Der Vizebürgermeister hat – wie allerdings überhaupt alle Gemeinderäte in der Reihenfolge, in der sie gewählt sind – den Bürgermeister bei Verhinderung zu vertreten und, wenn dieser vorzeitig aus dem Amt scheidet, die Geschäfte des Bürgermeisters bis zur Wahl des neuen Bürgermeisters weiterzuführen. Hiebei hat sich der vertretende Gemeinderat (also meist der Vizebürgermeister) auf die Besorgung der behördlichen Angelegenheiten und bei den anderen Aufgaben auf die Besorgung der unaufschiebbaren, zur laufenden Geschäftsführung erforderlichen Angelegenheiten zu beschränken. Eine Verhinderung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Bürgermeister länger als sieben Tage vom Gemeindegebiet abwesend ist. (§ 39 Abs 2 GemO) | Der Vizebürgermeister hat – wie allerdings überhaupt alle Gemeinderäte in der Reihenfolge, in der sie gewählt sind – den Bürgermeister bei Verhinderung zu vertreten und, wenn dieser vorzeitig aus dem Amt scheidet, die Geschäfte des Bürgermeisters bis zur Wahl des neuen Bürgermeisters weiterzuführen. Hiebei hat sich der vertretende Gemeinderat (also meist der Vizebürgermeister) auf die Besorgung der behördlichen Angelegenheiten und bei den anderen Aufgaben auf die Besorgung der unaufschiebbaren, zur laufenden Geschäftsführung erforderlichen Angelegenheiten zu beschränken. Eine Verhinderung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Bürgermeister länger als sieben Tage vom Gemeindegebiet abwesend ist. (§ 39 Abs 2 GemO) |