Als Schutzmaßnehmen sind die Erhaltung bzw. die Wiederherstellung von Fließgewässern, befristete Betretungsverbote von Arealen, auf denen sich Brutplätze befinden und die Beobachtung der Bestände erforderlich. | Als Schutzmaßnehmen sind die Erhaltung bzw. die Wiederherstellung von Fließgewässern, befristete Betretungsverbote von Arealen, auf denen sich Brutplätze befinden und die Beobachtung der Bestände erforderlich. |