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===Nach dem Krieg===
 
===Nach dem Krieg===
Die [[Eugen Grill Werke GmbH]] stand nach Kriegsende zunächst bis [[30. November]] [[1946]] unter der Verwaltung der amerikanischen Besatzungsmacht. Mit 30. November 1946 ging sie in die öffentlicher Verwaltung des Bundesministeriums für Finanzen über.<ref>Quelle [http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno?aid=sbt&datum=19461206&query=%22Eugen+Grill+Werke%22&ref=anno-search&seite=2 ANNO], [[Salzburger Tagblatt]], Ausgabe vom 6. Dezember 1946, Seite 2</ref>  
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Die [[Eugen Grill Werke GmbH]] stand nach Kriegsende zunächst bis [[30. November]] [[1946]] unter der Verwaltung der amerikanischen Besatzungsmacht. Mit 30. November 1946 ging sie in die öffentlicher Verwaltung des Bundesministeriums für Finanzen über.<ref>Quelle [https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno?aid=sbt&datum=19461206&query=%22Eugen+Grill+Werke%22&ref=anno-search&seite=2 ANNO], [[Salzburger Tagblatt]], Ausgabe vom 6. Dezember 1946, Seite 2</ref>  
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Im Jänner 1946 geht aus einer Werbeeinschaltung hervor, dass sich das Unternehmen ''Österreichische Maschinen- und Werkzeugfabrik G.m.b.H. Hallein'' nannte.<ref>Quelle [http://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno?aid=sbt&datum=19460112&query=%22Eugen+Grill+Werke%22&ref=anno-search&seite=8 ANNO], Salzburger Tagblatt, Ausgabe vom 12. Jänner 1946, Seite 8</ref>
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Im Jänner 1946 geht aus einer Werbeeinschaltung hervor, dass sich das Unternehmen ''Österreichische Maschinen- und Werkzeugfabrik G.m.b.H. Hallein'' nannte.<ref>Quelle [https://anno.onb.ac.at/cgi-content/anno?aid=sbt&datum=19460112&query=%22Eugen+Grill+Werke%22&ref=anno-search&seite=8 ANNO], Salzburger Tagblatt, Ausgabe vom 12. Jänner 1946, Seite 8</ref>
    
Am [[30. Jänner]] [[1951]] beantragte die Österreichische Salinenverwaltung Hallein eine Entscheidung darüber, ob gegen die Verwendung des Stollens für Bergbauzwecke Einwände bestünden. Das Ansuchen wurde positiv beschieden, die Salinenverwaltung machte aber davon keinen Gebrauch.
 
Am [[30. Jänner]] [[1951]] beantragte die Österreichische Salinenverwaltung Hallein eine Entscheidung darüber, ob gegen die Verwendung des Stollens für Bergbauzwecke Einwände bestünden. Das Ansuchen wurde positiv beschieden, die Salinenverwaltung machte aber davon keinen Gebrauch.