Die Aufgaben und Befugnisse der obersten Organe der ehemals österreichischen Länder gingen auf den Reichsstatthalter, ausnahmsweise auf die in Betracht kommenden Obersten Reichsbehörden über (§ 4). | Die Aufgaben und Befugnisse der obersten Organe der ehemals österreichischen Länder gingen auf den Reichsstatthalter, ausnahmsweise auf die in Betracht kommenden Obersten Reichsbehörden über (§ 4). |