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Zum Vizebürgermeister (so wie zum [[Bürgermeister]]) können nur Personen gewählt werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (§ 35 Abs 1 GemO).
 
Zum Vizebürgermeister (so wie zum [[Bürgermeister]]) können nur Personen gewählt werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (§ 35 Abs 1 GemO).
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Vizebürger ist, wer bei der Wahl der [[Gemeinderat|Gemeinderäte]] – die durch die [[Gemeindevertretung]] nach dem Verhältniswahlrecht (Listenwahlrecht) erfolgt – an erster Stelle gewählt ist; in Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern ist zweiter Vizebürgermeister, wer an zweiter Stelle gewählt ist (§ 34 Abs 3, § 35 Abs 5 und 6 GemO).
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Vizebürger ist, wer bei der Wahl der [[Gemeinderat|Gemeinderäte]] – die durch die [[Gemeindevertretung]] nach dem Verhältniswahlrecht (Listenwahlrecht) erfolgt – an erster Stelle gewählt ist; in Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnern ist zweiter Vizebürgermeister, wer an zweiter Stelle gewählt ist (§ 34 Abs 3, § 35 Abs 5 und 6 GemO).
    
==Aufgaben==
 
==Aufgaben==
 
Der Vizebürgermeister hat – wie allerdings überhaupt alle Gemeinderäte in der Reihenfolge, in der sie gewählt sind – den Bürgermeister bei Verhinderung zu vertreten und, wenn dieser vorzeitig aus dem Amt scheidet, die Geschäfte des Bürgermeisters bis zur Wahl des neuen Bürgermeisters weiterzuführen. Hiebei hat sich der vertretende Gemeinderat (also meist der Vizebürgermeister) auf die Besorgung der behördlichen Angelegenheiten und bei den anderen Aufgaben auf die Besorgung der unaufschiebbaren, zur laufenden Geschäftsführung erforderlichen Angelegenheiten zu beschränken. Eine Verhinderung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Bürgermeister länger als sieben Tage vom Gemeindegebiet abwesend ist. (§ 39 Abs 2 GemO)
 
Der Vizebürgermeister hat – wie allerdings überhaupt alle Gemeinderäte in der Reihenfolge, in der sie gewählt sind – den Bürgermeister bei Verhinderung zu vertreten und, wenn dieser vorzeitig aus dem Amt scheidet, die Geschäfte des Bürgermeisters bis zur Wahl des neuen Bürgermeisters weiterzuführen. Hiebei hat sich der vertretende Gemeinderat (also meist der Vizebürgermeister) auf die Besorgung der behördlichen Angelegenheiten und bei den anderen Aufgaben auf die Besorgung der unaufschiebbaren, zur laufenden Geschäftsführung erforderlichen Angelegenheiten zu beschränken. Eine Verhinderung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Bürgermeister länger als sieben Tage vom Gemeindegebiet abwesend ist. (§ 39 Abs 2 GemO)
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In Gemeinden mit mehr als 8.000 Einwohnern hat der Bürgermeister mit der Besorgung gewisser nach dem Gesetz ihm obliegender Aufgaben die Vizebürgermeister zu beauftragen; diese Regelung bedarf der Zustimmung der Gemeindevertretung (§ 39 Abs 1 GemO).
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In Gemeinden mit mehr als 8 000 Einwohnern hat der Bürgermeister mit der Besorgung gewisser nach dem Gesetz ihm obliegender Aufgaben die Vizebürgermeister zu beauftragen; diese Regelung bedarf der Zustimmung der Gemeindevertretung (§ 39 Abs 1 GemO).
    
==Quelle==
 
==Quelle==