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Der Reichsgau war staatliche Verwaltungsbezirke und Selbstverwaltungskörperschaft (§ 2).
 
Der Reichsgau war staatliche Verwaltungsbezirke und Selbstverwaltungskörperschaft (§ 2).
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An der Spitze des Reichsgaues stand der Reichsstatthalter. Er unterstand den Obersten Reichsbehörden (§ 3) können Weisungen des Reichsstatthalters aufheben.
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An der Spitze des Reichsgaues stand der Reichsstatthalter. Er unterstand den Obersten Reichsbehörden (§ 3).
    
Die Aufgaben und Befugnisse der obersten Organe der ehemals österreichischen Länder gingen auf den Reichsstatthalter, ausnahmsweise auf die in Betracht kommenden Obersten Reichsbehörden über (§ 4).
 
Die Aufgaben und Befugnisse der obersten Organe der ehemals österreichischen Länder gingen auf den Reichsstatthalter, ausnahmsweise auf die in Betracht kommenden Obersten Reichsbehörden über (§ 4).