zum 18. vollendeten Lebensjahr nur in Begleitung einer volljährigen Person erlaubt
 
==  Links ==
[http://www.stadt-salzburg.at/internet/salzburg_fuer/jugend/t2_180823/t2_184765/t2_184769/p2_184771.htm Salzburger Jugendschutzgesetz in ''Stadt Salzburg online'']
 
[[Kategorie:Jugend]]