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Dieser Artikel behandelt die '''Salzburger Landesregierung''' als verfassungsrechtliche Institution und Spitze der Landesverwaltung. Zu den Personen, die ''Mitglieder der [[Salzburger Landesregierung]]'' sind oder waren, siehe den Artikel [[Salzburger Landesregierungen]].
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{{Dieser Artikel| behandelt die Salzburger Landesregierung als verfassungsrechtliche Institution und Spitze der Landesverwaltung. <br/> Zu den Personen, die ''Mitglieder der [[Salzburger Landesregierung]]'' sind oder waren, siehe den Artikel "[[Salzburger Landesregierungen]]".}}
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[[Datei:Regierungskoalition_Salzburg_20230526.jpg|thumb| Die Salzburger Landesregierung nach der [[Landtagswahl 2023]]: Im Bild von links: Landesrat [[Bürgermeister der Stadt Radstadt]] [[Christian Pewny]], Landesrat [[Martin Zauner (Landesrat)|Martin Zauner]], Landeshauptmann-Stellvertreterin [[Marlene Svazek]], [[Landeshauptmann]] [[Wilfried Haslauer junior]], Landeshauptmann-Stellvertreter [[Stefan Schnöll]], Landesrätin [[Daniela Gutschi]] und Landesrat [[Josef Schwaiger (Landesrat)|Josef Schwaiger]];]]
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[[Datei:Salzburger Landtag (27. Juni 2018).jpg|thumb|Der [[Salzburger Landtag]] und die Salzburger Landesregierung nach der [[Landtagswahl 2018|Landtagswahl]] am 22. April 2018.]]
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Die '''Salzburger Landesregierung''' ist eine verfassungsrechtliche Institution und die Spitze der Landesverwaltung. Früher wurde sie zeitweise auch ''Landeshauptmannschaft Salzburg'' bezeichnet.
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==Allgemeines==
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== Geschichte ==
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Der "Landesausschuss" stand an der Spitze des gewählten [[Salzburger Landtag]]es und als dessen Vertreter der vom Kaiser eingesetzten Landesregierung gegenüber. Mit der Wahl der Landesregierung durch den Landtag seit [[1919]] wurde die Funktion des "Landesausschusses" gegenstandslos. Da der Landesausschuss aus dem Landtag hervorging, werden die Landesausschuss-Akten auch Landtagsakten genannt. Aufgrund der partikularen Rechtsnachfolge der Landesregierung ab 1919 nach dem Landesausschuss werden in diesem Bestand auch die Sitzungsprotokolle der Landesregierung (bis 1961) verwahrt<ref>Quelle [http://www.salzburg.gv.at/gesetzgebung www.salzburg.gv.at]</ref>.
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Die '''Salzburger Landesregierung''' ist das oberste Verwaltungsorgan des [[Land Salzburg|Landes Salzburg]]. Ihr unterstehen daher die übrigen Verwaltungsorgane des Landes, soweit diese nicht gesetzlich als weisungsfrei erklärt sind.  
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Die Bezeichnung "Landeshauptmannschaft" findet sich unter anderem in den Jahren 1860/1861 oder in den Satzungen des [[SAMTC]]  vom 17. Oktober 1947.
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== Allgemeines ==
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Die Salzburger Landesregierung ist das oberste vollziehende Verwaltungsorgan des [[Land Salzburg (Gebietskörperschaft)|Landes Salzburg]]. Ihr unterstehen daher die übrigen Verwaltungsorgane des Landes, soweit diese nicht gesetzlich als weisungsfrei erklärt sind.  
    
Verschiedentlich ist sie selbst Behörde in Verwaltungsverfahren – manchmal Behörde erster Instanz (und dann meist auch letzter Instanz), manchmal Behörde zweiter Instanz.  
 
Verschiedentlich ist sie selbst Behörde in Verwaltungsverfahren – manchmal Behörde erster Instanz (und dann meist auch letzter Instanz), manchmal Behörde zweiter Instanz.  
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Sie hat im [[Salzburger Landtag]] das Recht der Gesetzesinitiative.  
 
Sie hat im [[Salzburger Landtag]] das Recht der Gesetzesinitiative.  
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==Zusammensetzung und Wahl==
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== Zusammensetzung und Wahl ==
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Die '''Salzburger Landesregierung''' besteht aus dem Landeshauptmann, zwei Landeshauptmann-Stellvertretern und vier Landesräten.  
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Die Salzburger Landesregierung ist ein Kollegialorgan, bestehend aus dem [[Landeshauptmann]], zwei [[Landeshauptmann-Stellvertreter]]n und vier [[Landesrat|Landesräten]].  
    
Mitglied der Landesregierung kann nur sein, wer zum Landtag wählbar ist.  
 
Mitglied der Landesregierung kann nur sein, wer zum Landtag wählbar ist.  
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Seit [[1999]] herrscht dabei die Möglichkeit der freien Mehrheitsbildung, nachdem der [[Proporz]] − die Vergabe der Landesregierungssitze proportional zur Fraktionsstärke − abgeschafft wurde.
 
Seit [[1999]] herrscht dabei die Möglichkeit der freien Mehrheitsbildung, nachdem der [[Proporz]] − die Vergabe der Landesregierungssitze proportional zur Fraktionsstärke − abgeschafft wurde.
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== Geschäftsverteilung==
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== Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung ==
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Die Landesregierung regelt in ihrer Geschäftsordnung, welcher ihrer Zuständigkeiten ihr selbst als Kollegium vorbehalten sind und welche Zuständigkeiten durch welches ihrer Mitglieder allein wahrgenommen werden können (Art. 36 Abs. 2 und 3 L-VG).  
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Die Landesregierung regelt in ihrer Geschäftsordnung <ref>[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=20000296 www.ris.bka.gv.at/ Rechtsinformationssystem / Geschäftsordnung der Landesregierung geltende Fassung]</ref>, welche Zuständigkeiten ihr selbst als Kollegialorgan (Kollegiale Beschlussfassung) vorbehalten sind und welche Zuständigkeiten jeweils durch eines ihrer Mitglieder nach der Geschäftsverteilung (als Ressort) selbstständig wahrgenommen werden können (Art. 36 Abs. 2 und 3 L-VG).  
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In der Geschäftsordnung werden außerdem Zuständigkeiten, die der Landeshauptmann nach Bundesgesetzen hat (sogenannte „Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung“) wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes einzelnen (anderen) Mitglieder der Landesregierung zugewiesen, die dabei im Namen des Landeshauptmannes handeln und dessen Weisungen befolgen müssen (Art. 36 Abs. 3 zweiter und dritter Satz L-VG).
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In der Geschäftsordnung werden außerdem Zuständigkeiten, die der Landeshauptmann nach Bundesgesetzen hat (sogenannte "Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung") wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes einzelnen (anderen) Mitglieder der Landesregierung zugewiesen, die dabei im Namen des Landeshauptmannes handeln und dessen Weisungen befolgen müssen (Art. 36 Abs. 3 zweiter und dritter Satz L-VG).
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== Geschäftsordnung==
   
Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder, darunter der Landeshauptmann oder ein Landeshauptmann-Stellvertreter, anwesend sind. Sie beschließt mit Einstimmigkeit. Stimmenthaltung ist zulässig (Art. 36 Abs. 1 L-VG).
 
Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder, darunter der Landeshauptmann oder ein Landeshauptmann-Stellvertreter, anwesend sind. Sie beschließt mit Einstimmigkeit. Stimmenthaltung ist zulässig (Art. 36 Abs. 1 L-VG).
==Verwaltungsapparat==
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Der Landesregierung unterstellt ist insbesondere das [[Amt der Salzburger Landesregierung]].
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==Quelle==
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== Geschäftsapparat ==
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Der Landesregierung unterstellt ist das [[Amt der Salzburger Landesregierung]].
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== Bilder ==
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{{Commonscat|Members of the Salzburg Regional Assembly}}
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== Quellen ==
 
* [http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10001123 Landes-Verfassungsgesetz 1999 (L-VG)]
 
* [http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrSbg&Gesetzesnummer=10001123 Landes-Verfassungsgesetz 1999 (L-VG)]
==Weblinks==
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{{Homepage|http://www.salzburg.gv.at/pol/landesregierung.htm}}
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== Weblinks ==
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{{homepage|https://www.salzburg.gv.at/pol/landesregierung}}
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== Einzelnachweise ==
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<references/>
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[[Kategorie:Politik]]
 
[[Kategorie:Verwaltung]]
 
[[Kategorie:Verwaltung]]
 
[[Kategorie:Recht]]
 
[[Kategorie:Recht]]